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Tobias Gillen - Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

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Der Untersuchungsgegenstand: Schulpolitikdieser Institution. Trotzdem ist der Einfluss der Verbände und Interessengruppen nichtsehr stark ausgeprägt – und die Wählerstimmenmacht ist ebenfalls als eher geringeinzuschätzen, wie im Zuge neuerer Forschung herausgefunden werden konnte(Schmidt 2003: 11).2.4.3 Internationale EinflüsseAuch in diesem Politikfeld macht sich der Einfluss der stetig wachsendeninternationalen Verflechtungsstruktur bemerkbar. Die internationalen Strukturen sindvielfältig; exemplarisch seien die Europäische Erziehungsministerkonferenz, dieEuropäische Union und auch die OECD genannt, die als die wesentlichen Akteure inder Bildungspolitik außerhalb der Nationalstaaten zu werten sind.Die „Ständige Konferenz der europäischen Erziehungsminister“ (EEMK) ist einbereits seit 1959 existierendes Gremium des Europarats. Bis 2003 tagte die Konferenz21-mal, die Bundesrepublik wird hier direkt durch einen Vertreter derKultusministerkonferenz der Länder repräsentiert (Hölzl 1997: 1f.). Die Empfehlungendes Rats konzentrieren sich stark auf kulturellen Austausch, eigene Beschlüsse kanndas Gremium nicht fassen. Inhaltlich geht es in der EEMK insbesondere um dieerweiterte Perspektive, die durch die Mitglieder des Rats völlig anders ist als die derEuropäischen Union.Die Europäische Union ist im Gegenzug wesentlich stärker in die nationaleBildungspolitik involviert. Auch wenn im Schulbereich der Einfluss, anders als imHochschulsektor, noch nicht sehr entfaltet ist, so sind die Absichten einer wachsendenZusammenarbeit unverkennbar. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Teil desVerfassungsvertrages:Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildungdadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördertund die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unterstützt undergänzt. Sie achtet dabei strikt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für dieLehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrerKulturen und Sprachen.(EU-Verfassung, Artikel III-282 Abs. 1)Die Formulierung, die Tätigkeiten „erforderlichenfalls“ zu unterstützen und zuergänzen, würde weitreichende Möglichkeiten für die Europäische Union schaffen,trotz der danach angeführten Einschränkung. Dabei werden die konkreteren Ziele- 15 -

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