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Tobias Gillen - Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Zur Föderalismusreform aus Sicht der Schulpolitiksein, passt faktisch die Idee der Bildungsplanung an die neuere Entwicklung an.Insbesondere das Mitwirken an internationalen Berichten erscheint jedoch ohne dieBeteiligung des Bundes als schwer möglich. Die Formulierung, die der neue Artikel91b des Grundgesetzes haben wird, scheint keine substanzielle Veränderung derKompetenzstruktur zu sein. Sie wird lediglich dazu führen, dass das Aufgabengebietder BLK neu zu strukturieren ist; in wie weit damit eine Veränderung der Kompetenzeneinhergeht, ist nicht abzusehen. Denkbar wäre auch die Auflösung der BLK zugunsteneiner völlig neuen Instanz; in der Kommentierung der Drucksache wird jedoch voneiner Anpassung und „Bereinigung“ des bisherigen BLK-Abkommens ausgegangen.Eine echte Entflechtung der Entscheidungsstrukturen könnte hier also erzielt werden,wird aber keineswegs garantiert; die Leitidee der Entflechtung konnte nicht eindeutigumgesetzt werden.Neu ist hingegen die explizite Interessenvertretung der Länder im schulpolitischenBereich im Rahmen der Europäischen Union in Artikel 23 (Abs. 6 Satz 1):Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder aufden Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffensind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschlandals Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vomBundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. (BT DRS 178-06)Dies kann durchaus als eine Klärung der Kompetenzen interpretiert werden, bisherstand an gleicher Stelle ohne Nennung der Kompetenzbereiche, dass falls derSchwerpunkt der Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, der Bund die Rechteauf einen vom Bundesrat benannten Vertreter übertragen solle. Ob damit allerdings dieeine einheitliche Interessenvertretung der Bundesregierung im europäischen Rahmengewährleistet werden kann, bleibt fraglich. Bisher haben sich diese Vertretungenjedoch wegen der langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ländern als wenigwirksam erwiesen (Scharpf 2005: 8, s. auch Buse 2004).Zudem wurde das Besoldungs- und Dienstrecht wieder auf die Landesebeneübertragen, was über für die Arbeitsbedingungen in den Schulen von Bedeutungwerden kann. Hierdurch wird ein Wettbewerb unter den Ländern befördert, der sichwomöglich auch auf dem Schulsektor niederschlagen wird. Die tatsächlichen Effektedieser Maßnahme sind jedoch kaum zu prognostizieren. Es ist jedoch davonauszugehen, dass die Differenzen im Bundesgebiet durch diesen Schritt nicht geringerwerden. Beispielsweise erscheint es denkbar, dass spezielle Anreize für Lehrer gerade- 73 -

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