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Tobias Gillen - Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Das Politikfeld und seine Entwicklung im föderalen System der BundesrepublikBemerkenswert ist zudem, dass die Notwendigkeit eines Bundesministeriums erstknapp 20 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik erkannt und umgesetzt wurde.Bewusst wird hier der seit 1957 bestehende Wissenschaftsrat, der als Beratungsgremiumeinzustufen ist, nicht berücksichtigt. Zwar ist seine Rolle im Bereich derHochschulpolitik als „außerordentlich einflussreich“ (Leschinsky in Cortina 2003: 171)zu gewichten, dennoch spielt er, wie es denkbar wäre, für die Schulpolitik, auch wasdie Qualifikation der Studienbewerber oder die Ausbildung der Lehramtsanwärterbetrifft, keine Rolle.Im Weiteren werden die Gremien kurz vorgestellt, stets unter dem Aspekt der Rolle desBundes. Es werden jeweils kurz Entstehung und Verortung im politischen System, dieAufgaben, die Mitglieder und Organisation skizziert, und wesentliche Entwicklungspunktefür das Politikfeld hieraus abgeleitet.3.3.1 Koordinationsgremien: KMK und BLKEs existieren, wie bereits erwähnt, zwei Koordinationsgremien im PolitikfeldSchulpolitik, die unterschiedliche Funktionen erfüllen und auch sehr ungleich in deröffentlichen Wahrnehmung verankert sind. Das wichtigste Gremium ist die bereitsmehrfach erwähnte „Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder derBundesrepublik Deutschland“, kurz KMK, die auch weitere Koordinierungsfunktionenaußerhalb des Bildungswesens, z.B. im kulturellen Bereich, besitzt. Demgegenüberbesitzt die „Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung“(BLK) nur Funktionen im Bereich der im Namen angeführten Politikfelder:Bildungsplanung und Forschungsförderung.Die Kultusministerkonferenz hat nach eigener Definition die Aufgabe, „Angelegenheitender Bildungspolitik (…) von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einergemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamerAnliegen“ zu behandeln (Geschäftsordnung KMK 2005, Präambel), ist alsoInteressenvertretung und Koordinierungsgremium in gleichem Maße. Sie ist ein reinesGremium der Länder-Exekutiven, d.h. die Länderparlamente sind nicht beteiligt. JedesLand hat, unabhängig von seiner Größe oder Einwohnerzahl, den gleichen Stimmanteil,wobei wichtige Beschlüsse der Einstimmigkeit bedürfen 18 . Dabei ist sie so organisiert,18Vgl. Geschäftsordnung KMK 2005, A I 6: In allen Fällen (unter Ausnahme derVerfahrensentscheidungen) sind immerhin 13 Stimmen, also über 80%, Mehrheit erforderlich.- 28 -

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