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Tobias Gillen - Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Die Möglichkeiten des Bundes in der Schulpolitik: Einflussnahme in engem Rahmenstaatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andereRegelung trifft oder zulässt.“ Dabei gilt die Aufsicht über das gesamte Schulwesen, sogeht bereits aus dem Grundrechtskatalog (Art. 7 GG) hervor, eindeutig als staatlicheAufgabe. In Artikel 70 Abs. 1, unter der Überschrift „Verteilung der Gesetzgebungskompetenzenzwischen Bund und Ländern“, wird dazu festgestellt, dass die Länder dasRecht zur Gesetzgebung besitzen, falls das Grundgesetz nicht explizit eine andereRegelung vorsieht – und dies war nur bis 1969 der Fall. Jedoch galt zunächst - bis 1994– folgender Artikel 72 (Abs. 2):Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnisnach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksamgeregelt werden kann oder2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessenanderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrungder Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaussie erfordert.Die Forderung der „Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ bietet einenbreiten Interpretationsspielraum und war auch Gegenstand von Kontroversen zwischenBund und Ländern. Jedoch bezieht sich der Artikel explizit auf die in Artikel 74aufgelistete Reihe an Themengebieten, in dem sich im Rahmen der Schulpolitik nur dieAusbildungsbeihilfen befinden.Durch die Grundgesetzänderungen vom 12. Mai 1969 und die Einführung derGemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b) bekam der Bund neue Kompetenzen imBereich des Bildungswesens: Es wurde von der großen Koalition in Artikel 91beingeführt, dass der Bund und die Länder bei der Bildungsplanung zusammenwirkenkönnen. Was allerdings Bildungsplanung und Zusammenwirken konkret bedeutet,bleibt offen und wurde unterschiedlich interpretiert. Dieser Abschnitt ist jedoch derSchlüssel zur Formalisierung des Bundeseinfluss auf die Schulpolitik.Eine gewisse Einschränkung dieser Kompetenzen ergab sich ab denGrundgesetzänderungen im Zuge der Wiedervereinigung von 1994, als die Forderungder Einheitlichkeit auf die Formulierung der „Gleichwertigkeit“ der Lebensverhältnisse(Art. 72 Abs. 2, GG) reduziert wurde. Insgesamt erscheint also die Lage, Inhalte derSchulpolitik bestimmen zu können, als eher schwierig, wenn man diesen rechtlichenRahmen bedenkt.- 36 -

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