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Tobias Gillen - Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Das Politikfeld und seine Entwicklung im föderalen System der Bundesrepublikdass sie ein Sekretariat und neun ständige Ausschüsse unterhält, die für die täglicheArbeit und zur Vorbereitung von Entscheidungen dienen. Im Zeitverlauf des Bestehensder KMK wandelte sich ihre Arbeits- und Funktionsweise; es herrscht keineswegsEinigkeit unter den Ländern, wie die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturhoheitfunktionieren soll 19 . Nach eigener Darstellung beschränkt sich das Handeln zumeist aufunverbindliche Absprache im Sinne eines Orientierungsrahmens:Andererseits konnte die Kultusministerkonferenz (…) nie ein Ersatz-Bundeskultusministerium abgeben und wollte dies auch zu keiner Zeit. IhreBeschlüsse sind keine Beschlüsse eines Verfassungsorgans mit der darausfolgenden Rechtswirkung; nur wenige Beschlüsse wurden in die Formgegenseitig rechtlich verpflichtender Staatsabkommen gebracht. Gleichwohlentfalteten die Beschlüsse und Vereinbarungen als politische Verpflichtung undals Richtschnur des Handelns der einzelnen Länder ihre Wirksamkeit.(„Rechtsgrundlagen“ aus http://www.kmk.org/aufg-org/home1.htm,31.08.2006)Im Zweifelsfall, so lässt sich die Organisationsstruktur, die Geschichte und auch diesesZitat interpretieren, dominiert die Länderhoheit in der Schulpolitik über dasKoordinationsinteresse auf Ebene der KMK. Hier hat der Konsensdruck zwischen denParteien, vertreten durch die Landesregierungen, nur zu einem großen bürokratischenAufwand und zu wenig outcome geführt. Deswegen hat das Gremium immer wiederauch Kritik von Seiten der Bundespolitik sowie der Medien auf sich gezogen (vgl.Tidick in Kultusministerkonferenz 1998: 151ff.).Weit weniger öffentliche Beachtung findet seit seiner Gründung das zweiteKoordinationsgremium, die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung undForschungsförderung. In ihr sind Bund und Länder mit gleicher Stimmanzahl (je 16)vertreten, für Beschlüsse sind mindestens 25 Stimmen notwendig – wobei hier dieüberstimmten Länder nicht verpflichtet sind, sich den Beschlüssen unterzuordnen(BLK Abkommen, Art. 9 Abs. 2).Aufgabe der Kommission ist es, „das ständige Gesprächsforum für alle Bund undLänder gemeinsam berührenden Fragen des Bildungswesens“ (BLK Abkommen, Art.19 Dies zeigt sich an der geschichtlichen Entwicklung, wie sie Peter Fränz und Joachim Schulz-Hardt (inKultusministerkonferenz (Hg.) 1998: 177 – 227) dargestellt haben, und auch an der neuren Entwicklungz.B. bei dem angedrohten Ausstieg des Landes Niedersachsen 2005 oder der Debatte um dieFöderalismusreform.- 29 -

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