Stadt Zehdenick – Der Bürgermeister
Stadt Zehdenick – Der Bürgermeister
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<strong>Zehdenick</strong>, 23. September 2011 Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> <strong>Der</strong> <strong>Bürgermeister</strong> <strong>–</strong> Nr. 9 <strong>–</strong> 9. Jahrgang <strong>–</strong> 38. Woche
2 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Veröffentlichung von Beschlüssen<br />
23. September 2011<br />
<strong>–</strong> Beschlüsse des Hauptausschusses am 18.08.2011 ......................................................................................................................... Seite 3<br />
<strong>–</strong> Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 01.09.2011 ..................................................................................................... Seite 3<br />
II. Öffentliche Bekanntmachungen<br />
<strong>–</strong> Wahlbekanntmachung <strong>–</strong> Endgültiges Wahlergebnis der Wahl des hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong>s<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> am 11.September 2011 ................................................................................................................................. Seite 4<br />
<strong>–</strong> Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Bebauungsplan „Mietenstich/ Schmidts Stiche“<br />
1. Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung):<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung<br />
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />
2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ....................................................................... Seite 5<br />
<strong>–</strong> Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Ergänzungssatzung „Steindammer Weg“<br />
1. Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB ............... Seite 6<br />
<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Autobahn (A) 10<br />
von östlich der Anschlussstelle (AS) Oberkrämer, km 161,625, bis westlich Autobahndreieck (AD) Schwanebeck,<br />
km 193,700, ohne den Streckenabschnitt im Land Berlin von km 186,560 bis km 191,945 einschließlich Umbau der<br />
AS Birkenwerder und Mühlenbeck sowie Umbau des AD Pankow (A 10/A 114) einschließlich Ausbau der A 114 bis<br />
Landesgrenze Berlin-Brandenburg, km 0,711, einschließlich trassenferner landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen<br />
in den Gemarkungen Vehlefanz, Eichstädt, Bärenklau (Gemeinde Oberkrämer), Velten, Falkenhagener-Forst (<strong>Stadt</strong> Velten),<br />
Leegebruch (Gemeinde Leegebruch), Borgsdorf, Bergfelde (<strong>Stadt</strong> Hohen Neuendorf), Birkenwerder (Gemeinde Birkenwerder),<br />
Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land), Wensickendorf (<strong>Stadt</strong> Oranienburg), Vogelsang (<strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong>) im Landkreis<br />
Oberhavel sowie Schönerlinde, Schönwalde (Gemeinde Wandlitz), Schwanebeck (Gemeinde Panketal), Ladeburg (<strong>Stadt</strong><br />
Bernau bei Berlin), Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim), Lindenberg (Gemeinde Ahrensfelde) im Landkreis Barnim im Land<br />
Brandenburg und im Bezirk Pankow des Landes Berlin.................................................................................................................. Seite 7<br />
<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau<br />
der Bundesautobahn (BAB) 24 von km 204,675 (nördlich der Anschlussstelle [AS] Neuruppin) bis km 236,921 (Ende der BAB 24)<br />
und der BAB 10 von km 153,675 (Autobahndreieck [AD] Havelland) bis km 161,625 (östlich der AS Oberkrämer) mit Umbau<br />
des AD Havelland, der AS Neuruppin, Neuruppin Süd, Fehrbellin, Kremmen und Oberkrämer, der Rastanlagen „Ruppiner See“<br />
und „Am Rhinluch“ sowie der Parkplatz/WC-Anlagen „Ziethener Luch“ und „Krämerforst“ einschließlich notwendiger<br />
Folgemaßnahmen und landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Dabergotz des Amtes Temnitz, in der<br />
Gemeinde Rüthnick des Amtes Lindow (Mark), in der Gemeinde Fehrbellin (Gemarkungen Betzin, Brunne, Dechtow, Fehrbellin,<br />
Hakenberg, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Tarmow und Walchow) und in der Fontanestadt Neuruppin (Gemarkungen<br />
Alt-Ruppin, Bechlin, Neuruppin und Stöffin) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; in den Gemeinden Löwenberger Land<br />
(Gemarkungen Grieben und Neuendorf) und Oberkrämer (Gemarkungen Eichstätt, Falkenhagener Forst, Neu Vehlefanz und<br />
Vehlefanz) sowie in den Städten Kremmen (Gemarkungen Beetz, Flatow, Groß-Ziethen, Rüthnick-Forst und Staffelde),<br />
Oranienburg (Gemarkung Lehnitz) und <strong>Zehdenick</strong> (Gemarkung Vogelsang) im Landkreis Oberhavel;in der <strong>Stadt</strong> Nauen<br />
(Gemarkung Tietzow) im Landkreis Havelland ................................................................................................................................ Seite 8<br />
’<strong>–</strong> Sitzungstermine der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse im 5. Sitzungszyklus 2011 ......................................... Seite 9<br />
<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> Satzung der „Jagdgenossenschaft Wesendorf-Kappe“ ................................................................................... Seite 9<br />
<strong>–</strong> Bekanntmachung <strong>–</strong> Fördermöglichkeiten von privaten Vorhaben in der LEADER-Region Obere Havel ........................................ Seite 12<br />
<strong>–</strong> Aufruf zu den XII. <strong>Zehdenick</strong>er Kulturwochen ............................................................................................................................... Seite 12
23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 3<br />
Beschluss-Nr.: 0052/11<br />
<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt<br />
die Ausschreibung des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Zehdenick</strong>, Parkstraße,<br />
Flur 20, Flurstücke 187 = 2.028 m 2 ,188 = 1.234 m 2 und 189 = 435<br />
m 2 in der Gransee-Zeitung und Märkische Allgemeine zum Mindestgebot<br />
von 37.800 €. <strong>Der</strong> Verkauf soll zum Zweck der Errichtung eines<br />
Wohnhauses erfolgen.<br />
Beschluss-Nr.: 0053/11<br />
<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />
Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben „Straßenbau<br />
und Beleuchtung Waldheimstraße in <strong>Zehdenick</strong>-Neuhof“ erhält<br />
aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen,<br />
fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter<br />
Beachtung § 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: <strong>Zehdenick</strong>erTiefund<br />
Verkehrsbau GmbH, Triftweg 11, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />
Beschluss-Nr.: 0054/11<br />
<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />
Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben Grünanlage<br />
„Am Rahmen“ in der Rahmenstraße <strong>Zehdenick</strong> erhält aufgrund der<br />
Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen<br />
und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beach-<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
1. Veröffentlichung von Beschlüssen<br />
In der Sitzung des Hauptausschusses<br />
am 18.08.2011 wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Beschluss-Nr.: 0057/11<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
beschließt:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> befürwortet die Beteiligung des Mehrgenerationenhauses<br />
„<strong>Zehdenick</strong>er Bienenstock“ am Interessenbekundungsverfahren<br />
für das Aktionsprogramm „Mehrgenerationenhäuser II“ zur Weiterführung<br />
des Mehrgenerationenhauses.<br />
Für den Fall, dass nach Auswertung der Interessenbekundungen das<br />
Votum vom Bund zur Möglichkeit der verbindlichen Antragstellung auf<br />
Förderung für das Mehrgenerationenhaus „<strong>Zehdenick</strong>er Bienestock“<br />
erteilt wird, sagt die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> dem Arbeitslosenverband Deutschland,<br />
Landesverband Brandenburg e.V., als Träger des Mehrgenerationenhauses,<br />
eine zweckgebundene Kofinanzierung in Höhe von jährlich<br />
10 T€ für die Programmlaufzeit 2012 bis 2014 (insgesamt 30 T€) zu.<br />
Beschluss-Nr.: 0058/11<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
beschließt<br />
das Bauprogramm zum Ausbau der Fahrbahn, einschließlich Seitenraum<br />
im Weg zu den Oberwiesen. Straßenabschnitt: ab Einmündung<br />
Klausdamm bis Ende der Bebauung (bis einschließlich Flurstück 340,<br />
Flur 7) Ausbaustrecke: Aufgrund des bereits ausgebauten Teilstückes<br />
neben der HEM-Tankstelle schließt der Ausbau dort an und endet an der<br />
hinteren Grundstücksgrenze des Flurstück 340, Flur 7; <strong>Der</strong> Ausbau wird<br />
wie folgt festgelegt:<br />
1. grundhafter Ausbau der Fahrbahn (durchschnittliche Breite 3,50m<br />
bzw. 5,55 m) mit frostsicherem Unterbau (inkl. Geozellen zur<br />
Verstärkung) mit Asphaltdeckschicht zur Nutzung als Mischverkehrsflache;<br />
tung § 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: Aschoff Straßen und Tiefbau<br />
GmbH, Schützenweg 3, 17268 Templin<br />
Beschluss-Nr.: 0055/11<br />
<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />
Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben der Umgestaltung<br />
der „Freianlage Adolf- Mann -Platz“ erhält aufgrund der Richtlinie<br />
des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen und<br />
rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beachtung<br />
§ 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: Gartenbau Gerth <strong>–</strong> Landschaftsbau<br />
und Pflasterarbeiten, Bahnhofstraße 14, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />
Beschluss-Nr.: 0056/11<br />
<strong>Der</strong> Hauptausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />
Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben „Erneuerung<br />
der Straßenbeleuchtung in der Falkenthaler Chaussee“ erhält<br />
aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen,<br />
fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter<br />
Beachtung § 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: ELEKTRO FRANK<br />
GmbH, Castrop-Rauxel-Allee 4, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />
Dahlenburg<br />
<strong>Bürgermeister</strong><br />
In der Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
am 01.09.2011 wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />
2. Abgrenzung bebaute Seite: Hochbord mit Absenker zu den Grundstücken;<br />
3. Seitenraum: Angleichung mit Bankett (Schotterrasen) und<br />
Begrünung<br />
4. Entwässerung: durch Querneigung der Fahrbahn (Abfluss über<br />
Bankett u. Grabenböschung in Vorfluter)<br />
Grundlage: Entwurfsplanung L+S vom April 2011 inkl. Erläuterungsbericht;<br />
(Alternativer Ausbau, wenn kostengünstiger: Pflasterbauweise mit Tiefbord<br />
zu den unbebauten Grundstücken)<br />
Beschluss-Nr.: 0059/11<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
beschließt:<br />
<strong>Der</strong> Entwurf des Bebauungsplanes „Mietenstich/Schmidts Stiche“ (Stand<br />
August 2011) wird gebilligt. <strong>Der</strong> Bebauungsplan wird im beschleunigten<br />
Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />
aufgestellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. <strong>Der</strong> Planentwurf wird<br />
zur Offenlage im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2<br />
BauGB bestimmt.<br />
Beschluss-Nr.: 0060/11<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> beschließt:<br />
das Bauprogramm zum Ausbau der Pawel-Duwanow-Straße, einschließlich<br />
Zufahrten- und Seitenraumangleichung:
4 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
Ausbaustrecke:<br />
von Einmündung Waldstraße bis Einmündung B109 Ortsdurchfahrt<br />
<strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Friedrich-Engels-Straße<br />
<strong>Der</strong> Ausbau wird wie folgt festgelegt:<br />
<strong>–</strong> Ausbau der Fahrbahn über ca. 6m Breite It. Bestand<br />
auf gerader Strecke im Hocheinbau und<br />
in den Einmündungsbereichen zur Wald- und Fr.-Engels-Straße im<br />
Tiefeinbau<br />
mit Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht (Erneuerungsklasse<br />
1 /Bauklasse IV)<br />
<strong>–</strong> beidseitige Begrenzung durch Hochborde, seitliche Höhenanpassung<br />
innerhalb des Grün- und Sicherheitsstreifens (1,50 - 2,00 m breit)<br />
<strong>–</strong> Erneuerung der Straßenabläufe<br />
<strong>–</strong> Zufahrten bis Ausbaugrenze in Betonrechteckpflaster anthrazit, Anpassung<br />
von Zuwegungen in Pflasterbauweise<br />
Beschluss-Nr.: 0061/11<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
beschließt:<br />
Das geänderte Bauprogramm zum Ausbau der Waldstraße (Straßenabschnitt:<br />
ab Knotenpunkt Waldstraße / Ph. Müller-Straße bis Einmün-<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
23. September 2011<br />
dung P.-Duwanow-Straße);<br />
<strong>Der</strong> Ausbau wird wie folgt festgelegt:<br />
<strong>–</strong> Fahrbahn in Bauklasse III, mit Frostschutzschicht, Oberfläche Asphalt<br />
und Hochbord auf der östlichen Seite einschließlich Zufahrten<br />
in Betonrechteckpflaster (anthrazit);<br />
auf der westlichen Seite (Seite zum Stich):<br />
<strong>–</strong> Gehweg in Betonrechteckpflaster (grau) auf gesamter Länge,<br />
<strong>–</strong> Oberflächenentwässerung: Versickerungsmulden im begrünten<br />
Seitenraum;<br />
auf der östlichen Seite:<br />
<strong>–</strong> Gehweg in Betonrechteckpflaster (grau) auf der Teilstrecke:<br />
Marienstraße bis Pawel-Duwanow-Straße;<br />
<strong>–</strong> einseitige Straßenbeleuchtungsanlage (mit Erdverkabelung) Grundlage<br />
des Beschlusses bildet die Entwurfsplanung Mai 2011.<br />
Dahlenburg<br />
<strong>Bürgermeister</strong><br />
2. Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Wahlbekanntmachung <strong>–</strong> Endgültiges Wahlergebnis der Wahl<br />
des hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong>s der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> am 11.September 2011<br />
<strong>Der</strong> Wahlausschuss hat in der öffentlichen Sitzung am 13.09.2011 das endgültige Ergebnis der Wahl des hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong>s ermittelt<br />
und folgende Feststellungen getroffen:<br />
Anzahl Prozent<br />
Wahlberechtigte 12007 X<br />
Wähler / Wahlbeteiligung 3745 31,2<br />
Ungültige Stimmen 74 1,98<br />
Gültige Stimmen 3671 98,02<br />
Stimmenzahl,<br />
<strong>–</strong> die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen umfasst 1836 X<br />
<strong>–</strong> die 15 v.H. der Wahlberechtigten umfasst 1802 X<br />
Erforderliche Stimmenzahl für die Wahl des <strong>Bürgermeister</strong>s<br />
(§ 72 Abs.2 Satz BbgKWahlG) 1836 X<br />
Von den gültigen Stimmen entfielen auf<br />
Nr. Name des Bewerbers Name des Wahlvorschlagträgers Stimmen<br />
Anzahl Prozent<br />
1 Arno Dahlenburg SPD 3108 84,7<br />
2 Marcel Stutz DIE LINKE 563 15,3<br />
<strong>Der</strong> Wahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Arno Dahlenburg die erforderliche Stimmenanzahl erhalten hat und damit zum neuen<br />
hauptamtlichen <strong>Bürgermeister</strong> gewählt worden ist.<br />
<strong>Zehdenick</strong>, den 14.09.2011 Bianca Bewersdorf<br />
Wahlleiterin<br />
Veröffentlicht im Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> am 23.09.2011
23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 5<br />
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes<br />
„Mietenstich/Schmidts Stiche“ sowie die Begründung einschließlich<br />
umweltbezogener Aussagen, dem artenschutzrechtlichem Fachbeitrag<br />
und weiteren umweltrelevanten Informationen (Stellungnahmen) öffentlich<br />
ausgelegt werden.<br />
Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes befindet sich nordöstlich<br />
des Wohnparks <strong>Zehdenick</strong> Nord. Die räumliche Lage des Geltungsbereiches<br />
ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. <strong>Der</strong> Geltungsbereich<br />
umfasst eine Fläche von ca. 9 ha. Betroffen sind die Flurstücke<br />
142/5 - 142/8 (tlw.), 378 (tlw.), 388/6, 388/<br />
7(tlw.), 389/1, 389/2, 389/5 - 389/14,<br />
389/16, 389/18, 389/19, 389/20 - 389/<br />
23, 389/25, 389/28 - 389/30, 389/<br />
31, 389/32 - 389/36, 390/2 - 390/5,<br />
390/8, 390/9, 390/11, 390/12, 393/<br />
1 - 393/4, 393/7 - 393/17, 915 (aus<br />
393/20 tlw.), 393/21, 393/22, 395/1,<br />
395/2 (tlw.), 395/3 (tlw.), 681 - 729,<br />
730 (tlw.), 732 - 743, 796 (tlw.), 800,<br />
801, 802 (tlw.), 803 (tlw.), 806 (tlw.), 883,<br />
914 (aus 396 tlw.), 919 (aus 388/1 + 389/<br />
15), 920 (aus 389/3 und 390/1) der Flur 6<br />
der Gemarkung <strong>Zehdenick</strong>.<br />
Allgemeine Planungsziele<br />
Planungsziele des Bebauungsplanes sind die Schaffung<br />
der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung<br />
im Plangebiet, die Ausweisung von Wohngebietsflächen<br />
zur planungsrechtlichen Sicherung und Entwicklung<br />
der bestehenden Nutzungen sowie die Ordnung<br />
und Sicherung der verkehrlichen und medientechnischen<br />
Erschließung.<br />
<strong>Der</strong> Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom August<br />
2011 liegt mit Begründung einschließlich umweltbezogener<br />
Aussagen, dem artenschutzrechtlichem Fachbeitrag<br />
und weiteren umweltrelevanten Informationen (Stellungnahmen<br />
zum Vorentwurf)<br />
in der Zeit vom<br />
04.Oktober 2011 bis einschließlich 07.November 2011<br />
in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Zehdenick</strong>, Fachbereich <strong>Stadt</strong>planung und Tiefbau,<br />
Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong>,<br />
1. OG, grüner Flur, zu folgenden Zeiten aus:<br />
Montag und Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />
13.00 bis 14.00 Uhr,<br />
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />
13.00 bis 18.00 Uhr,<br />
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />
13.00 bis 17.00 Uhr,<br />
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr.<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
Bebauungsplan „Mietenstich/ Schmidts Stiche“<br />
1. Umstellung des Verfahrens auf § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung):<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne<br />
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />
2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Am Mietenstich<br />
Während der Auslegungsfrist können dazu von jedermann Stellungnahmen<br />
schriftlich oder zur Niederschrift während der üblichen Sprechstunden<br />
vorgebracht werden. Diese werden in die anschließende Abwägung<br />
der öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Nicht fristgerecht<br />
abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung<br />
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47<br />
Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen<br />
der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber<br />
hätten geltend gemacht werden können.<br />
<strong>Zehdenick</strong>, den 06.09.2011<br />
Arno Dahlenburg<br />
<strong>Bürgermeister</strong><br />
Am Mietenstich Schmidts Stiche<br />
Schmidts Stiche<br />
Lageplan mit Umgrenzung<br />
des Plangebietes<br />
Schmidts Stiche
6 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf<br />
der Ergänzungssatzung „Steindammer Weg“ in der Fassung vom<br />
August 2011 öffentlich ausgelegt wird und Stellungnahmen zu den<br />
geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.<br />
<strong>Der</strong> räumliche Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke:<br />
- Gemarkung <strong>Zehdenick</strong>, Flur 14 die Flächen, Flurstücke Nr. 87-90 (teilw.),<br />
91/1, 91/2 105/3, 106/3, 110/1, 111-116, 134 (teilw.), 141, 142, 143<br />
(teilw.), 149-151 (teilw.), 152, 280 (teilw.), 282 (teilw.) und 284 (teilw.).<br />
<strong>Der</strong> Geltungsbereich ist in der Anlage 1 dargestellt und umfasst etwa<br />
eine Fläche von 31300 m 2 .<br />
Allgemeines Planungsziel<br />
Die Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ermöglicht<br />
die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile. Sie soll eine maßvolle Erweiterung des<br />
Innenbereiches ermöglichen.<br />
Planungsziel der Ergänzungssatzung ist es, eine bauplanungsrechtliche<br />
Grundlage für eine angemessene städtebauliche Entwicklung bereits<br />
erschlossener Flächen, unter Beachtung der naturräumlichen Situation<br />
und des Bestandes, zu schaffen. Die Ergänzungssatzung wird gemäß § 8<br />
Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
Eingriffsregelung<br />
Gemäß § 34 Abs. 5 BauGB ist für die vorliegende Satzung keine Umweltprüfung<br />
durchzuführen und kein Umweltbericht zu erstellen. Aussagen<br />
zur Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB in Verbindung mit § 21<br />
BNatSchG werden getroffen.<br />
Gelegenheit zur Äußerung zu den Planungszielen<br />
und Planinhalten<br />
<strong>Der</strong> Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich an der Planung zu<br />
beteiligen. Nach § 3 Abs. 2 BauGB wird über die allgemeinen Ziele und<br />
Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für<br />
die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen,<br />
und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
23. September 2011<br />
Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> Ergänzungssatzung „Steindammer Weg“<br />
1. Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB<br />
unterrichtet. Es wird Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung gegeben.<br />
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird in Form einer öffentlichen<br />
Auslegung erfolgen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in<br />
die weitere Planung einfließen.<br />
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der 3. Entwurf der<br />
Ergänzungssatzung (Stand: August 2011) mit Begründung gemäß § 3<br />
Abs. 2 BauGB in der Zeit vom<br />
04. Oktober 2011 bis einschließlich 21. Oktober 2011<br />
in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Zehdenick</strong>, Fachbereich <strong>Stadt</strong>planung und Tiefbau,<br />
Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong>,<br />
1. OG, grüner Flur, zu folgenden Zeiten ausgelegt:<br />
Montag und Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />
13.00 bis 14.00 Uhr,<br />
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />
13.00 bis 18.00 Uhr,<br />
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />
13.00 bis 17.00 Uhr,<br />
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr.<br />
Während der Auslegungsfrist können dazu von jedermann Stellungnahmen<br />
schriftlich oder zur Niederschrift während der üblichen Sprechstunden<br />
vorgebracht werden. Diese werden in die anschließende Abwägung<br />
der öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Nicht fristgerecht<br />
abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung<br />
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47<br />
Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm<br />
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen<br />
der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber<br />
hätten geltend gemacht werden können.<br />
<strong>Zehdenick</strong>, den 06.09.2011<br />
Arno Dahlenburg<br />
<strong>Bürgermeister</strong><br />
Anlage 1 <strong>–</strong> Geltungsbereich<br />
Abgrenzung des Geltungsbereiches<br />
der Ergänzungssatzung<br />
„Steindammer Weg“<br />
Bebauung bis zu einer<br />
Grundstückstiefe von 40 m<br />
möglich
23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 7<br />
Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens zu der oben angeführten<br />
Straßenbaumaßnahme werden Erörterungstermine<br />
über die vorgebrachten Einwendungen durchgeführt.<br />
Die Erörterung findet statt vom 27.10.2011 bis zum 15.12 2011.<br />
Erörtert wird:<br />
<strong>–</strong> für die <strong>Stadt</strong> Velten am<br />
27.10.2011 und 28.10.2011<br />
<strong>–</strong> für die Gemeinde Oberkrämer am<br />
01.11.2011, 02.11.2011 und 03.11.2011<br />
<strong>–</strong> für die <strong>Stadt</strong> Hohen Neuendorf am<br />
08.11.2011, 09.11.2011 und 10.11.2011<br />
<strong>–</strong> für die Gemeinde Leegebruch am<br />
23.11.2011<br />
<strong>–</strong> für die Gemeinde Birkenwerder am<br />
29.11.2011, 30.11.2011 und 01.12.2011<br />
ab 10:00 Uhr<br />
im „Dorfkrug“ Bärenklau<br />
Remontehof 2,<br />
16727 Oberkrämer OT Bärenklau<br />
Sollte(n) der/die oben genannte(n) Termin(e) aus Zeitgründen nicht<br />
beendet werden können, wird die Erörterung ggf. am 11.11.2011,<br />
22.11.2011, 24.11.2011, 02.12.2011 fortgeführt. Dieses wird bei<br />
Bedarf während der Verhandlung bekanntgegeben.<br />
Erörtert wird :<br />
<strong>–</strong> für die Gemeinde Mühlenbecker Land am<br />
06.12.2011, 07.12.2011 und 08.12.2011<br />
<strong>–</strong> für die Gemeinde Panketal am<br />
13.12.2011<br />
<strong>–</strong> für Berlin, Wandlitz, Oranienburg, Ahrensfelde, Bernau und weitere<br />
am 14.12.2011<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung<br />
zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Autobahn (A) 10<br />
von östlich der Anschlussstelle (AS) Oberkrämer, km 161,625, bis westlich Autobahndreieck (AD)<br />
Schwanebeck, km 193,700, ohne den Streckenabschnitt im Land Berlin von km 186,560 bis km<br />
191,945 einschließlich Umbau der AS Birkenwerder und Mühlenbeck sowie Umbau des AD Pankow<br />
(A 10/A 114) einschließlich Ausbau der A 114 bis Landesgrenze Berlin-Brandenburg, km 0,711,<br />
einschließlich trassenferner landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in den Gemarkungen<br />
Vehlefanz, Eichstädt, Bärenklau (Gemeinde Oberkrämer), Velten, Falkenhagener-Forst (<strong>Stadt</strong><br />
Velten), Leegebruch (Gemeinde Leegebruch), Borgsdorf, Bergfelde (<strong>Stadt</strong> Hohen Neuendorf),<br />
Birkenwerder (Gemeinde Birkenwerder), Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land),<br />
Wensickendorf (<strong>Stadt</strong> Oranienburg), Vogelsang (<strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong>) im Landkreis Oberhavel sowie<br />
Schönerlinde, Schönwalde (Gemeinde Wandlitz), Schwanebeck (Gemeinde Panketal), Ladeburg<br />
(<strong>Stadt</strong> Bernau bei Berlin), Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim), Lindenberg (Gemeinde<br />
Ahrensfelde) im Landkreis Barnim im Land Brandenburg und im Bezirk Pankow des Landes Berlin<br />
ab 10:00 Uhr<br />
im „Summter Storch“<br />
Liebenwalder Str. 64<br />
16567 Mühlenbeck-Summt<br />
Sollte(n) der/die oben genannte(n) Termin(e) aus Zeitgründen nicht<br />
beendet werden können, wird die Erörterung ggf. am 09.12.2011,<br />
15.12.2011 fortgeführt. Dieses wird bei Bedarf während der Verhandlung<br />
bekanntgegeben.<br />
<strong>Der</strong> Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist<br />
jedem, dessen Belange von dem Vorhaben berührt werden, freigestellt.<br />
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat<br />
seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen<br />
und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde (Landesamt für Bauen<br />
und Verkehr, Dezernat 11, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) zu<br />
geben.<br />
Wir weisen darauf hin, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne<br />
ihn verhandelt werden kann. Nicht fristgerecht, z. B. im Erörterungstermin<br />
erstmalig erhobene Einwendungen, werden nicht berücksichtigt.<br />
Das Anhörungsverfahren ist mit dem Schluss der Verhandlung<br />
beendet.<br />
Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine<br />
Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.<br />
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung<br />
dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin,<br />
sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.<br />
Wegen der Nichtöffentlichkeit des Erörterungstermins wird eine Eingangskontrolle<br />
durchgeführt. Die Teilnahmeberechtigung ist durch Vorlage<br />
der den Einwendern übersandten Einladung in Verbindung mit dem<br />
Personalausweis oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.<br />
<strong>Zehdenick</strong>, den 29.08.2011<br />
Arno Dahlenburg<br />
<strong>Bürgermeister</strong>
8 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Infrastruktur<br />
und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (Planfeststellungsbehörde)<br />
vom 15. Juli 2011, Az.: 40.10 7171/24.2,<br />
ist der Plan für das oben genannte Bauvorhaben gemäß § 17 Absatz 1<br />
Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel<br />
6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) und § 1 Absatz 1 Satz<br />
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg<br />
(VwVfGBbg vom 7. Juli 2009, GVBl. I S. 262, 264) in Verbindung mit § 74<br />
Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102; zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009, BGBl.<br />
I S. 2827) festgestellt worden.<br />
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.<br />
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen<br />
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.<br />
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:<br />
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats<br />
nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird,<br />
Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße<br />
31, 10623 Berlin, erhoben werden.<br />
Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<br />
schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen<br />
Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter<br />
www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv/index.html veröffentlichten<br />
Kommunikationsweg zu erheben.<br />
<strong>Der</strong> Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />
Beteiligten beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten.<br />
<strong>Der</strong> Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung<br />
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.<br />
Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf<br />
dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen<br />
entscheiden.<br />
Nach § 67 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO in der Fassung<br />
vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 9 des<br />
Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2248) muss sich vor dem<br />
Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder<br />
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des<br />
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem<br />
vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
23. September 2011<br />
Bekanntmachung<br />
Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn (BAB) 24 von km 204,675<br />
(nördlich der Anschlussstelle [AS] Neuruppin) bis km 236,921 (Ende der BAB 24) und der BAB 10 von<br />
km 153,675 (Autobahndreieck [AD] Havelland) bis km 161,625 (östlich der AS Oberkrämer) mit<br />
Umbau des AD Havelland, der AS Neuruppin, Neuruppin Süd, Fehrbellin, Kremmen und<br />
Oberkrämer, der Rastanlagen „Ruppiner See“ und „Am Rhinluch“ sowie der Parkplatz/<br />
WC-Anlagen „Ziethener Luch“ und „Krämerforst“ einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen<br />
und landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Dabergotz des Amtes Temnitz,<br />
in der Gemeinde Rüthnick des Amtes Lindow (Mark), in der Gemeinde Fehrbellin<br />
(Gemarkungen Betzin, Brunne, Dechtow, Fehrbellin, Hakenberg, Langen, Lentzke, Linum, Manker,<br />
Tarmow und Walchow) und in der Fontanestadt Neuruppin (Gemarkungen Alt-Ruppin, Bechlin,<br />
Neuruppin und Stöffin) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; in den Gemeinden Löwenberger Land<br />
(Gemarkungen Grieben und Neuendorf) und Oberkrämer (Gemarkungen Eichstätt,<br />
Falkenhagener Forst, Neu Vehlefanz und Vehlefanz) sowie in den Städten Kremmen<br />
(Gemarkungen Beetz, Flatow, Groß-Ziethen, Rüthnick-Forst und Staffelde), Oranienburg<br />
(Gemarkung Lehnitz) und <strong>Zehdenick</strong> (Gemarkung Vogelsang) im Landkreis Oberhavel; in der<br />
<strong>Stadt</strong> Nauen (Gemarkung Tietzow) im Landkreis Havelland<br />
auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 7 VwGO bezeichneten<br />
Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.<br />
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich<br />
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten<br />
Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung<br />
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum<br />
Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen<br />
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />
Gemäß § 17e Absatz 2 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen diesen<br />
Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung, weil nach dem<br />
Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist.<br />
<strong>Der</strong> Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage<br />
gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80<br />
Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung<br />
dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht<br />
gestellt und begründet werden.<br />
<strong>Der</strong> Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung)<br />
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit<br />
vom 04.10.2011 bis 04.11.2011<br />
in <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong>, Falkenthaler Chaussee 1,<br />
16792 <strong>Zehdenick</strong> (Dienstgebäude)<br />
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.<br />
<strong>Der</strong> Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen<br />
und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben<br />
haben, als zugestellt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung<br />
mit § 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG).<br />
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss<br />
von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben<br />
haben, beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />
des Landes Brandenburg, Referat 40, Postfach 60 11 61, 14411 Potsdam,<br />
schriftlich angefordert werden.<br />
<strong>Zehdenick</strong>, den 29.08.2011<br />
Arno Dahlenburg<br />
<strong>Bürgermeister</strong>
23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 9<br />
29.09.2011 <strong>–</strong> Hauptausschuss<br />
20.10.2011 <strong>–</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
Die Sitzungen finden um 19.00 Uhr im Ratssaal des Rathauses, Am<br />
Markt 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong> statt.<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Sitzungstermine der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>Zehdenick</strong> und<br />
ihrer Ausschüsse im 5. Sitzungszyklus 2011<br />
§ 1<br />
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft<br />
(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Wesendorf<br />
und Kappe ist gemäß §10 Absatz 1 BbgJagdG eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen: „Jagdgenossenschaft<br />
Wesendorf-Kappe“ und hat ihren Sitz am Wohnsitz des Vorsitzenden.<br />
§ 2<br />
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Wesendorf Kappe<br />
(1) <strong>Der</strong> gemeinschaftliche Jagdbezirk Wesendorf Kappe umfasst gemäß<br />
§8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz alle Grundflächen der Gemarkungen<br />
Wesendorf und Kappe zuzüglich der von der zuständigen<br />
Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrenten Grundflächen,<br />
ausgenommen Eigenjagdbezirke.<br />
§ 3<br />
Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />
(1) Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren<br />
Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes deren Eigentümer<br />
der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.<br />
§ 4<br />
Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer<br />
der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />
bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />
auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht<br />
ausgeübt werden darf, gehören gemäß §9 Absatz 1 BJG insoweit<br />
der Jagdgenossenschaft nicht an.<br />
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer<br />
der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen<br />
und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist<br />
fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat<br />
der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt<br />
für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />
nach vorheriger Anmeldung zur Einsicht beim Kassenführer offen.<br />
§ 5<br />
Aufgaben der Jagdgenossenschaft<br />
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden<br />
Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der<br />
Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange<br />
alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr<br />
angehörenden Jagdgenossen ergeben.<br />
(2) Ihr obligt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BJG der Ersatz des<br />
Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörende<br />
Grundstücken entsteht. Diese Pflicht kann den Jagdpächtern<br />
übertragen werden.<br />
§ 6<br />
Organe der Jagdgenossenschaft<br />
(1) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:<br />
1. Die Genossenschaftsversammlung<br />
2. <strong>Der</strong> Jagdvorstand<br />
Sollten sich kurzfristige Änderungen zum Sitzungstag, dem Sitzungsort<br />
oder der Sitzungszeit ergeben, entnehmen Sie Informationen hierzu<br />
bitte aus der Tagespresse, dem Rathaus-Portal auf der Homepage der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> (www.zehdenick.de) oder dem Bekanntmachungskasten<br />
neben dem Rathaus.<br />
Satzung der „Jagdgenossenschaft Wesendorf-Kappe“<br />
§ 7<br />
Genossenschaftsversammlung<br />
(1) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder<br />
der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch<br />
ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des §10 Absatz 4<br />
dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht<br />
ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn<br />
der Versammlung vorzulegen.<br />
§ 8<br />
Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung<br />
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren<br />
Änderungen. Sie wählt:<br />
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen<br />
Stellvertreter<br />
b) einen Kassenführer und seinen Stellvertreter<br />
c) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter mit der Funktion als<br />
Schriftführer<br />
d) zwei Rechnungsprüfer<br />
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über<br />
a) den jährlichen Haushaltsplan<br />
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers<br />
c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung<br />
des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen<br />
f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung<br />
g) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen<br />
Jagdpachtbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen<br />
Jagderlaubnissscheinen<br />
h) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge<br />
i) die Verteilung des Reinertrages<br />
j) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung<br />
k) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes<br />
l) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand<br />
m)die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes<br />
gemäß §12 Absatz 5 dieser Satzung<br />
n) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen der Mitglieder<br />
des Jagdvorstandes<br />
(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 c,d,e,f,g,h,i,j können im Einzelfall<br />
durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.<br />
§ 9<br />
Durchführung der Genossenschaftsversammlung<br />
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens<br />
ein mal pro Jahr einzuberufen. <strong>Der</strong> Jagdvorsteher muss die Jagdgenossenschaftsversammlung<br />
auch einberufen, wenn mindestens<br />
ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich<br />
unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten<br />
beantragt.
10 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft<br />
stattfinden.<br />
(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche<br />
Bekanntmachung (§16 Absatz 2). Sie muss mindestens drei<br />
Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt<br />
der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.<br />
(4) Den Vorsitz der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher.<br />
Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten kann ein<br />
anderer Versammlungsleiter bestellt werden.<br />
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse<br />
nach §8 Absätze 1 bis 3 nicht gefasst werden.<br />
(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig<br />
einzuladen.<br />
§ 10<br />
Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft<br />
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen §9 Absatz 3 BJG sowohl<br />
der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen<br />
als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundfläche (Anwesenheitsliste mit Flächenangabe).<br />
(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung<br />
gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag<br />
von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens<br />
1/10 der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten<br />
müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche<br />
Abstimmung beschließen. Das gilt nicht für Beschlüsse über die<br />
Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach §10 Absatz 3<br />
BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von<br />
den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit<br />
zu wahren. Die Unterlagen sind vom Jagdvorstand<br />
mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung<br />
des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.<br />
(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamtheitseigentümer<br />
eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstückes<br />
können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Sie haben dem<br />
Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.<br />
(4) Ein bevollmächtigter Vertreter muss volljährig und geschäftsfähig<br />
sein und darf höchstens zwei Jagdgenossen vertreten. Die von einem<br />
Bevollmächtigen vertretene Grundfläche darf einschließlich<br />
seiner eigenen Grundfläche ein drittel der Gesamtfläche des Gebietes<br />
der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.<br />
(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung<br />
an der Abstimmung entsprechend §34 BGB ausgeschlossen, kann<br />
sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten,<br />
wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes<br />
oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft<br />
und ihm selbst bezieht.<br />
(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift<br />
zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen<br />
anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde.<br />
Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer<br />
zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung<br />
vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über<br />
die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.<br />
§ 11<br />
Vorstand der Jagdgenossenschaft<br />
(1) <strong>Der</strong> Jagdvorstand besteht gemäß §10 Absatz 6 BbgJagdG aus<br />
mindestens dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Beisitzern.<br />
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig<br />
und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine<br />
juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch<br />
deren gesetzlichen Vertreter wählbar.<br />
(3) <strong>Der</strong> Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren<br />
gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden<br />
Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein ge-<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
23. September 2011<br />
wählter Jagdvorstand vorhanden ist. In diesem Falle beginnt sie mit<br />
der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum<br />
Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich<br />
bis zur Wahl eines Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern<br />
innerhalb der letzten drei Monate vor Ende der satzungsmäßigen<br />
Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden<br />
hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes<br />
gekommen ist.<br />
(4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig<br />
durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn<br />
gewählte Stellvertreter nach. In diesem Falle ist für den Rest der<br />
Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer<br />
Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen<br />
wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder<br />
ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.<br />
§ 12<br />
Vertretung der Jagdgenossenschaft<br />
(1) <strong>Der</strong> Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz<br />
2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten<br />
der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse<br />
der Genossenschaftsversammlung gebunden. Zur Abgabe von<br />
Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die<br />
die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, kann der Jagdvorstand<br />
nur auf der Grundlage der von der Genossenschaftsversammlung<br />
gefassten Beschlüsse wirksam tätig werden. Bei der<br />
Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der<br />
Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes<br />
gemeinschaftlich handeln. Alle Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform.<br />
Eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift bewirkt die Ungültigkeit<br />
des Rechtsgeschäftes.<br />
(2) <strong>Der</strong> Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung<br />
vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt<br />
ihm:<br />
a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplanes<br />
b) die Anfertigung der Jahresrechnung<br />
c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung<br />
d) die Verteilung der Jagderträge an die einzelnen Jagdgenossen<br />
e) die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder<br />
(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft<br />
nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn<br />
die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Verwandten<br />
bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade<br />
oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäflticher Vollmacht<br />
vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil<br />
bringen kann.<br />
(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die<br />
Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand,<br />
falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen<br />
äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem<br />
Beisitzer entscheiden.<br />
(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich<br />
die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen.<br />
Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit<br />
nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.<br />
(6) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.<br />
§ 13<br />
Sitzungen des Jagdvorstandes<br />
(1) <strong>Der</strong> Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf,<br />
mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen<br />
werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich<br />
beantragt hat.<br />
(2) <strong>Der</strong> Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder<br />
anwesend oder vertreten ist. <strong>Der</strong> Jagdvorstand entscheidet<br />
mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
23. September 2011 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> 11<br />
(3) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich.<br />
(4) <strong>Der</strong> Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die<br />
das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden.<br />
Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats<br />
nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung<br />
durchzuführen.<br />
(5) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu<br />
fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die<br />
Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse<br />
zu unterrichten.<br />
(6) <strong>Der</strong> Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
§ 14<br />
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan<br />
auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben<br />
enthält. <strong>Der</strong> Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.<br />
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen<br />
die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung<br />
zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers<br />
vorzulegen ist.<br />
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im voraus für ein Geschäftsjahr<br />
bestellt, Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht<br />
sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört<br />
oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder<br />
wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Absatz<br />
3 bezeichneten Art steht.<br />
(4) Bei Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen<br />
der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und entsprechend §10 Absatz<br />
3 des BJG auf die Mitglieder zu verteilen.<br />
§ 15<br />
Geschäfts- und Wirtschaftsführung<br />
(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne<br />
des §11Absatz4 BJG.<br />
(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind<br />
vom Jagdvorsteher und dem Kassenführer bzw. dessen Stellvertreter<br />
zu unterzeichnen.<br />
(3) Kassenprüfer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur<br />
Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist.<br />
(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur<br />
Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe<br />
des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen<br />
Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie<br />
sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss<br />
über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung<br />
der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, der<br />
dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils<br />
am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Absatz 3 BJG nicht<br />
berührt.<br />
(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur<br />
erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes<br />
unabweisbar notwendig ist.<br />
§ 16<br />
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft<br />
(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Amtsgebäude<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> auszulegen. Die Genehmigung sowie<br />
Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend der Hauptsatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> durch Veröffentlichung in <strong>Zehdenick</strong> bekannt<br />
zu machen.<br />
(2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft,<br />
insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, der<br />
Beschlüsse über die Festsetzung der Umlagen und der Beschlüsse<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 Absatz 3 BJG sind<br />
für die Dauer von drei Wochen in den Ortsteilen Wesendorf und<br />
Kappe öffentlich bekannt zu geben.<br />
(3) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einem<br />
am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten<br />
zu benennen.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />
(1) Diese Satzung wird gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG mit der Bekanntmachung<br />
ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung<br />
rechtsverbindlich.<br />
Wesendorf, den 30.08.2011<br />
Jagdvorsteher: Marko Stelter<br />
Beisitzer: Hans-Peter Wolf<br />
Beisitzer: Erhard Pieper<br />
Benutzte Paragraphen:<br />
BJG §8 Absatz 1:<br />
Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung,<br />
die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen<br />
Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar<br />
umfassen.<br />
BJG §9 Absatz 1:<br />
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen<br />
Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von<br />
Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören<br />
der Jagdgenossenschaft nicht an.<br />
BJG §9 Absatz 2:<br />
Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und<br />
außergerichtlich vertreten. <strong>Der</strong> Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft<br />
zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand<br />
gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom<br />
Gemeindevorstand wahrgenommen.<br />
BJG §9 Absatz 3:<br />
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der<br />
anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der<br />
bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.<br />
BJG §10 Absatz 3:<br />
Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages<br />
der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag<br />
nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes<br />
ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse,<br />
der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils<br />
verlangen. <strong>Der</strong> Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat<br />
nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich<br />
zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.<br />
BJG §11 Absatz 4:<br />
<strong>Der</strong> Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll<br />
mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die<br />
Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann<br />
auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit<br />
soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.<br />
BJG §29 Absatz 1:<br />
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört<br />
oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5<br />
Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so<br />
hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu<br />
ersetzen. <strong>Der</strong> aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von<br />
den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts<br />
ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz<br />
des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die<br />
Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft
12 Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong><br />
bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht<br />
erlangen kann.<br />
BbgJagdG §10 Absatz 1:<br />
Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren<br />
Jagdbehörde.<br />
BbgJagdG §10 Absatz 2:<br />
Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und<br />
Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere<br />
Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung ge-<br />
Bekanntmachung <strong>–</strong> Fördermöglichkeiten von<br />
privaten Vorhaben in der LEADER-Region Obere Havel<br />
Bis zum Ende der EU-Förderperiode im Jahr 2013 können in unserer<br />
LEADER-Region auch weiterhin Projektideen mit finanzieller Unterstützung<br />
über das Programm „Integrierte Ländliche Entwicklung/LEADER“<br />
des Landes Brandenburg umgesetzt werden. Seit 2008 wurden mit diesem<br />
Förderprogramm 120 private Projekte und kommunale Vorhaben in<br />
den Dörfern und Kleinstädten in unserer Region mit fast 10 Mio. €<br />
gefördert.<br />
Wer gehört zur Förderkulisse?<br />
Voraussetzung für eine Förderung ist die Lage des Projektes in der<br />
LEADER-Region. Im Landkreis Oberhavel gehören folgende Kommunen/<br />
Ortsteile dazu:<br />
das Amt Gransee und Gemeinden<br />
die <strong>Stadt</strong> Fürstenberg/Havel<br />
die <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> (außer der Kernstadt)<br />
die <strong>Stadt</strong> Liebenwalde<br />
die Gemeinde Löwenberger Land<br />
die <strong>Stadt</strong> Kremmen<br />
die Gemeinde Oberkrämer<br />
die Ortsteile Schmachtenhagen, Zehlendorf und Wensickendorf der<br />
<strong>Stadt</strong> Oranienburg und<br />
der Ortsteil Zühlsdorf der Gemeinde Mühlenbecker Land.<br />
Was kann gefördert werden?<br />
In der auslaufenden Förderperiode steht für private Antragsteller die<br />
Unterstützung wirtschaftlicher Aktivitäten mit öffentlichen Geldern im<br />
Mittelpunkt. Projekte im Handwerk, Gewerbe und Tourismus, ob Unter-<br />
Liebe Bürgerinnen und Bürger,<br />
die XII. <strong>Zehdenick</strong>er Kulturwochen 2012 stehen unter dem Thema<br />
„<strong>Zehdenick</strong> in der Welt <strong>–</strong> die Welt in <strong>Zehdenick</strong>“.<br />
Dazu wollen wir vom 17.2. bis 18.3.2012 in der Klosterscheune eine<br />
Ausstellung von Personen, Firmen, Vereinen, Institutionen gestalten,<br />
die im Ausland tätig waren bzw. sind. Gleichzeitig wollen wir das Wirken<br />
ausländischer Akteure in unserer <strong>Stadt</strong> präsentieren.<br />
Jeder, der zu diesem Thema etwas beitragen möchte, wird hiermit gebeten,<br />
mit der Mitarbeiterin der <strong>Stadt</strong>verwaltung Frau Margitta Gatzke,<br />
Tel. 03307-4684-123, Mail: m.gatzke@zehdenick.de Kontakt aufzunehmen.<br />
Wir freuen uns auf Bild- und Sachmaterial, auf selbst verfasste<br />
Beiträge und Zeitungsartikel, ganz besonders aber auch auf kleine oder<br />
große Vorträge, Erlebnisberichte u. ä.<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
23. September 2011<br />
mäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der<br />
Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.<br />
BbgJagdG §10 Absatz 6:<br />
Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden<br />
und mindestens zwei Beisitzern besteht.<br />
BGB §34:<br />
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die<br />
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung<br />
eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.<br />
nehmensgründung, Geschäftserweiterung, Verbesserung der Servicequalität<br />
oder innovative Lösungen haben Aussicht auf Förderung, wenn<br />
die Projekte im Interesse der Region sind und den Vorgaben der<br />
Förderrichtlinie entsprechen.<br />
Bis auf Widerruf können gegenwärtig private Vorhaben für eine<br />
Qualitätsverbesserung der Wohn- und Lebenssituation in den Dörfern<br />
und Kleinstädten nicht gefördert werden. Dies betrifft auch junge Familien.<br />
Das muss beachtet werden!<br />
Die Förderung von Projekten kann erfolgen, wenn der vollständige<br />
Förderantrag am 15.01.2012 beim zuständigen Landesamt für Ländliche<br />
Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in Neuruppin vorliegt.<br />
Wo kann ich mich informieren?<br />
Für Fragen bzw. einer Beratung im ILE-Treff oder bei Ihnen vor Ort zu den<br />
Fördermöglichkeiten und der Antragstellung wenden Sie sich bitte an<br />
das LEADER-Regionalmanagement mit Sitz im ILE-Treff in 16515<br />
Oranienburg, Adolf-Dechert-Straße 1, Haus 2 Zimmer 1.30:<br />
Frau Susanne Schäfer; Herr Dr. Reiner Erdmann<br />
Tel.: 03301/601672 (mittwochs und donnerstags) oder<br />
ile-treff-oberhavel@web.de<br />
Auf unserer Homepage bekommen Sie weitere Informationen zur LEA-<br />
DER-Region, zum Antragsverfahren, zu der Förderrichtlinie oder auch<br />
einen Überblick zu bereits geförderten Projekten.<br />
Infos: www.ile-oberhavel.de<br />
Aufruf zu den XII. <strong>Zehdenick</strong>er Kulturwochen<br />
Zusätzlich rufen wir auf, an einem Fotowettbewerb im Rahmen der Kulturwochen<br />
2012 teilzunehmen. Schicken Sie uns per Mail Fotos, die sie in<br />
der Welt zeigen.<br />
Sei es auf einem Campus in Amerika, in Verhandlung mit einem Geschäftspartner<br />
in Paris, auf einem Kongreß, bei der Arbeit, einem Wettbewerb<br />
usw. usw.<br />
Schicken Sie uns die Fotos bis zum 28.10.2011, es sollten nicht mehr als<br />
2 Stück pro Person, Firma, Verein sein und nicht größer als 2 MB, per Mail<br />
an m.gatzke@zehdenick.de oder per Post an die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Zehdenick</strong>, z. Hd. Frau Gatzke, Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong>.<br />
Eine fachkundige Jury wird die Fotos bewerten und die besten werden in<br />
der Klostergalerie ausgestellt.<br />
Wir freuen uns auf Ihre Beiträge und bedanken uns für Ihre Mitwirkung.<br />
Ende der amtlichen Bekanntmachungen<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Zehdenick</strong> <strong>–</strong> <strong>Der</strong> <strong>Bürgermeister</strong> <strong>–</strong> Falkenthaler Chaussee 1, 16792 <strong>Zehdenick</strong><br />
Bezug möglich über die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Zehdenick</strong>, 16792 <strong>Zehdenick</strong>, Falkenthaler Chaussee 1<br />
Auflage: 6.900 Exemplare <strong>–</strong> kostenlos verteilt