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Stadt Zehdenick – Der Bürgermeister

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<strong>Zehdenick</strong>, 23. September 2011 Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> <strong>Der</strong> <strong>Bürgermeister</strong> <strong>–</strong> Nr. 9 <strong>–</strong> 9. Jahrgang <strong>–</strong> 38. Woche


2 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Veröffentlichung von Beschlüssen<br />

23. September 2011<br />

<strong>–</strong> Beschlüsse des Hauptausschusses am 18.08.2011 ......................................................................................................................... Seite 3<br />

<strong>–</strong> Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 01.09.2011 ..................................................................................................... Seite 3<br />

II. Öffentliche Bekanntmachungen<br />

<strong>–</strong> Wahlbekanntmachung <strong>–</strong> Endgültiges Wahlergebnis der Wahl des hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong>s<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> am 11.September 2011 ................................................................................................................................. Seite 4<br />

<strong>–</strong> Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Bebauungsplan „Mietenstich/ Schmidts Stiche“<br />

1. Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung):<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung<br />

einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />

2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ....................................................................... Seite 5<br />

<strong>–</strong> Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Ergänzungssatzung „Steindammer Weg“<br />

1. Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB ............... Seite 6<br />

<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Autobahn (A) 10<br />

von östlich der Anschlussstelle (AS) Oberkrämer, km 161,625, bis westlich Autobahndreieck (AD) Schwanebeck,<br />

km 193,700, ohne den Streckenabschnitt im Land Berlin von km 186,560 bis km 191,945 einschließlich Umbau der<br />

AS Birkenwerder und Mühlenbeck sowie Umbau des AD Pankow (A 10/A 114) einschließlich Ausbau der A 114 bis<br />

Landesgrenze Berlin-Brandenburg, km 0,711, einschließlich trassenferner landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen<br />

in den Gemarkungen Vehlefanz, Eichstädt, Bärenklau (Gemeinde Oberkrämer), Velten, Falkenhagener-Forst (<strong>Stadt</strong> Velten),<br />

Leegebruch (Gemeinde Leegebruch), Borgsdorf, Bergfelde (<strong>Stadt</strong> Hohen Neuendorf), Birkenwerder (Gemeinde Birkenwerder),<br />

Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land), Wensickendorf (<strong>Stadt</strong> Oranienburg), Vogelsang (<strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong>) im Landkreis<br />

Oberhavel sowie Schönerlinde, Schönwalde (Gemeinde Wandlitz), Schwanebeck (Gemeinde Panketal), Ladeburg (<strong>Stadt</strong><br />

Bernau bei Berlin), Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim), Lindenberg (Gemeinde Ahrensfelde) im Landkreis Barnim im Land<br />

Brandenburg und im Bezirk Pankow des Landes Berlin.................................................................................................................. Seite 7<br />

<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau<br />

der Bundesautobahn (BAB) 24 von km 204,675 (nördlich der Anschlussstelle [AS] Neuruppin) bis km 236,921 (Ende der BAB 24)<br />

und der BAB 10 von km 153,675 (Autobahndreieck [AD] Havelland) bis km 161,625 (östlich der AS Oberkrämer) mit Umbau<br />

des AD Havelland, der AS Neuruppin, Neuruppin Süd, Fehrbellin, Kremmen und Oberkrämer, der Rastanlagen „Ruppiner See“<br />

und „Am Rhinluch“ sowie der Parkplatz/WC-Anlagen „Ziethener Luch“ und „Krämerforst“ einschließlich notwendiger<br />

Folgemaßnahmen und landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Dabergotz des Amtes Temnitz, in der<br />

Gemeinde Rüthnick des Amtes Lindow (Mark), in der Gemeinde Fehrbellin (Gemarkungen Betzin, Brunne, Dechtow, Fehrbellin,<br />

Hakenberg, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Tarmow und Walchow) und in der Fontanestadt Neuruppin (Gemarkungen<br />

Alt-Ruppin, Bechlin, Neuruppin und Stöffin) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; in den Gemeinden Löwenberger Land<br />

(Gemarkungen Grieben und Neuendorf) und Oberkrämer (Gemarkungen Eichstätt, Falkenhagener Forst, Neu Vehlefanz und<br />

Vehlefanz) sowie in den Städten Kremmen (Gemarkungen Beetz, Flatow, Groß-Ziethen, Rüthnick-Forst und Staffelde),<br />

Oranienburg (Gemarkung Lehnitz) und <strong>Zehdenick</strong> (Gemarkung Vogelsang) im Landkreis Oberhavel;in der <strong>Stadt</strong> Nauen<br />

(Gemarkung Tietzow) im Landkreis Havelland ................................................................................................................................ Seite 8<br />

’<strong>–</strong> Sitzungstermine der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse im 5. Sitzungszyklus 2011 ......................................... Seite 9<br />

<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> Satzung der „Jagdgenossenschaft Wesendorf-Kappe“ ................................................................................... Seite 9<br />

<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> Fördermöglichkeiten von privaten Vorhaben in der LEADER-Region Obere Havel ........................................ Seite 12<br />

<strong>–</strong> Aufruf zu den XII. <strong>Zehdenick</strong>er Kulturwochen ............................................................................................................................... Seite 12


23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 3<br />

Beschluss-Nr.: 0052/11<br />

<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt<br />

die Ausschreibung des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Zehdenick</strong>, Parkstraße,<br />

Flur 20, Flurstücke 187 = 2.028 m 2 ,188 = 1.234 m 2 und 189 = 435<br />

m 2 in der Gransee-Zeitung und Märkische Allgemeine zum Mindestgebot<br />

von 37.800 €. <strong>Der</strong> Verkauf soll zum Zweck der Errichtung eines<br />

Wohnhauses erfolgen.<br />

Beschluss-Nr.: 0053/11<br />

<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />

Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben „Straßenbau<br />

und Beleuchtung Waldheimstraße in <strong>Zehdenick</strong>-Neuhof“ erhält<br />

aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen,<br />

fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter<br />

Beachtung § 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: <strong>Zehdenick</strong>erTiefund<br />

Verkehrsbau GmbH, Triftweg 11, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />

Beschluss-Nr.: 0054/11<br />

<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />

Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben Grünanlage<br />

„Am Rahmen“ in der Rahmenstraße <strong>Zehdenick</strong> erhält aufgrund der<br />

Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen<br />

und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beach-<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

1. Veröffentlichung von Beschlüssen<br />

In der Sitzung des Hauptausschusses<br />

am 18.08.2011 wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: 0057/11<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

beschließt:<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> befürwortet die Beteiligung des Mehrgenerationenhauses<br />

„<strong>Zehdenick</strong>er Bienenstock“ am Interessenbekundungsverfahren<br />

für das Aktionsprogramm „Mehrgenerationenhäuser II“ zur Weiterführung<br />

des Mehrgenerationenhauses.<br />

Für den Fall, dass nach Auswertung der Interessenbekundungen das<br />

Votum vom Bund zur Möglichkeit der verbindlichen Antragstellung auf<br />

Förderung für das Mehrgenerationenhaus „<strong>Zehdenick</strong>er Bienestock“<br />

erteilt wird, sagt die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> dem Arbeitslosenverband Deutschland,<br />

Landesverband Brandenburg e.V., als Träger des Mehrgenerationenhauses,<br />

eine zweckgebundene Kofinanzierung in Höhe von jährlich<br />

10 T€ für die Programmlaufzeit 2012 bis 2014 (insgesamt 30 T€) zu.<br />

Beschluss-Nr.: 0058/11<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

beschließt<br />

das Bauprogramm zum Ausbau der Fahrbahn, einschließlich Seitenraum<br />

im Weg zu den Oberwiesen. Straßenabschnitt: ab Einmündung<br />

Klausdamm bis Ende der Bebauung (bis einschließlich Flurstück 340,<br />

Flur 7) Ausbaustrecke: Aufgrund des bereits ausgebauten Teilstückes<br />

neben der HEM-Tankstelle schließt der Ausbau dort an und endet an der<br />

hinteren Grundstücksgrenze des Flurstück 340, Flur 7; <strong>Der</strong> Ausbau wird<br />

wie folgt festgelegt:<br />

1. grundhafter Ausbau der Fahrbahn (durchschnittliche Breite 3,50m<br />

bzw. 5,55 m) mit frostsicherem Unterbau (inkl. Geozellen zur<br />

Verstärkung) mit Asphaltdeckschicht zur Nutzung als Mischverkehrsflache;<br />

tung § 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: Aschoff Straßen und Tiefbau<br />

GmbH, Schützenweg 3, 17268 Templin<br />

Beschluss-Nr.: 0055/11<br />

<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />

Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben der Umgestaltung<br />

der „Freianlage Adolf- Mann -Platz“ erhält aufgrund der Richtlinie<br />

des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen und<br />

rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beachtung<br />

§ 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: Gartenbau Gerth <strong>–</strong> Landschaftsbau<br />

und Pflasterarbeiten, Bahnhofstraße 14, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />

Beschluss-Nr.: 0056/11<br />

<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />

Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben „Erneuerung<br />

der Straßenbeleuchtung in der Falkenthaler Chaussee“ erhält<br />

aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen,<br />

fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter<br />

Beachtung § 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: ELEKTRO FRANK<br />

GmbH, Castrop-Rauxel-Allee 4, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />

Dahlenburg<br />

<strong>Bürgermeister</strong><br />

In der Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

am 01.09.2011 wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

2. Abgrenzung bebaute Seite: Hochbord mit Absenker zu den Grundstücken;<br />

3. Seitenraum: Angleichung mit Bankett (Schotterrasen) und<br />

Begrünung<br />

4. Entwässerung: durch Querneigung der Fahrbahn (Abfluss über<br />

Bankett u. Grabenböschung in Vorfluter)<br />

Grundlage: Entwurfsplanung L+S vom April 2011 inkl. Erläuterungsbericht;<br />

(Alternativer Ausbau, wenn kostengünstiger: Pflasterbauweise mit Tiefbord<br />

zu den unbebauten Grundstücken)<br />

Beschluss-Nr.: 0059/11<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

beschließt:<br />

<strong>Der</strong> Entwurf des Bebauungsplanes „Mietenstich/Schmidts Stiche“ (Stand<br />

August 2011) wird gebilligt. <strong>Der</strong> Bebauungsplan wird im beschleunigten<br />

Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />

aufgestellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. <strong>Der</strong> Planentwurf wird<br />

zur Offenlage im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2<br />

BauGB bestimmt.<br />

Beschluss-Nr.: 0060/11<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />

das Bauprogramm zum Ausbau der Pawel-Duwanow-Straße, einschließlich<br />

Zufahrten- und Seitenraumangleichung:


4 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

Ausbaustrecke:<br />

von Einmündung Waldstraße bis Einmündung B109 Ortsdurchfahrt<br />

<strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Friedrich-Engels-Straße<br />

<strong>Der</strong> Ausbau wird wie folgt festgelegt:<br />

<strong>–</strong> Ausbau der Fahrbahn über ca. 6m Breite It. Bestand<br />

auf gerader Strecke im Hocheinbau und<br />

in den Einmündungsbereichen zur Wald- und Fr.-Engels-Straße im<br />

Tiefeinbau<br />

mit Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht (Erneuerungsklasse<br />

1 /Bauklasse IV)<br />

<strong>–</strong> beidseitige Begrenzung durch Hochborde, seitliche Höhenanpassung<br />

innerhalb des Grün- und Sicherheitsstreifens (1,50 - 2,00 m breit)<br />

<strong>–</strong> Erneuerung der Straßenabläufe<br />

<strong>–</strong> Zufahrten bis Ausbaugrenze in Betonrechteckpflaster anthrazit, Anpassung<br />

von Zuwegungen in Pflasterbauweise<br />

Beschluss-Nr.: 0061/11<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

beschließt:<br />

Das geänderte Bauprogramm zum Ausbau der Waldstraße (Straßenabschnitt:<br />

ab Knotenpunkt Waldstraße / Ph. Müller-Straße bis Einmün-<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

23. September 2011<br />

dung P.-Duwanow-Straße);<br />

<strong>Der</strong> Ausbau wird wie folgt festgelegt:<br />

<strong>–</strong> Fahrbahn in Bauklasse III, mit Frostschutzschicht, Oberfläche Asphalt<br />

und Hochbord auf der östlichen Seite einschließlich Zufahrten<br />

in Betonrechteckpflaster (anthrazit);<br />

auf der westlichen Seite (Seite zum Stich):<br />

<strong>–</strong> Gehweg in Betonrechteckpflaster (grau) auf gesamter Länge,<br />

<strong>–</strong> Oberflächenentwässerung: Versickerungsmulden im begrünten<br />

Seitenraum;<br />

auf der östlichen Seite:<br />

<strong>–</strong> Gehweg in Betonrechteckpflaster (grau) auf der Teilstrecke:<br />

Marienstraße bis Pawel-Duwanow-Straße;<br />

<strong>–</strong> einseitige Straßenbeleuchtungsanlage (mit Erdverkabelung) Grundlage<br />

des Beschlusses bildet die Entwurfsplanung Mai 2011.<br />

Dahlenburg<br />

<strong>Bürgermeister</strong><br />

2. Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Wahlbekanntmachung <strong>–</strong> Endgültiges Wahlergebnis der Wahl<br />

des hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong>s der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> am 11.September 2011<br />

<strong>Der</strong> Wahlausschuss hat in der öffentlichen Sitzung am 13.09.2011 das endgültige Ergebnis der Wahl des hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong>s ermittelt<br />

und folgende Feststellungen getroffen:<br />

Anzahl Prozent<br />

Wahlberechtigte 12007 X<br />

Wähler / Wahlbeteiligung 3745 31,2<br />

Ungültige Stimmen 74 1,98<br />

Gültige Stimmen 3671 98,02<br />

Stimmenzahl,<br />

<strong>–</strong> die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen umfasst 1836 X<br />

<strong>–</strong> die 15 v.H. der Wahlberechtigten umfasst 1802 X<br />

Erforderliche Stimmenzahl für die Wahl des <strong>Bürgermeister</strong>s<br />

(§ 72 Abs.2 Satz BbgKWahlG) 1836 X<br />

Von den gültigen Stimmen entfielen auf<br />

Nr. Name des Bewerbers Name des Wahlvorschlagträgers Stimmen<br />

Anzahl Prozent<br />

1 Arno Dahlenburg SPD 3108 84,7<br />

2 Marcel Stutz DIE LINKE 563 15,3<br />

<strong>Der</strong> Wahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Arno Dahlenburg die erforderliche Stimmenanzahl erhalten hat und damit zum neuen<br />

hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong> gewählt worden ist.<br />

<strong>Zehdenick</strong>, den 14.09.2011 Bianca Bewersdorf<br />

Wahlleiterin<br />

Veröffentlicht im Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> am 23.09.2011


23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 5<br />

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes<br />

„Mietenstich/Schmidts Stiche“ sowie die Begründung einschließlich<br />

umweltbezogener Aussagen, dem artenschutzrechtlichem Fachbeitrag<br />

und weiteren umweltrelevanten Informationen (Stellungnahmen) öffentlich<br />

ausgelegt werden.<br />

Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes befindet sich nordöstlich<br />

des Wohnparks <strong>Zehdenick</strong> Nord. Die räumliche Lage des Geltungsbereiches<br />

ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. <strong>Der</strong> Geltungsbereich<br />

umfasst eine Fläche von ca. 9 ha. Betroffen sind die Flurstücke<br />

142/5 - 142/8 (tlw.), 378 (tlw.), 388/6, 388/<br />

7(tlw.), 389/1, 389/2, 389/5 - 389/14,<br />

389/16, 389/18, 389/19, 389/20 - 389/<br />

23, 389/25, 389/28 - 389/30, 389/<br />

31, 389/32 - 389/36, 390/2 - 390/5,<br />

390/8, 390/9, 390/11, 390/12, 393/<br />

1 - 393/4, 393/7 - 393/17, 915 (aus<br />

393/20 tlw.), 393/21, 393/22, 395/1,<br />

395/2 (tlw.), 395/3 (tlw.), 681 - 729,<br />

730 (tlw.), 732 - 743, 796 (tlw.), 800,<br />

801, 802 (tlw.), 803 (tlw.), 806 (tlw.), 883,<br />

914 (aus 396 tlw.), 919 (aus 388/1 + 389/<br />

15), 920 (aus 389/3 und 390/1) der Flur 6<br />

der Gemarkung <strong>Zehdenick</strong>.<br />

Allgemeine Planungsziele<br />

Planungsziele des Bebauungsplanes sind die Schaffung<br />

der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung<br />

im Plangebiet, die Ausweisung von Wohngebietsflächen<br />

zur planungsrechtlichen Sicherung und Entwicklung<br />

der bestehenden Nutzungen sowie die Ordnung<br />

und Sicherung der verkehrlichen und medientechnischen<br />

Erschließung.<br />

<strong>Der</strong> Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom August<br />

2011 liegt mit Begründung einschließlich umweltbezogener<br />

Aussagen, dem artenschutzrechtlichem Fachbeitrag<br />

und weiteren umweltrelevanten Informationen (Stellungnahmen<br />

zum Vorentwurf)<br />

in der Zeit vom<br />

04.Oktober 2011 bis einschließlich 07.November 2011<br />

in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Zehdenick</strong>, Fachbereich <strong>Stadt</strong>planung und Tiefbau,<br />

Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong>,<br />

1. OG, grüner Flur, zu folgenden Zeiten aus:<br />

Montag und Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />

13.00 bis 14.00 Uhr,<br />

Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />

13.00 bis 18.00 Uhr,<br />

Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />

13.00 bis 17.00 Uhr,<br />

Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr.<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

Bebauungsplan „Mietenstich/ Schmidts Stiche“<br />

1. Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung):<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne<br />

Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />

2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Am Mietenstich<br />

Während der Auslegungsfrist können dazu von jedermann Stellungnahmen<br />

schriftlich oder zur Niederschrift während der üblichen Sprechstunden<br />

vorgebracht werden. Diese werden in die anschließende Abwägung<br />

der öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Nicht fristgerecht<br />

abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung<br />

über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47<br />

Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />

Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen<br />

der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber<br />

hätten geltend gemacht werden können.<br />

<strong>Zehdenick</strong>, den 06.09.2011<br />

Arno Dahlenburg<br />

<strong>Bürgermeister</strong><br />

Am Mietenstich Schmidts Stiche<br />

Schmidts Stiche<br />

Lageplan mit Umgrenzung<br />

des Plangebietes<br />

Schmidts Stiche


6 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf<br />

der Ergänzungssatzung „Steindammer Weg“ in der Fassung vom<br />

August 2011 öffentlich ausgelegt wird und Stellungnahmen zu den<br />

geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.<br />

<strong>Der</strong> räumliche Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke:<br />

- Gemarkung <strong>Zehdenick</strong>, Flur 14 die Flächen, Flurstücke Nr. 87-90 (teilw.),<br />

91/1, 91/2 105/3, 106/3, 110/1, 111-116, 134 (teilw.), 141, 142, 143<br />

(teilw.), 149-151 (teilw.), 152, 280 (teilw.), 282 (teilw.) und 284 (teilw.).<br />

<strong>Der</strong> Geltungsbereich ist in der Anlage 1 dargestellt und umfasst etwa<br />

eine Fläche von 31300 m 2 .<br />

Allgemeines Planungsziel<br />

Die Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ermöglicht<br />

die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile. Sie soll eine maßvolle Erweiterung des<br />

Innenbereiches ermöglichen.<br />

Planungsziel der Ergänzungssatzung ist es, eine bauplanungsrechtliche<br />

Grundlage für eine angemessene städtebauliche Entwicklung bereits<br />

erschlossener Flächen, unter Beachtung der naturräumlichen Situation<br />

und des Bestandes, zu schaffen. Die Ergänzungssatzung wird gemäß § 8<br />

Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

Eingriffsregelung<br />

Gemäß § 34 Abs. 5 BauGB ist für die vorliegende Satzung keine Umweltprüfung<br />

durchzuführen und kein Umweltbericht zu erstellen. Aussagen<br />

zur Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB in Verbindung mit § 21<br />

BNatSchG werden getroffen.<br />

Gelegenheit zur Äußerung zu den Planungszielen<br />

und Planinhalten<br />

<strong>Der</strong> Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich an der Planung zu<br />

beteiligen. Nach § 3 Abs. 2 BauGB wird über die allgemeinen Ziele und<br />

Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für<br />

die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen,<br />

und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

23. September 2011<br />

Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Ergänzungssatzung „Steindammer Weg“<br />

1. Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB<br />

unterrichtet. Es wird Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung gegeben.<br />

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird in Form einer öffentlichen<br />

Auslegung erfolgen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in<br />

die weitere Planung einfließen.<br />

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der 3. Entwurf der<br />

Ergänzungssatzung (Stand: August 2011) mit Begründung gemäß § 3<br />

Abs. 2 BauGB in der Zeit vom<br />

04. Oktober 2011 bis einschließlich 21. Oktober 2011<br />

in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Zehdenick</strong>, Fachbereich <strong>Stadt</strong>planung und Tiefbau,<br />

Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong>,<br />

1. OG, grüner Flur, zu folgenden Zeiten ausgelegt:<br />

Montag und Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />

13.00 bis 14.00 Uhr,<br />

Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />

13.00 bis 18.00 Uhr,<br />

Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />

13.00 bis 17.00 Uhr,<br />

Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr.<br />

Während der Auslegungsfrist können dazu von jedermann Stellungnahmen<br />

schriftlich oder zur Niederschrift während der üblichen Sprechstunden<br />

vorgebracht werden. Diese werden in die anschließende Abwägung<br />

der öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Nicht fristgerecht<br />

abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung<br />

über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47<br />

Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />

Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen<br />

der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber<br />

hätten geltend gemacht werden können.<br />

<strong>Zehdenick</strong>, den 06.09.2011<br />

Arno Dahlenburg<br />

<strong>Bürgermeister</strong><br />

Anlage 1 <strong>–</strong> Geltungsbereich<br />

Abgrenzung des Geltungsbereiches<br />

der Ergänzungssatzung<br />

„Steindammer Weg“<br />

Bebauung bis zu einer<br />

Grundstückstiefe von 40 m<br />

möglich


23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 7<br />

Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens zu der oben angeführten<br />

Straßenbaumaßnahme werden Erörterungstermine<br />

über die vorgebrachten Einwendungen durchgeführt.<br />

Die Erörterung findet statt vom 27.10.2011 bis zum 15.12 2011.<br />

Erörtert wird:<br />

<strong>–</strong> für die <strong>Stadt</strong> Velten am<br />

27.10.2011 und 28.10.2011<br />

<strong>–</strong> für die Gemeinde Oberkrämer am<br />

01.11.2011, 02.11.2011 und 03.11.2011<br />

<strong>–</strong> für die <strong>Stadt</strong> Hohen Neuendorf am<br />

08.11.2011, 09.11.2011 und 10.11.2011<br />

<strong>–</strong> für die Gemeinde Leegebruch am<br />

23.11.2011<br />

<strong>–</strong> für die Gemeinde Birkenwerder am<br />

29.11.2011, 30.11.2011 und 01.12.2011<br />

ab 10:00 Uhr<br />

im „Dorfkrug“ Bärenklau<br />

Remontehof 2,<br />

16727 Oberkrämer OT Bärenklau<br />

Sollte(n) der/die oben genannte(n) Termin(e) aus Zeitgründen nicht<br />

beendet werden können, wird die Erörterung ggf. am 11.11.2011,<br />

22.11.2011, 24.11.2011, 02.12.2011 fortgeführt. Dieses wird bei<br />

Bedarf während der Verhandlung bekanntgegeben.<br />

Erörtert wird :<br />

<strong>–</strong> für die Gemeinde Mühlenbecker Land am<br />

06.12.2011, 07.12.2011 und 08.12.2011<br />

<strong>–</strong> für die Gemeinde Panketal am<br />

13.12.2011<br />

<strong>–</strong> für Berlin, Wandlitz, Oranienburg, Ahrensfelde, Bernau und weitere<br />

am 14.12.2011<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung<br />

zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Autobahn (A) 10<br />

von östlich der Anschlussstelle (AS) Oberkrämer, km 161,625, bis westlich Autobahndreieck (AD)<br />

Schwanebeck, km 193,700, ohne den Streckenabschnitt im Land Berlin von km 186,560 bis km<br />

191,945 einschließlich Umbau der AS Birkenwerder und Mühlenbeck sowie Umbau des AD Pankow<br />

(A 10/A 114) einschließlich Ausbau der A 114 bis Landesgrenze Berlin-Brandenburg, km 0,711,<br />

einschließlich trassenferner landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in den Gemarkungen<br />

Vehlefanz, Eichstädt, Bärenklau (Gemeinde Oberkrämer), Velten, Falkenhagener-Forst (<strong>Stadt</strong><br />

Velten), Leegebruch (Gemeinde Leegebruch), Borgsdorf, Bergfelde (<strong>Stadt</strong> Hohen Neuendorf),<br />

Birkenwerder (Gemeinde Birkenwerder), Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land),<br />

Wensickendorf (<strong>Stadt</strong> Oranienburg), Vogelsang (<strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong>) im Landkreis Oberhavel sowie<br />

Schönerlinde, Schönwalde (Gemeinde Wandlitz), Schwanebeck (Gemeinde Panketal), Ladeburg<br />

(<strong>Stadt</strong> Bernau bei Berlin), Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim), Lindenberg (Gemeinde<br />

Ahrensfelde) im Landkreis Barnim im Land Brandenburg und im Bezirk Pankow des Landes Berlin<br />

ab 10:00 Uhr<br />

im „Summter Storch“<br />

Liebenwalder Str. 64<br />

16567 Mühlenbeck-Summt<br />

Sollte(n) der/die oben genannte(n) Termin(e) aus Zeitgründen nicht<br />

beendet werden können, wird die Erörterung ggf. am 09.12.2011,<br />

15.12.2011 fortgeführt. Dieses wird bei Bedarf während der Verhandlung<br />

bekanntgegeben.<br />

<strong>Der</strong> Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist<br />

jedem, dessen Belange von dem Vorhaben berührt werden, freigestellt.<br />

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat<br />

seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen<br />

und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde (Landesamt für Bauen<br />

und Verkehr, Dezernat 11, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) zu<br />

geben.<br />

Wir weisen darauf hin, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne<br />

ihn verhandelt werden kann. Nicht fristgerecht, z. B. im Erörterungstermin<br />

erstmalig erhobene Einwendungen, werden nicht berücksichtigt.<br />

Das Anhörungsverfahren ist mit dem Schluss der Verhandlung<br />

beendet.<br />

Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine<br />

Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.<br />

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung<br />

dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin,<br />

sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.<br />

Wegen der Nichtöffentlichkeit des Erörterungstermins wird eine Eingangskontrolle<br />

durchgeführt. Die Teilnahmeberechtigung ist durch Vorlage<br />

der den Einwendern übersandten Einladung in Verbindung mit dem<br />

Personalausweis oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.<br />

<strong>Zehdenick</strong>, den 29.08.2011<br />

Arno Dahlenburg<br />

<strong>Bürgermeister</strong>


8 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Infrastruktur<br />

und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (Planfeststellungsbehörde)<br />

vom 15. Juli 2011, Az.: 40.10 7171/24.2,<br />

ist der Plan für das oben genannte Bauvorhaben gemäß § 17 Absatz 1<br />

Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel<br />

6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) und § 1 Absatz 1 Satz<br />

1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg<br />

(VwVfGBbg vom 7. Juli 2009, GVBl. I S. 262, 264) in Verbindung mit § 74<br />

Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102; zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009, BGBl.<br />

I S. 2827) festgestellt worden.<br />

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.<br />

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen<br />

Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.<br />

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:<br />

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats<br />

nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird,<br />

Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße<br />

31, 10623 Berlin, erhoben werden.<br />

Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<br />

schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen<br />

Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter<br />

www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv/index.html veröffentlichten<br />

Kommunikationsweg zu erheben.<br />

<strong>Der</strong> Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten.<br />

<strong>Der</strong> Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung<br />

seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.<br />

Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf<br />

dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen<br />

entscheiden.<br />

Nach § 67 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO in der Fassung<br />

vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 9 des<br />

Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2248) muss sich vor dem<br />

Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder<br />

einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des<br />

Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem<br />

vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

23. September 2011<br />

Bekanntmachung<br />

Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn (BAB) 24 von km 204,675<br />

(nördlich der Anschlussstelle [AS] Neuruppin) bis km 236,921 (Ende der BAB 24) und der BAB 10 von<br />

km 153,675 (Autobahndreieck [AD] Havelland) bis km 161,625 (östlich der AS Oberkrämer) mit<br />

Umbau des AD Havelland, der AS Neuruppin, Neuruppin Süd, Fehrbellin, Kremmen und<br />

Oberkrämer, der Rastanlagen „Ruppiner See“ und „Am Rhinluch“ sowie der Parkplatz/<br />

WC-Anlagen „Ziethener Luch“ und „Krämerforst“ einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen<br />

und landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Dabergotz des Amtes Temnitz,<br />

in der Gemeinde Rüthnick des Amtes Lindow (Mark), in der Gemeinde Fehrbellin<br />

(Gemarkungen Betzin, Brunne, Dechtow, Fehrbellin, Hakenberg, Langen, Lentzke, Linum, Manker,<br />

Tarmow und Walchow) und in der Fontanestadt Neuruppin (Gemarkungen Alt-Ruppin, Bechlin,<br />

Neuruppin und Stöffin) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; in den Gemeinden Löwenberger Land<br />

(Gemarkungen Grieben und Neuendorf) und Oberkrämer (Gemarkungen Eichstätt,<br />

Falkenhagener Forst, Neu Vehlefanz und Vehlefanz) sowie in den Städten Kremmen<br />

(Gemarkungen Beetz, Flatow, Groß-Ziethen, Rüthnick-Forst und Staffelde), Oranienburg<br />

(Gemarkung Lehnitz) und <strong>Zehdenick</strong> (Gemarkung Vogelsang) im Landkreis Oberhavel; in der<br />

<strong>Stadt</strong> Nauen (Gemarkung Tietzow) im Landkreis Havelland<br />

auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 7 VwGO bezeichneten<br />

Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.<br />

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich<br />

der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten<br />

Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung<br />

zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum<br />

Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen<br />

Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />

Gemäß § 17e Absatz 2 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen diesen<br />

Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung, weil nach dem<br />

Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist.<br />

<strong>Der</strong> Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage<br />

gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80<br />

Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung<br />

dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht<br />

gestellt und begründet werden.<br />

<strong>Der</strong> Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung)<br />

liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit<br />

vom 04.10.2011 bis 04.11.2011<br />

in <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong>, Falkenthaler Chaussee 1,<br />

16792 <strong>Zehdenick</strong> (Dienstgebäude)<br />

während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.<br />

<strong>Der</strong> Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen<br />

und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben<br />

haben, als zugestellt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung<br />

mit § 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG).<br />

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss<br />

von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben<br />

haben, beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />

des Landes Brandenburg, Referat 40, Postfach 60 11 61, 14411 Potsdam,<br />

schriftlich angefordert werden.<br />

<strong>Zehdenick</strong>, den 29.08.2011<br />

Arno Dahlenburg<br />

<strong>Bürgermeister</strong>


23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 9<br />

29.09.2011 <strong>–</strong> Hauptausschuss<br />

20.10.2011 <strong>–</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

Die Sitzungen finden um 19.00 Uhr im Ratssaal des Rathauses, Am<br />

Markt 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong> statt.<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Sitzungstermine der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>Zehdenick</strong> und<br />

ihrer Ausschüsse im 5. Sitzungszyklus 2011<br />

§ 1<br />

Name und Sitz der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Wesendorf<br />

und Kappe ist gemäß §10 Absatz 1 BbgJagdG eine Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen: „Jagdgenossenschaft<br />

Wesendorf-Kappe“ und hat ihren Sitz am Wohnsitz des Vorsitzenden.<br />

§ 2<br />

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Wesendorf Kappe<br />

(1) <strong>Der</strong> gemeinschaftliche Jagdbezirk Wesendorf Kappe umfasst gemäß<br />

§8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz alle Grundflächen der Gemarkungen<br />

Wesendorf und Kappe zuzüglich der von der zuständigen<br />

Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrenten Grundflächen,<br />

ausgenommen Eigenjagdbezirke.<br />

§ 3<br />

Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren<br />

Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes deren Eigentümer<br />

der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.<br />

§ 4<br />

Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer<br />

der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />

bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />

auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht<br />

ausgeübt werden darf, gehören gemäß §9 Absatz 1 BJG insoweit<br />

der Jagdgenossenschaft nicht an.<br />

(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer<br />

der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen<br />

und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist<br />

fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat<br />

der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt<br />

für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

nach vorheriger Anmeldung zur Einsicht beim Kassenführer offen.<br />

§ 5<br />

Aufgaben der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden<br />

Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der<br />

Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange<br />

alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr<br />

angehörenden Jagdgenossen ergeben.<br />

(2) Ihr obligt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BJG der Ersatz des<br />

Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörende<br />

Grundstücken entsteht. Diese Pflicht kann den Jagdpächtern<br />

übertragen werden.<br />

§ 6<br />

Organe der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:<br />

1. Die Genossenschaftsversammlung<br />

2. <strong>Der</strong> Jagdvorstand<br />

Sollten sich kurzfristige Änderungen zum Sitzungstag, dem Sitzungsort<br />

oder der Sitzungszeit ergeben, entnehmen Sie Informationen hierzu<br />

bitte aus der Tagespresse, dem Rathaus-Portal auf der Homepage der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> (www.zehdenick.de) oder dem Bekanntmachungskasten<br />

neben dem Rathaus.<br />

Satzung der „Jagdgenossenschaft Wesendorf-Kappe“<br />

§ 7<br />

Genossenschaftsversammlung<br />

(1) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder<br />

der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch<br />

ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des §10 Absatz 4<br />

dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht<br />

ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn<br />

der Versammlung vorzulegen.<br />

§ 8<br />

Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung<br />

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren<br />

Änderungen. Sie wählt:<br />

a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen<br />

Stellvertreter<br />

b) einen Kassenführer und seinen Stellvertreter<br />

c) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter mit der Funktion als<br />

Schriftführer<br />

d) zwei Rechnungsprüfer<br />

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über<br />

a) den jährlichen Haushaltsplan<br />

b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers<br />

c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung<br />

des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />

d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />

e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen<br />

f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung<br />

g) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen<br />

Jagdpachtbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen<br />

Jagderlaubnissscheinen<br />

h) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge<br />

i) die Verteilung des Reinertrages<br />

j) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung<br />

k) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes<br />

l) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand<br />

m)die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes<br />

gemäß §12 Absatz 5 dieser Satzung<br />

n) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen der Mitglieder<br />

des Jagdvorstandes<br />

(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 c,d,e,f,g,h,i,j können im Einzelfall<br />

durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.<br />

§ 9<br />

Durchführung der Genossenschaftsversammlung<br />

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens<br />

ein mal pro Jahr einzuberufen. <strong>Der</strong> Jagdvorsteher muss die Jagdgenossenschaftsversammlung<br />

auch einberufen, wenn mindestens<br />

ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich<br />

unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten<br />

beantragt.


10 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft<br />

stattfinden.<br />

(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche<br />

Bekanntmachung (§16 Absatz 2). Sie muss mindestens drei<br />

Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt<br />

der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.<br />

(4) Den Vorsitz der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher.<br />

Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten kann ein<br />

anderer Versammlungsleiter bestellt werden.<br />

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse<br />

nach §8 Absätze 1 bis 3 nicht gefasst werden.<br />

(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig<br />

einzuladen.<br />

§ 10<br />

Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen §9 Absatz 3 BJG sowohl<br />

der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen<br />

als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen<br />

Grundfläche (Anwesenheitsliste mit Flächenangabe).<br />

(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung<br />

gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag<br />

von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens<br />

1/10 der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten<br />

müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche<br />

Abstimmung beschließen. Das gilt nicht für Beschlüsse über die<br />

Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach §10 Absatz 3<br />

BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von<br />

den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit<br />

zu wahren. Die Unterlagen sind vom Jagdvorstand<br />

mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung<br />

des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.<br />

(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamtheitseigentümer<br />

eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstückes<br />

können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Sie haben dem<br />

Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.<br />

(4) Ein bevollmächtigter Vertreter muss volljährig und geschäftsfähig<br />

sein und darf höchstens zwei Jagdgenossen vertreten. Die von einem<br />

Bevollmächtigen vertretene Grundfläche darf einschließlich<br />

seiner eigenen Grundfläche ein drittel der Gesamtfläche des Gebietes<br />

der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.<br />

(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung<br />

an der Abstimmung entsprechend §34 BGB ausgeschlossen, kann<br />

sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten,<br />

wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes<br />

oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft<br />

und ihm selbst bezieht.<br />

(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift<br />

zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen<br />

anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde.<br />

Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer<br />

zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung<br />

vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über<br />

die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.<br />

§ 11<br />

Vorstand der Jagdgenossenschaft<br />

(1) <strong>Der</strong> Jagdvorstand besteht gemäß §10 Absatz 6 BbgJagdG aus<br />

mindestens dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Beisitzern.<br />

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig<br />

und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine<br />

juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch<br />

deren gesetzlichen Vertreter wählbar.<br />

(3) <strong>Der</strong> Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren<br />

gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden<br />

Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein ge-<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

23. September 2011<br />

wählter Jagdvorstand vorhanden ist. In diesem Falle beginnt sie mit<br />

der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum<br />

Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich<br />

bis zur Wahl eines Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern<br />

innerhalb der letzten drei Monate vor Ende der satzungsmäßigen<br />

Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden<br />

hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes<br />

gekommen ist.<br />

(4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig<br />

durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn<br />

gewählte Stellvertreter nach. In diesem Falle ist für den Rest der<br />

Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer<br />

Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen<br />

wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder<br />

ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.<br />

§ 12<br />

Vertretung der Jagdgenossenschaft<br />

(1) <strong>Der</strong> Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz<br />

2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten<br />

der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse<br />

der Genossenschaftsversammlung gebunden. Zur Abgabe von<br />

Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die<br />

die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, kann der Jagdvorstand<br />

nur auf der Grundlage der von der Genossenschaftsversammlung<br />

gefassten Beschlüsse wirksam tätig werden. Bei der<br />

Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der<br />

Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes<br />

gemeinschaftlich handeln. Alle Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform.<br />

Eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift bewirkt die Ungültigkeit<br />

des Rechtsgeschäftes.<br />

(2) <strong>Der</strong> Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung<br />

vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt<br />

ihm:<br />

a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplanes<br />

b) die Anfertigung der Jahresrechnung<br />

c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung<br />

d) die Verteilung der Jagderträge an die einzelnen Jagdgenossen<br />

e) die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder<br />

(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft<br />

nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn<br />

die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Verwandten<br />

bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade<br />

oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäflticher Vollmacht<br />

vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil<br />

bringen kann.<br />

(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die<br />

Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand,<br />

falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen<br />

äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem<br />

Beisitzer entscheiden.<br />

(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich<br />

die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen.<br />

Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit<br />

nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.<br />

(6) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.<br />

§ 13<br />

Sitzungen des Jagdvorstandes<br />

(1) <strong>Der</strong> Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf,<br />

mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen<br />

werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich<br />

beantragt hat.<br />

(2) <strong>Der</strong> Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder<br />

anwesend oder vertreten ist. <strong>Der</strong> Jagdvorstand entscheidet<br />

mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.


23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 11<br />

(3) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich.<br />

(4) <strong>Der</strong> Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die<br />

das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden.<br />

Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats<br />

nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung<br />

durchzuführen.<br />

(5) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu<br />

fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die<br />

Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse<br />

zu unterrichten.<br />

(6) <strong>Der</strong> Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

§ 14<br />

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan<br />

auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben<br />

enthält. <strong>Der</strong> Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.<br />

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen<br />

die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung<br />

zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers<br />

vorzulegen ist.<br />

(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im voraus für ein Geschäftsjahr<br />

bestellt, Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht<br />

sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört<br />

oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder<br />

wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Absatz<br />

3 bezeichneten Art steht.<br />

(4) Bei Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen<br />

der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und entsprechend §10 Absatz<br />

3 des BJG auf die Mitglieder zu verteilen.<br />

§ 15<br />

Geschäfts- und Wirtschaftsführung<br />

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne<br />

des §11Absatz4 BJG.<br />

(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind<br />

vom Jagdvorsteher und dem Kassenführer bzw. dessen Stellvertreter<br />

zu unterzeichnen.<br />

(3) Kassenprüfer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur<br />

Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist.<br />

(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur<br />

Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe<br />

des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen<br />

Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie<br />

sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss<br />

über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung<br />

der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, der<br />

dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils<br />

am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Absatz 3 BJG nicht<br />

berührt.<br />

(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur<br />

erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes<br />

unabweisbar notwendig ist.<br />

§ 16<br />

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Amtsgebäude<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> auszulegen. Die Genehmigung sowie<br />

Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend der Hauptsatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> durch Veröffentlichung in <strong>Zehdenick</strong> bekannt<br />

zu machen.<br />

(2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft,<br />

insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, der<br />

Beschlüsse über die Festsetzung der Umlagen und der Beschlüsse<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 Absatz 3 BJG sind<br />

für die Dauer von drei Wochen in den Ortsteilen Wesendorf und<br />

Kappe öffentlich bekannt zu geben.<br />

(3) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einem<br />

am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu benennen.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

(1) Diese Satzung wird gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG mit der Bekanntmachung<br />

ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung<br />

rechtsverbindlich.<br />

Wesendorf, den 30.08.2011<br />

Jagdvorsteher: Marko Stelter<br />

Beisitzer: Hans-Peter Wolf<br />

Beisitzer: Erhard Pieper<br />

Benutzte Paragraphen:<br />

BJG §8 Absatz 1:<br />

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung,<br />

die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar<br />

umfassen.<br />

BJG §9 Absatz 1:<br />

Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von<br />

Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören<br />

der Jagdgenossenschaft nicht an.<br />

BJG §9 Absatz 2:<br />

Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und<br />

außergerichtlich vertreten. <strong>Der</strong> Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft<br />

zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand<br />

gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom<br />

Gemeindevorstand wahrgenommen.<br />

BJG §9 Absatz 3:<br />

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der<br />

anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der<br />

bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.<br />

BJG §10 Absatz 3:<br />

Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages<br />

der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag<br />

nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes<br />

ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse,<br />

der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils<br />

verlangen. <strong>Der</strong> Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat<br />

nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich<br />

zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.<br />

BJG §11 Absatz 4:<br />

<strong>Der</strong> Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll<br />

mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die<br />

Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann<br />

auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit<br />

soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.<br />

BJG §29 Absatz 1:<br />

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört<br />

oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5<br />

Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so<br />

hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu<br />

ersetzen. <strong>Der</strong> aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von<br />

den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts<br />

ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz<br />

des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die<br />

Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft


12 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />

bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht<br />

erlangen kann.<br />

BbgJagdG §10 Absatz 1:<br />

Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren<br />

Jagdbehörde.<br />

BbgJagdG §10 Absatz 2:<br />

Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und<br />

Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere<br />

Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung ge-<br />

Bekanntmachung <strong>–</strong> Fördermöglichkeiten von<br />

privaten Vorhaben in der LEADER-Region Obere Havel<br />

Bis zum Ende der EU-Förderperiode im Jahr 2013 können in unserer<br />

LEADER-Region auch weiterhin Projektideen mit finanzieller Unterstützung<br />

über das Programm „Integrierte Ländliche Entwicklung/LEADER“<br />

des Landes Brandenburg umgesetzt werden. Seit 2008 wurden mit diesem<br />

Förderprogramm 120 private Projekte und kommunale Vorhaben in<br />

den Dörfern und Kleinstädten in unserer Region mit fast 10 Mio. €<br />

gefördert.<br />

Wer gehört zur Förderkulisse?<br />

Voraussetzung für eine Förderung ist die Lage des Projektes in der<br />

LEADER-Region. Im Landkreis Oberhavel gehören folgende Kommunen/<br />

Ortsteile dazu:<br />

das Amt Gransee und Gemeinden<br />

die <strong>Stadt</strong> Fürstenberg/Havel<br />

die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> (außer der Kernstadt)<br />

die <strong>Stadt</strong> Liebenwalde<br />

die Gemeinde Löwenberger Land<br />

die <strong>Stadt</strong> Kremmen<br />

die Gemeinde Oberkrämer<br />

die Ortsteile Schmachtenhagen, Zehlendorf und Wensickendorf der<br />

<strong>Stadt</strong> Oranienburg und<br />

der Ortsteil Zühlsdorf der Gemeinde Mühlenbecker Land.<br />

Was kann gefördert werden?<br />

In der auslaufenden Förderperiode steht für private Antragsteller die<br />

Unterstützung wirtschaftlicher Aktivitäten mit öffentlichen Geldern im<br />

Mittelpunkt. Projekte im Handwerk, Gewerbe und Tourismus, ob Unter-<br />

Liebe Bürgerinnen und Bürger,<br />

die XII. <strong>Zehdenick</strong>er Kulturwochen 2012 stehen unter dem Thema<br />

„<strong>Zehdenick</strong> in der Welt <strong>–</strong> die Welt in <strong>Zehdenick</strong>“.<br />

Dazu wollen wir vom 17.2. bis 18.3.2012 in der Klosterscheune eine<br />

Ausstellung von Personen, Firmen, Vereinen, Institutionen gestalten,<br />

die im Ausland tätig waren bzw. sind. Gleichzeitig wollen wir das Wirken<br />

ausländischer Akteure in unserer <strong>Stadt</strong> präsentieren.<br />

Jeder, der zu diesem Thema etwas beitragen möchte, wird hiermit gebeten,<br />

mit der Mitarbeiterin der <strong>Stadt</strong>verwaltung Frau Margitta Gatzke,<br />

Tel. 03307-4684-123, Mail: m.gatzke@zehdenick.de Kontakt aufzunehmen.<br />

Wir freuen uns auf Bild- und Sachmaterial, auf selbst verfasste<br />

Beiträge und Zeitungsartikel, ganz besonders aber auch auf kleine oder<br />

große Vorträge, Erlebnisberichte u. ä.<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

23. September 2011<br />

mäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der<br />

Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.<br />

BbgJagdG §10 Absatz 6:<br />

Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden<br />

und mindestens zwei Beisitzern besteht.<br />

BGB §34:<br />

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die<br />

Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung<br />

eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.<br />

nehmensgründung, Geschäftserweiterung, Verbesserung der Servicequalität<br />

oder innovative Lösungen haben Aussicht auf Förderung, wenn<br />

die Projekte im Interesse der Region sind und den Vorgaben der<br />

Förderrichtlinie entsprechen.<br />

Bis auf Widerruf können gegenwärtig private Vorhaben für eine<br />

Qualitätsverbesserung der Wohn- und Lebenssituation in den Dörfern<br />

und Kleinstädten nicht gefördert werden. Dies betrifft auch junge Familien.<br />

Das muss beachtet werden!<br />

Die Förderung von Projekten kann erfolgen, wenn der vollständige<br />

Förderantrag am 15.01.2012 beim zuständigen Landesamt für Ländliche<br />

Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in Neuruppin vorliegt.<br />

Wo kann ich mich informieren?<br />

Für Fragen bzw. einer Beratung im ILE-Treff oder bei Ihnen vor Ort zu den<br />

Fördermöglichkeiten und der Antragstellung wenden Sie sich bitte an<br />

das LEADER-Regionalmanagement mit Sitz im ILE-Treff in 16515<br />

Oranienburg, Adolf-Dechert-Straße 1, Haus 2 Zimmer 1.30:<br />

Frau Susanne Schäfer; Herr Dr. Reiner Erdmann<br />

Tel.: 03301/601672 (mittwochs und donnerstags) oder<br />

ile-treff-oberhavel@web.de<br />

Auf unserer Homepage bekommen Sie weitere Informationen zur LEA-<br />

DER-Region, zum Antragsverfahren, zu der Förderrichtlinie oder auch<br />

einen Überblick zu bereits geförderten Projekten.<br />

Infos: www.ile-oberhavel.de<br />

Aufruf zu den XII. <strong>Zehdenick</strong>er Kulturwochen<br />

Zusätzlich rufen wir auf, an einem Fotowettbewerb im Rahmen der Kulturwochen<br />

2012 teilzunehmen. Schicken Sie uns per Mail Fotos, die sie in<br />

der Welt zeigen.<br />

Sei es auf einem Campus in Amerika, in Verhandlung mit einem Geschäftspartner<br />

in Paris, auf einem Kongreß, bei der Arbeit, einem Wettbewerb<br />

usw. usw.<br />

Schicken Sie uns die Fotos bis zum 28.10.2011, es sollten nicht mehr als<br />

2 Stück pro Person, Firma, Verein sein und nicht größer als 2 MB, per Mail<br />

an m.gatzke@zehdenick.de oder per Post an die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Zehdenick</strong>, z. Hd. Frau Gatzke, Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong>.<br />

Eine fachkundige Jury wird die Fotos bewerten und die besten werden in<br />

der Klostergalerie ausgestellt.<br />

Wir freuen uns auf Ihre Beiträge und bedanken uns für Ihre Mitwirkung.<br />

Ende der amtlichen Bekanntmachungen<br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> <strong>Der</strong> <strong>Bürgermeister</strong> <strong>–</strong> Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />

Bezug möglich über die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Zehdenick</strong>, 16792 <strong>Zehdenick</strong>, Falkenthaler Chaussee 1<br />

Auflage: 6.900 Exemplare <strong>–</strong> kostenlos verteilt

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