D - Landkreis Mansfeld-Südharz
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D - Landkreis Mansfeld-Südharz
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Das<br />
Amtsblatt<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
Ausgabe 6 Erscheinungstag 26. Juni 2010 4. Jahrgang<br />
Einsendung zum Fotowettbewerb 2010<br />
Im Internet: www.<strong>Mansfeld</strong>suedharz.de
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 3<br />
Der Kreistag <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und der Landrat gratulieren den<br />
Jubilarinnen und Jubilaren des Monats Juni 2010 recht herzlich<br />
zum 104. geburtstag<br />
Elfriede Orlowski aus Schmalzerode<br />
zum 101. geburtstag<br />
Erich Franke aus Meisberg<br />
zum 100. geburtstag<br />
Irene Gross aus Sangerhausen<br />
zum 99. geburtstag<br />
Gertrud Koch aus Großörner<br />
Charlotte Hüttenrauch aus Sangerhausen<br />
Anni Ullschek aus Sangerhausen<br />
zum 98. geburtstag<br />
Arno Kruse aus Kelbra<br />
Elise Treuke aus Stangerode<br />
Maria Gehrke aus Benndorf<br />
Wilhelm Born aus Großörner<br />
Selma Garbs aus Hettstedt<br />
zum 97. geburtstag<br />
Arthur Mähnert aus Luth.Eisleben<br />
Luise Hoffmann aus Hettstedt<br />
Gertrud Kindler aus Sangerhausen<br />
Gertrud Bornkessel aus Sangerhausen<br />
zum 96. geburtstag<br />
Anneliese Schmelzer aus Benndorf<br />
Adelheid Hutter aus Hettstedt<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
- Der Landrat -<br />
Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22, 06526 Sangerhausen<br />
Tel.: (03464) 535-0<br />
(03464) 535 3112 (Nebenstelle Eisleben)<br />
Fax: (03464) 535 3190<br />
Internet: www.mansfeldsuedharz.de<br />
Redaktionsschluss: 14. Juni 2010<br />
Erscheinungstag: 26. Juni 2010<br />
Erscheinungsweise: monatlich<br />
Auflage: 82.000<br />
zum 95. geburtstag<br />
Elly Stephan aus Luth.Eisleben<br />
Hedwig Wittig aus Luth.Eisleben<br />
zum 94. geburtstag<br />
Erna Engel aus Sandersleben<br />
Gustav Dille aus Allstedt<br />
Martha Busch aus Luth.Eisleben<br />
Irma Mletzko aus Luth.Eisleben<br />
Liesbeth Niese aus Hettstedt<br />
Hildegard Wagner aus Hettstedt<br />
Elisabeth Funke aus Sangerhausen<br />
Editha Herrmann aus Sangerhausen<br />
zum 93. geburtstag<br />
Margarete Fritsch aus Bräunrode<br />
Hildegard Riedwald aus Luth.Eisleben<br />
Paula Rostalski aus Luth.Eisleben<br />
Margarete Wagner aus Sangerhausen<br />
Rosine Lehmann aus Sangerhausen<br />
zum 92. geburtstag<br />
Janina Lessing aus Benndorf<br />
Werner Kühnemann aus Molmerswende<br />
Margareta Gerstner aus Hettstedt<br />
zum 91. geburtstag<br />
Hertha Häßler aus Roßla<br />
Anna Flechtner aus Tilleda<br />
Erich Krieg aus Röblingen am See<br />
Selma Rakowski aus Luth.Eisleben<br />
Anna Fischer aus Hettstedt<br />
IMPRESSUM<br />
Redaktion:<br />
Pressestelle der Kreisverwaltung<br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
Babett Mitschka<br />
Tel.: (03464) 535 1301<br />
Fax: (03464) 535 1390<br />
E-Mail: presse@mansfeldsuedharz.de<br />
gesamtherstellung:<br />
Harzdruckerei GmbH<br />
Max-Planck-Str. 12/14, 38855 Wernigerode<br />
Tel.: (03943) 5424-0<br />
Fax: (03943) 5424-99<br />
Internet: www.harzdruck.de<br />
Anni Asche aus Hettstedt<br />
Ilse Bloßfeld aus Breitenbach<br />
Erna Esnault aus Oberröblingen<br />
Werner Eckardt aus Sangerhausen<br />
zum 90. geburtstag<br />
Anna Schröter aus Helbra<br />
Käte Krause aus Benndorf<br />
Lisbeth Gründler aus Arnstedt<br />
Ruth Bechstein aus Sandersleben<br />
Karl Damm aus Kelbra<br />
Marta Kaps aus Stedten<br />
Ruth Schüler aus <strong>Mansfeld</strong><br />
Elsbeth Thomas aus Hettstedt<br />
Heinz Gajewski aus Luth.Eisleben<br />
Erna Stollberg aus Luth.Eisleben<br />
Marie Körber aus Luth.Eisleben<br />
Ella Goldschmidt aus Luth.Eisleben<br />
Ingeborg Reinert aus Luth.Eisleben<br />
Heinrich Fischer aus Luth.Eisleben<br />
Maria Schleichert aus Katharinenrieth<br />
Helene Lucks aus Wolferstedt<br />
Otto Mehl aus Sangerhausen<br />
Christa Angelika Heß aus Sangerhausen<br />
Ilse Grempler aus Sangerhausen<br />
Erich Schebesta aus Sangerhausen<br />
Charlotte Michael aus Riestedt<br />
Gertrud Röcke aus Sangerhausen<br />
Anzeigenberatung:<br />
Harzdruckerei GmbH<br />
Lutz Rein<br />
Tel.: (034776) 20334<br />
Fax: (034776) 900065<br />
Verteilung:<br />
Zustellung kostenlos an alle Haushalte<br />
UNISON<br />
Agentur für marktorientiertes Werben GmbH<br />
Tel.: (03464) 2411-0<br />
Fax: (03464) 2411-50<br />
Bezug über:<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
Pressestelle<br />
Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22, 06526 Sangerhausen
4<br />
Freitag, 2. Juli<br />
20.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />
Samstag, 3. Juli<br />
19.30 Uhr Wo ist Oz?<br />
Produktion des TheaterJugendClubs<br />
20.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />
Sonntag, 4. Juli<br />
19.30 Uhr Wo ist Oz?<br />
Produktion des TheaterJugendClubs<br />
20.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />
Dienstag, 6. Juli<br />
19.30 Uhr Wo ist Oz?<br />
Produktion des TheaterJugendClubs<br />
Mittwoch, 7. Juli<br />
9.30 Uhr Alice im Wunderland<br />
19.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
SPIELPLAN<br />
der Landesbühne Sachsen-Anhalt Lutherstadt Eisleben - Juli 2010<br />
Tag des Bergmanns<br />
Samstag, 3. Juli<br />
im Katharinenstift, Lutherstadt Eisleben<br />
10. und 11. Juli<br />
im Schaubergwerk Röhrigschacht Wettelrode<br />
Lindenmarkt in Allstedt<br />
Freitag, 2. Juli<br />
19 Uhr offizielle Eröffnung<br />
ab 19.30 Uhr Oldienacht mit Disko Sprachlos<br />
Samstag, 3. Juli<br />
ab 11 Uhr Frühschoppen mit Blaskapelle<br />
Katharina<br />
ab 15 Uhr Kinderprogramm mit Clown Ferdy<br />
ab 20 Uhr Tanzabend mit Silent Song<br />
ab 1 Uhr Disko mit DJ Bemme<br />
Sonntag, 4. Juli<br />
ab 10 Uhr Frühshoppen mit Blaskapelle<br />
Luchsland<br />
ab 14.30 Uhr großer Familiennachmittag mit<br />
Olaf Berger<br />
ab 20 Uhr Tanzabend mit Joe Eimer<br />
Mittelalter-Party<br />
Samstag, 3. Juli, ab 20 Uhr<br />
auf Burg & Schloss Allstedt<br />
Kartenreservierung unter<br />
Tel.-Nr. 03475/602070<br />
VERANSTALTUNGSTIPPS<br />
im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> im Juli 2010<br />
Vom 22. bis 25. Juli 2010 wird es in Sangerhausen/Mitteldeutschland<br />
wieder ein Fest inspirierender<br />
Begegnungen rund um die klassische<br />
Kammermusik geben, denn das Unison Chamber<br />
Music Festival wird zum zweiten Mal durchgeführt.<br />
In diesem Jahr sind im UNISON-Haus zu<br />
Gast: Laura Oomens, Tessa Badenhoop, Olivia<br />
Montag, 5. Juli<br />
ab 16 Uhr Abschlussdisko mit DJ Andy<br />
ca 22.30 Uhr Feuerwerk<br />
am Vorwerksteich<br />
Fest am Salzigen See<br />
2. bis 4. Juli<br />
auf dem Parkgelände<br />
in Röblingen am See<br />
Bauernmarkt<br />
Sonntag, 4. Juli, 10 bis 17 Uhr<br />
an der Promenade in Seeburg<br />
See in Flammen<br />
9. bis 11. Juli<br />
am Süßen See in Seeburg<br />
Sommerfest der<br />
Traktor- und Schlepperfreunde<br />
Samstag, 10. Juli, ab 10 Uhr<br />
im Hohlstedter Kälbertal<br />
20. <strong>Südharz</strong>er Sängerfest<br />
Samstag, 10. Juli, 11 bis 16 Uhr<br />
auf dem Festplatz am Rittertor in Stolberg<br />
Canolle, Michael Gurevich, Szymon Marciniak,<br />
Daniel Petrovitsch, Lolla Petrovitsch, Sven<br />
Weyens, Dana Zemtsov, Simone Jandl, Daniel<br />
Geiss, Sergej Bolkhovets und Gwendolyn Masin.<br />
Lassen Sie sich entführen in die wundersame<br />
Welt von Benjamin Britten, lernen Sie Eugène<br />
Ysaÿe kennen und kommen Sie mit auf einen<br />
12. THEATERSOMMERFEST<br />
Das alljährliche Theatersommerfest der Landesbühne Sachsen-Anhalt<br />
findet am 10. Juli 2010, ab 19:00 Uhr auf dem Theatergelände der Landesbühne<br />
Sachsen-Anhalt in der Lutherstadt Eisleben, Landwehr 5 statt.<br />
Höhepunkt des Abends wird die Verleihung des <strong>Mansfeld</strong>-Oskars sein.<br />
Diesen Publikumspreis erhalten die beliebteste Schauspielerin und der<br />
beliebteste Schauspieler des Eisleber Theaters.<br />
Es erwarten die Gäste neben Musik, Tanz und kulinarischen Köstlichkeiten<br />
viele Überraschungen: u. a. fruchtige Cocktails, eine Wahrsagerin,<br />
Versteigerung der Requisiten, Showeinlagen der Schauspieler, Kostümverleih<br />
mit Fotoshooting, Live-Musik in der Chill-Outzone und leckere<br />
Grillspezialitäten und Sommersalate.<br />
Dieses alljährlich veranstaltete Kultur-Event wird vom Theaterförderverein<br />
„Freunde des Theaters“ e. V. initiiert und organisiert. Alle Einnahmen<br />
des Festes kommen dem Theater zugute. Zu diesem ganz besonderem<br />
Fest sind alle herzlich eingeladen!<br />
Konzert von Stefanie & Eberhard Hertel<br />
Samstag, 17. Juli, 14 Uhr<br />
auf der Bühne des Europa-Rosariums<br />
Sangerhausen<br />
Waldfest<br />
Sonntag, 18. Juli, 10 bis 18 Uhr<br />
am Josephskreuz bei Stolberg<br />
Volkstümliches Konzert<br />
mit dem hessischen Bergwacht-Trio<br />
Freitag, 23. Juli, 16 Uhr<br />
im Hohlstedter Kälbertal<br />
Sinfoniekonzert des<br />
Leicestershire School Symphony Orchestra<br />
Sonntag, 25. Juli, 17 Uhr<br />
in der St. Andreaskirche,<br />
Lutherstadt Eisleben<br />
Konzert der Band „Karussel“<br />
Samstag, 31. Juli, 21 Uhr<br />
auf der Bühne des Europa-Rosariums<br />
Sangerhausen<br />
2 . UNISON CHAMBER MUSIC FESTIVAL<br />
Ausflug in die Poesie, wo sich Richard Dehmel<br />
und Arnold Schönberg die Hand reichen. Aber<br />
auch alte Bekannte wie Bach und Beethoven<br />
werden Sie in dieser Zeit begleiten.<br />
Festivalkarten gibt es in den bekannten Vorverkaufsstellen<br />
(Infos unter www.ucmf.de), im UNI-<br />
SON-Haus sowie auf www.lachair.de<br />
Ihre Veranstaltungen können Sie unter folgender Adresse melden:<br />
Fax-Nr. 03464 / 535 1390 oder per E-Mail: presse@mansfeldsuedharz.de<br />
Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe: 19.07.2010 | Erscheinungstag der nächsten Ausgabe: 31.07.2010
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 5<br />
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>, liebe Leserinnen und Leser des Amtsblattes,<br />
die Übernahme der<br />
Krankenhäuser des<br />
<strong>Landkreis</strong>es durch<br />
die Helios-Kliniken<br />
GmbH liegt nunmehr<br />
nahezu eineinhalb<br />
Jahre zurück.<br />
Der Verkauf der Kliniken<br />
brachte für die<br />
Menschen der Region<br />
auch Ängste<br />
und Sorgen über die künftige medizinische<br />
Versorgung mit sich. In Zeiten des Ärztemangels,<br />
welcher insbesondere in ländlichen Regionen<br />
wie unserem <strong>Landkreis</strong> herrscht, sind<br />
diese Überlegungen mehr als verständlich. Wir<br />
alle fühlen uns mit dem Wissen um ein gut<br />
funktionierendes Krankenhaus in der Nähe sicherer.<br />
Gemäß § 151 (4) Wassergesetz für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 12.04.2006<br />
(GVBl. LSA S. 248), in der derzeit geltenden<br />
Fassung hatten die Gemeinden bzw. bei Übertragung<br />
dieser Aufgabe die Abwasserzweckverbände<br />
schriftlich in einem Abwasserbeseitigungskonzept<br />
darzustellen, wie das im<br />
Gemeindegebiet bzw. Verbandsgebiet anfallende<br />
Abwasser beseitigt wird. Grundstücke,<br />
welche nicht bis zum Jahr 2016 an öffentliche<br />
Abwasseranlagen angeschlossen werden, hatten<br />
selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre Abwasserbehandlungsanlagen<br />
bis zum 31.12.2009<br />
dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechend<br />
der genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepte<br />
sind ca. 2000 Grundstücke (Dauerwohnsitze)<br />
im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
betroffen, welche ihr Abwasser dezentral beseitigen<br />
und ihre Abwasserbehandlung nach dem<br />
Stand der Technik anpassen müssen. Dezentrale<br />
Abwasseranlagen sind Kleinkläranlagen für<br />
Entgegen all dieser Befürchtungen können wir<br />
jedoch beobachten, wie sich die Krankenhäuser<br />
sehr positiv entwickeln. Die Helios-Kliniken<br />
GmbH hat in den letzten 18 Monaten viele Millionen<br />
Euro in die Häuser investiert. Es wurde<br />
viel gebaut, die technische Ausstattung verbessert<br />
und Fachzentren eingerichtet, die mit<br />
hochqualifizierten Ärzten besetzt wurden.<br />
All diese Investitionen wären dem <strong>Landkreis</strong> als<br />
Träger nicht möglich gewesen – ganz im Gegenteil,<br />
wir hätten an allen Enden sparen müssen,<br />
was zuletzt zu Lasten der Menschen gefallen<br />
wäre, die medizinisch versorgt werden müssen.<br />
Nun können wir den Erlös für die Kliniken<br />
positiv für die Zukunft der Region einsetzen.<br />
Es freut mich ganz besonders, dass auch die<br />
Patienten, die in den Helios-Kliniken behandelt<br />
werden, Zufriedenheit bekunden. Um den Auf-<br />
die Behandlung von häuslichem Abwasser bis<br />
zu einer Menge von 8 m 3 /Tag und abflusslose<br />
Sammelgruben. Bei den Kleinkläranlagen unterscheidet<br />
man mechanische und biologische Behandlungsstufen.<br />
Eine Abwasserbehandlungsanlage<br />
entspricht nur dem Stand der Technik,<br />
wenn eine mechanische und eine biologische<br />
Behandlungsstufe des Abwassers gewährleistet<br />
werden. Neuanlagen haben diese Anforderungen<br />
sofort zu erfüllen, bestehende Anlagen<br />
waren laut Wassergesetz bis spätestens bis zum<br />
31.12.2009 anzupassen. Die meisten Grundstücke<br />
im <strong>Landkreis</strong> werden über eine mechanisch<br />
arbeitende Abwasserbehandlungsanlage verfügen.<br />
Welche Art der biologischen Reinigung geeignet<br />
ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.<br />
Grundsätzlich sind aber Anlagen zu empfehlen,<br />
die wartungsarm, einen geringen Betriebsaufwand<br />
erfordern, nur wenige Verschleißteile aufweisen<br />
und in ihrer Funktionsfähigkeit auch<br />
nach einer Beschickungspause von 2 bis 3 Wo-<br />
enthalt so angenehm wie möglich zu gestalten,<br />
werden Patientenbefragungen durchgeführt,<br />
welche bescheinigen, dass sich die Patiententen<br />
durchaus Wohl fühlen.<br />
Meinen besonderen Dank möchte ich den Mitarbeitern<br />
der Kliniken für ihren Einsatz während<br />
der Übergangszeit aussprechen. Die Kliniken<br />
wurden zu jeder Zeit uneingeschränkt<br />
betrieben, ohne ihr Engagement wäre das nicht<br />
möglich gewesen.<br />
Es waren schwere Schritte, die wir in Zusammenhang<br />
mit dem Verkauf gehen mussten. Aus<br />
heutiger Sicht haben sich diese auf jeden Fall<br />
gelohnt.<br />
Ihr Landrat<br />
Dirk Schatz<br />
DEzENTRALE ABWASSERBESEITIgUNg IM<br />
LANDKREIS MANSFELD-SüDHARz<br />
Wirtschaftsminister Dr. Reiner Haseloff zeichnete<br />
am 28.05.2010 die Meinicke Fahrzeugservice<br />
GmbH in der Lutherstadt Eisleben als<br />
„Unternehmen des Monats Mai 2010“ aus.<br />
Diese Auszeichnung wird besonders erfolgreichen<br />
Unternehmen des Landes Sachsen-<br />
Anhalt verliehen, die sich durch hervorragende<br />
Leistungen verdient gemacht haben.<br />
Die Firma ist ein Fachbetrieb für Feuerwehr-<br />
und Katastrophenschutz und stattet unter<br />
anderem Feuerwehrfahrzeuge mit innovativer<br />
Technik aus. Der Familienbetrieb, der im vergangenen<br />
Monat sein 20-jähriges Jubiläum<br />
feiern konnte, war bereits zu DDR-Zeiten ein<br />
Handwerksbetrieb für Metallbau. Kurz nach<br />
der Wende wurde das Unternehmen als Ein-<br />
Mann-Betrieb neu gegründet und arbeitete in<br />
den folgenden Jahren so erfolgreich, dass der<br />
Firmenverbund Meinicke Fahrzeugservice<br />
GmbH und Meinicke GmbH heute insgesamt<br />
40 Mitarbeiter, inklusive Auszubildende, beschäftigt.<br />
Als erstes ostdeutsches Unternehmen<br />
erhielt die Meinicke Fahrzeugservice<br />
GmbH den Auftrag, als Zentralwerkstatt für<br />
das THW, die Feuerwehr und den Katastrophenschutz<br />
in Sachsen-Anhalt zu arbeiten.<br />
Geschäftsbeziehungen bestehen auch in andere<br />
Bundesländer sowie zu Russland und<br />
Rumänien. Die Firma wird gemeinsam mit der<br />
russischen Partnerfirma auf der Messe Interschutz<br />
in Leipzig auftreten und ein gemeinsam<br />
entwickeltes, zukunftweisendes Feuerwehrauto<br />
präsentieren.<br />
Herr Meinicke, welcher ebenfalls die Funktion<br />
des stellvertretendem Kreishandwerksmeisters<br />
einnimmt, dankte dem Wirtschaftsminis-<br />
chen (Urlaubszeit) nicht wesentlich beeinträchtigt<br />
werden. Eine neutrale Beratung durch unabhängige<br />
Fachleute wird dringend empfohlen.<br />
Soll das behandelte Abwasser in ein Gewässer<br />
(Fließgewässer oder Grundwasser) eingeleitet<br />
werden, so stellt dies eine erlaubnispflichtige<br />
Benutzung eines Gewässers gem. § 5 WG LSA<br />
dar. Entsprechende Anträge sind an die Untere<br />
Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es zu stellen. Da<br />
die gesetzliche Frist zur Anpassung der Kleinkläranlagen<br />
an den Stand der Technik aus den<br />
verschiedensten Gründen nicht eingehalten<br />
werden konnte, wurde bislang von entsprechende<br />
Anordnungen durch den <strong>Landkreis</strong> abgesehen.<br />
Unbeschadet dessen obliegt es jedoch<br />
der Unteren Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es,<br />
die Regelungen des Wassergesetzes durchzusetzen.<br />
Aus diesem Grund werden die betroffenen<br />
Grundstückseigentümer in den nächsten<br />
Wochen entsprechende Bescheide zur Anpassung<br />
der Kleinkläranlagen erhalten.<br />
FIRMA MEINICKE ALS UNTERNEHMEN DES MONATS<br />
MAI IM LAND SACHSEN-ANHALT AUSgEzEICHNET<br />
ter auch im Namen seiner Familie und seiner<br />
Mitarbeiter für die ehrenwerte Auszeichnung.
6<br />
NEUE zUSTäNDIgKEIT FüR DIE gENEHMIgUNg VON<br />
BEBAUUNgSPLäNEN UND ERgäNzUNgEN VON<br />
BEREITS gENEHMIgTEN FLäCHENNUTzUNgSPLäNEN<br />
Durch Inkrafttreten des zweiten Funktionalreformgesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt sind<br />
die Aufgaben<br />
1. Genehmigung von Bebauungsplänen der<br />
kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 10<br />
Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)<br />
2. die Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen<br />
von bereits genehmigten Flächennutzungsplänen<br />
der kreisangehörigen<br />
Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 BauGB<br />
auf die <strong>Landkreis</strong>e übergegangen.<br />
Die Genehmigung der Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen<br />
erfolgt weiterhin durch<br />
das Landesverwaltungsamt.<br />
Die Bearbeitung der Genehmigungen erfolgt<br />
im Bereich Kreisplanung/OPNV in der Kreisverwaltung<br />
<strong>Mansfeld</strong>- <strong>Südharz</strong> in Sangerhausen,<br />
Rudolf- Breitscheid- Straße 20–22. Die Mitarbeiter<br />
sind unter Tel. 03463/ 535- 1500 zu erreichen<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
BOTSCHAFTER DES LANDKREISES 2010 ERNANNT<br />
Das ego.-PilotenNetzwerk des Landes Sachsen-<br />
Anhalts kürt seit Mai 2006 monatlich Existenzgründerinnen<br />
und Existenzgründer mit besonders<br />
innovativen Geschäftsideen. In diesem<br />
Monat fiel die Wahl auf eine Sangerhäuser Unternehmerin,<br />
die bereits zwei Ladenlokale im<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> eröffnet hat.<br />
Frau Katrin Reiber war in ihrer Freizeit schon<br />
immer kreativ tätig. Bei dieser Beschäftigung<br />
konnte sie entspannen und neue Kraft tanken<br />
für ihren Beruf und das tägliche Allerlei. Während<br />
dieser Zeit dachte sie oft darüber nach, wie<br />
es denn wäre, wenn sie ihr Hobby auch beruflich<br />
ausüben könnte.<br />
Aber es blieb ein Traum. - Bis zu dem Tag an<br />
dem sie ihr Elternhaus übernahm. Das Grundstück<br />
in Obersdorf mit dem alten Kolonialwarenladenlokal<br />
war wie geschaffen für sie. Nun war<br />
er auch wieder da, der Gedanke an die Selbständigkeit.<br />
Zielgerichtet begann sie, diese Idee in die Tat<br />
umzusetzen. Es ist einer der Gründe weshalb sie<br />
hier als Gründerin des Monats vorgestellt wird.<br />
Denn warum sollte man sich einen Traum nicht<br />
erfüllen? Im November 2008 war es dann soweit.<br />
Katrin Reiber eröffnete ihr eigenes Geschäft<br />
- den „Creativhof.de - die exklusive Ge-<br />
Im Rahmen der Eisleber KulTour-Nacht am 12.<br />
Juni 2010 wurden zum nunmehr dritten Mal die<br />
Botschafter des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
berufen. Der Titel wurde in diesem Jahr an die<br />
ehemalige Kulturhausleiterin Gudrun Riedel<br />
aus der Lutherstadt Eisleben und Musikschullehrer<br />
Maik Menzel aus Sangerhausen verliehen.<br />
Gudrun Riedel war Leiterin des Kulturhauses<br />
der Bergarbeiter der Lutherstadt Eisleben und<br />
wirkt an städtischen Veranstaltungen und Präsentationen<br />
der Lutherstadt mit. Oft auch im<br />
Kostüm von Luthers Frau Katharina – genannt<br />
Käthe. Regelmäßig liest man von ihr Berichte zu<br />
schenkidee“. Später kam ein zweiter Laden in<br />
der Riestedter Straße 2 in Sangerhausen hinzu.<br />
Ihr Elternhaus in der <strong>Südharz</strong>gemeinde Obersdorf<br />
bietet dazu die perfekte Kulisse. In der<br />
Werkstatt bzw. dem kleinen Lädchen stellt die<br />
Jungunternehmerin individuelle Geschenkartikel,<br />
kunstgewerbliche Gegenstände, wie Bilder,<br />
Vasen, Maritimes oder Dekoration im Landhausstil<br />
her. Saisonales, wie Weihnachtsartikel werden<br />
per Handarbeit erstellt und auf Kundenwunsch<br />
liebevoll als Geschenk verpackt. Zumeist<br />
sind die erstellten Artikel Unikate.<br />
Die Ideen für Neues gehen ihr im Moment jedenfalls<br />
nicht aus. Zunehmend mehr Kunden bringen<br />
außerdem ihre alten Gegenstände, wie Einzelmöbel,<br />
Weinballon, Geldkassette, Vase oder<br />
sonstige Raritäten zum Um- bzw. Neugestalten.<br />
Katrin Reiber verleiht ihnen einen neuen Pep.<br />
Nur nichts wegwerfen ist ihre Devise – aus Alt<br />
mach Neu! Gern wird von ihren Kunden die individuelle<br />
Geschenkgestaltung genutzt. Zum Beispiel<br />
wird der Wein- oder Sektflasche je nach<br />
Kundenwunsch mit einem dekorativen Farbmantel<br />
das besondere Etwas verliehen.<br />
Frau Reiber ist mit großer Begeisterung bei ihrer<br />
Arbeit und vor allem, sie versteht es andere zu<br />
begeistern, mit ihrer ganz persönlichen Art auf<br />
ihre Kunden zuzugehen, um deren Vorstellun-<br />
kulturellen Ereignissen der Region in der Mitteldeutschen<br />
Zeitung.<br />
Maik Menzel ist seit 1996 Lehrer an der Musikschule<br />
in Sangerhausen. Posaune, Tenorhorn,<br />
Blockflöte und Trompete gehören zu den Instrumenten,<br />
die er seinen Schülern mit großer Motivation<br />
und auch Anspruch vermittelt. Durch die<br />
musikalische Früherziehung und die musischesthätische<br />
Bildung in den Kindergärten und<br />
Grundschulen ist er bei vielen unserer Jüngsten<br />
bekannt und sehr beliebt. Mit viel Engagement<br />
kümmert er sich um das Blasorchester der Musikschule,<br />
Partnerschaften mit anderen Orchestern<br />
und überregionale Veranstaltungen.<br />
AU S STELLE R F ü R<br />
S E N I O R E N FORU M<br />
gESUCHT<br />
Das nächste Seniorenforum findet am 19.10.2010<br />
in der Mammuthalle in Sangerhausen statt.<br />
Es behandelt besonders die Themen<br />
Freizeitgestaltung im Alter, Hobbys und<br />
Weiterbildung<br />
Interessierte Aussteller (Vereine, Verbände, Firmen)<br />
können sich an den Kreisseniorenrat<br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> unter der Telefonnummer<br />
03464 / 535-3383 oder per E-Mail: kreisseniorenrat@mansfeldsuedharz.de<br />
wenden.<br />
S A N g E R H ä U S E R U N TERNEHMERIN WURDE<br />
zUR gRüNDERIN DES MONATS gEWäHLT<br />
gen Realität werden zu lassen und um deren<br />
Wünsche zu erfüllen. Zusätzlich ist ein kleines<br />
Sortiment an Handelswaren, wie Keramik,<br />
Schmuck, Glückwunschkarten verschiedener<br />
Künstler im Angebot. Individuelle Arrangements<br />
für viele Anlässe sind für Katrin Reiber kein Problem.<br />
Stolz berichtet sie, dass eine Lampe im<br />
Café des Neuen Theater Halle von ihr mit neuem<br />
Design gestaltet wurde. Für Kinder veranstaltet<br />
Katrin Reiber auf Vorbestellung Workshops. An<br />
den Wochenenden ist die Gründerin zusätzlich<br />
auf regionalen Märkten anzutreffen.<br />
Weitere Informationen unter www.creativhof.de.<br />
Frau Reiber bekommt die Urkunde von ego.Pilotin<br />
Frau Werschall
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
SIEgER DES 3. FOTOWETTBEWERBS<br />
1. Platz:<br />
Michelle Otto, 16, Martin-Luther-Gymnasium Eisleben, „Am Insektenhotel“<br />
2. Platz: Florian Kolditz, 15, KGS Benndorf „Gartenpause“<br />
Die Gewinner des Fotowettbewerbs mit Landrat Dirk Schatz und Dirk Albers<br />
von der Sparkasse <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
3. Platz:<br />
Antonia Görcke, 12,<br />
Geschwister Scholl<br />
Gymnasium<br />
Sangerhausen<br />
„Nordischer Winter<br />
im <strong>Mansfeld</strong>er Land“<br />
7<br />
Der im Rahmen der Zusammenarbeit des <strong>Landkreis</strong>es und<br />
der Sparkasse <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> durchgeführte Fotowettbewerb<br />
mit dem Motto „Über den Gartenzaun – Gärten<br />
als Orte der Erholung“ ist beendet.<br />
Insgesamt wurden 566 Fotos von den Schülerinnen und<br />
Schülern aus den verschiedensten Klassenstufen und den<br />
unterschiedlichsten Schulformen aller Regionen des<br />
<strong>Landkreis</strong>es eingesendet.<br />
Eine Jury, die aus dem Schirmherrn Herrn Landrat Dirk<br />
Schatz, Mitarbeitern der Kreisverwaltung und Mitarbeitern<br />
der Sparkasse <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> bestand, legte in<br />
ihrer Sitzung am 15.06.2010 die Sieger des diesjährigen<br />
Wettbewerbes fest.<br />
Die Siegerehrung und die Übergabe der Preise erfolgte<br />
durch den Schirmherren Herrn Landrat Dirk Schatz am<br />
Donnerstag, dem 17.06.2010.<br />
Die besten 25 Arbeiten werden als Wanderausstellung an<br />
verschiedenen Orten im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> gezeigt.<br />
Weitere Informationen zu den Preisen und den Siegern<br />
finden Sie im <strong>Mansfeld</strong>portal auf www.mansfeldportal.de/Bildung/Fotowettbewerb.<br />
4. Platz:<br />
Max Manner, 13<br />
Martin-Luther-<br />
Gymnasium Eisleben<br />
„Rhododendron“<br />
5. Platz:<br />
Jasmin Zilonkovski, 16<br />
Sekundarschule Rossla<br />
„Frühlingserwachen“
10<br />
A M T S B L A T T<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
- Ausgabe Juni 2010 -<br />
Amtlicher Teil<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
Inhaltsverzeichnis: Seite<br />
Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
Terminübersicht Kreistag und Ausschüsse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> ........................................................................................................... 10<br />
Übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und seiner Ausschüsse .................................... 10<br />
Gebietsänderungsvertrag<br />
Bildung einer neuen Gemeinde aus Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine zum 01.01.2010 ............................................. 11<br />
Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein aus zehn Mitgliedsgemeinden<br />
der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ ........................................................................................................................................................... 16<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt und der Gemeinde Blankenheim ........................................................................... 18<br />
Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt und der Gemeinde Blankenheim .............................................. 18<br />
Wappen und der Flagge der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra .............................................................................................................. 19<br />
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt .......................................................................................................................20<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> ........................................................................... 20<br />
Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“ ..................................................................................................... 21<br />
Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze“ ............................................................................................................ 22<br />
Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
Terminübersicht Kreistag und Ausschüsse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
Kreisausschuss vom 25.05.2010<br />
– Befristete Einstellung eines Bauingenieurs im Gebäudemanagement/<br />
Hoch- und Tiefbau<br />
– Besetzung der Stelle „SB Naturschutz/Landschaftspflege/Artenschutz“<br />
Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: KA 38 und 39-25/2010<br />
Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> vom 26.05.2010<br />
– 2. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2010 des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
1. Nachtrag Teilhaushaltsplan Abfallwirtschaft (Eigenbetrieb Abfallwirtschaft<br />
<strong>Mansfeld</strong>- <strong>Südharz</strong>)<br />
Die Beschlussnummer lautet: BtA EAW MSH 10-09/2010<br />
Bau- und Vergabeausschuss vom 02.06.2010<br />
– Gymnasium „Am Markt“ Hettstedt – 2. BA Altbau – Holz-Außentüren und<br />
-Fenster<br />
– Gymnasium „Am Markt“ Hettstedt – Trockenbauarbeiten, 2. BA<br />
– Lieferung, kompletter Aufbau und Inbetriebnahme einer Virtualisierung<br />
von Servern und Datenspeicherelementen<br />
– Ganztagsschule „Thomas Müntzer“ Sangerhausen – Fassadensanierung<br />
Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: BVA 14 bis 17-14/2010<br />
Kreistag vom 16.06.2010<br />
– 2. Nachtragshaushaltssatzung für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
– Änderung der Beteiligungsverhältnisse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
an der GSG – Gesellschaft für Sanierung und Gesamtstrukturentwicklung<br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> mbH (GSG) durch teilweise Veräußerung<br />
von Geschäftsanteilen des <strong>Landkreis</strong>es an die Gesellschaft<br />
– Änderung der Beteiligungsverhältnisse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
an der Kommunalen Ökologischen Sanierungsgesellschaft mbH<br />
(KÖS) durch teilweise Veräußerung von Geschäftsanteilen des Landkrei-<br />
Im Monat Juli finden keine Ausschüsse statt.<br />
übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und seiner Ausschüsse<br />
ses an die Gesellschaft<br />
– Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaft<br />
<strong>Mansfeld</strong>er Land“ zum 31.12.2008 sowie Entlastung der Betriebsleitung<br />
für das Wirtschaftsjahr 2008<br />
– Bestellung weiterer Vertreter des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> in den<br />
Aufsichtsrat der Theater- und Kulturwerk gGmbH<br />
– Abberufung einer sachkundigen Einwohnerin des Schul-, Sport- und<br />
Kulturausschusses<br />
– Berufung einer sachkundigen Einwohnerin in den Ausschuss für Wirtschaft,<br />
Umwelt und regionale Entwicklung<br />
– Bestellung des Stellvertreters für die Verbandsversammlung des Tierkörperbeseitigungsverbandes<br />
Sachsen-Anhalt<br />
– Verschmelzung der HELIOS Klinik Lutherstadt Eisleben und Hettstedt<br />
GmbH auf die HELIOS Klinik Sangerhausen GmbH<br />
– Beteiligung der VGS – Verkehrsgesellschaft <strong>Südharz</strong> mbH (VGS) an der<br />
Magdeburger Regionalverkehrsverbund GmbH – marego<br />
– Beförderung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen<br />
Verwaltungsdienstes ab dem 2. Einstiegsamt<br />
– Vertrag zur Erbringung von Abfallentsorgungsleistungen im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> zwischen dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und der<br />
Recycling und Entsorgungs-Service Sangerhausen GmbH<br />
– Verzicht auf eine Bürgschaft<br />
Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: KT 210 bis 222-27/2010<br />
Bau- und Vergabeausschuss vom 16.06.2010<br />
– Um- und Ausbau der K 2298 zwischen Wallhausen und Brücken, Grundhafter<br />
Ausbau<br />
– Sekundarschule Allstedt – Neugestaltung Sportplatz, Erschließung und<br />
Unterbau Sportplatz<br />
– Goethe-Gymnasium Kelbra – Erneuerung der Außenanlagen, Los 1: Außenanlage/<br />
Grundstücksentwässerung und Trinkwasser<br />
Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: BVA 18 bis 20-15/2010
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 11<br />
Auf Grund der §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />
Anhalt (GO LSA) und des § 2 Abs. 2 Gemeindeneugliederungsgrundsätzegesetz<br />
(GemNeuglGrG) in der zur Zeit geltenden Fassung haben die Gemeinderäte<br />
der Gemeinden<br />
a) Alterode am 09.06.2009<br />
b) Bräunrode am 19.05.2009<br />
c) Greifenhagen am 12.05.2009<br />
d) Harkerode am 27.05.2009<br />
e) Quenstedt am 19.05.2009<br />
f) Stangerode am 08.06.2009<br />
g) Sylda am 20.05.2009<br />
h) Ulzigerode am 09.06.2009<br />
i) Welbsleben am 26.05.2009<br />
j) Stadt Sandersleben (Anhalt) am 03.06.2009<br />
beschlossen, dass ihre Gemeinden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde<br />
mit dem Namen Stadt Arnstein vereinigt werden.<br />
Die Bürger der Gemeinden a) bis j) sind nach § 17 Abs. 1 Satz 8 GO LSA<br />
angehört worden.<br />
In Ausführung der übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Gemeinderäte<br />
sowie zur Regelung der hieraus entstandenen Rechts- und Verwaltungsfragen<br />
schließen die Gemeinden nachstehenden Vertrag zur Gebietsänderung.<br />
§ 1<br />
Neubildung, Namen, Benennungen und Bezeichnungen von Ortsteilen<br />
(1) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages werden die bisher selbstständigen<br />
Gemeinden<br />
a) Alterode<br />
b) Bräunrode<br />
c) Greifenhagen<br />
d) Harkerode<br />
e) Quenstedt<br />
f) Stangerode<br />
g) Sylda<br />
h) Ulzigerode<br />
i) Welbsleben<br />
j) Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />
aufgelöst.<br />
(2) Die neue Gemeinde umfasst das Gebiet der in Absatz 1 genannten<br />
Gemeinden.<br />
(3) Die neue Gemeinde erhält den Namen Stadt Arnstein.<br />
(4) Mit Wirksamkeit der Bildung der neuen Stadt Arnstein ist die Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wipper-Eine aufgelöst.<br />
(5) Die bisher selbstständigen Gemeinden a) bis j) sowie die bisherigen<br />
Ortsteile der Gemeinde Bräunrode, Ortsteil Willerode und Friedrichrode,<br />
der Gemeinde Quenstedt – Ortsteil Pfersdorf und der Stadt<br />
Sandersleben (Anhalt) – Ortsteil Roda werden Ortsteile der neuen Gemeinde<br />
Stadt Arnstein. Die Ortsteile sind in der Hauptsatzung der<br />
neuen Gemeinde aufzunehmen.<br />
(6) Die neue Gemeinde hat ihren Verwaltungssitz in dem Ortsteil<br />
Quenstedt.<br />
(7) Jeder Ortsteil führt neben dem Namen der neuen Gemeinde den bisherigen<br />
Ortsnamen als Ortsteilnamen weiter.<br />
(8) Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der<br />
Name des jeweiligen Ortsteils, darunter die Worte „Stadt Arnstein“<br />
und darunter die Worte „<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>“ stehen.<br />
(9) Die an der Neubildung beteiligten Gemeinden a) bis j) können ihre<br />
bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der<br />
Bevölkerung mit ihrem Ortsteil und dessen Geschichte weiter führen.<br />
§ 2<br />
Rechtsnachfolge<br />
(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung tritt die neu gebildete Stadt Arnstein<br />
die Rechtsnachfolge für die aufgelösten Gemeinden an. Sie tritt insbe-<br />
gebietsänderungsvertrag<br />
Bildung einer neuen gemeinde aus Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Wipper-Eine zum 01.01.2010<br />
sondere in die in Anlage 1 aufgeführten Zweckverbände, Kapitalbeteiligungen,<br />
Verbände und Vereinigungen, denen die aufgelösten Gemeinden<br />
und die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft angehörten,<br />
sowie in die von ihnen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und<br />
privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und<br />
Verbindlichkeiten.<br />
(2) Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufgelösten Gemeinden<br />
und das in der Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung der<br />
Mitgliedsgemeinden der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine<br />
bezeichnete Eigentum der ehemaligen Gemeinden a) bis j)<br />
geht in das Eigentum der neu gebildeten Stadt Arnstein über.<br />
§ 3<br />
Personalübergang<br />
(1) Die Beamten der aufgelösten Gemeinden a) bis j) und die in der Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung<br />
der Mitgliedsgemeinden der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine festgelegten Beamten treten<br />
kraft Gesetzes in den Dienst der neu gebildeten Stadt Arnstein (§§ 128<br />
ff. Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG). Sie sind verpflichtet, die<br />
ihnen übertragenen Ämter anzunehmen. Einen Anspruch auf Übertragung<br />
einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Dienstpostens<br />
haben sie nicht.<br />
(2) Die Übernahme der Beschäftigten der aufgelösten Gemeinden a) bis j)<br />
und der in der Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung der Mitgliedsgemeinden<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine festgelegten<br />
Beschäftigten durch die neu gebildete Stadt Arnstein richtet<br />
sich nach § 73a GO LSA i.V.m. §§ 128, 129 BRRG. Sie sind verpflichtet,<br />
die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Einen Anspruch auf<br />
Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Arbeitsplatzes<br />
haben sie nicht.<br />
(3) Die aufzulösenden Gemeinden a) bis j) werden vom Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses an bis zum Zeitpunkt der wirksamen Neubildung<br />
keine Veränderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse<br />
ihrer Bediensteten, insbesondere keine Neueinstellungen, ohne Abstimmung<br />
mit den jeweils anderen Gemeinden vornehmen.<br />
§ 4<br />
Einwohner und Bürger<br />
(1) Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die<br />
Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in den aufgelösten Gemeinden<br />
a) bis j) auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes<br />
in der neu gebildeten Stadt Arnstein angerechnet.<br />
(2) Einwohner einer aufgelösten Gemeinde haben im Verhältnis zu den<br />
Einwohnern der jeweils anderen aufgelösten Gemeinden die gleichen<br />
Rechte und Pflichten.<br />
(3) Die öffentlichen Einrichtungen der aufgelösten Gemeinden stehen<br />
allen Einwohnern im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher<br />
Weise zur Verfügung.<br />
§ 5<br />
Organe der gemeinde – gemeinderat<br />
(1) Die Neuwahl des Gemeinderates erfolgt nach den Vorschriften des XI.<br />
Teils des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 58<br />
ff. KWG LSA) frühestens sechs Monate vor der wirksamen Bildung der<br />
neuen Gemeinde.<br />
(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt gemäß § 46<br />
Abs. 1 Satz 2 KWG LSA den Tag der Neuwahl.<br />
§ 6<br />
Organe der gemeinde – Bürgermeister<br />
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister der neu gebildeten Stadt Arnstein ist<br />
zu wählen.<br />
(2) Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erfolgt frühestens sechs<br />
Monate vor der wirksamen Bildung der neuen Gemeinde.
12<br />
§ 7<br />
Bildung von Ortschaften<br />
(1) Für die neu gebildete Stadt Arnstein wird die Ortschaftsverfassung<br />
nach den §§ 86 ff. GO LSA eingeführt. Ortschaften der neu gebildeten<br />
Stadt Arnstein werden die aufgelösten Gemeinden a) bis j) der neuen<br />
Gemeinde. Die jeweiligen Ortschaften tragen den Namen der aufgelösten<br />
Gemeinde.<br />
(2) In den aufgelösten Gemeinden und nunmehrigen Ortschaften a) bis j)<br />
werden Ortschaftsräte mit Ortsbürgermeistern gebildet.<br />
(3) Der jeweilige Gemeinderat jeder aufgelösten Gemeinde besteht für<br />
den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fort. Der jeweilige bisherige<br />
ehrenamtliche Bürgermeister jeder aufgelösten Gemeinde ist<br />
gemäß § 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbürgermeister für den Rest<br />
seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode<br />
des Ortschaftsrates nach der Neubildung. Nach Beendigung seiner<br />
Wahlperiode scheidet der jeweilige bisherige Bürgermeister aus<br />
seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches<br />
Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle des Satzes 3 wählt der Ortschaftsrat<br />
auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister<br />
aus seiner Mitte. Die Zahl der jeweiligen Mitglieder des<br />
Ortschaftsrates wird in die Hauptsatzung der neu gebildeten Gemeinde<br />
aufgenommen.<br />
(4) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, bringt diese gegenüber<br />
den Organen der Gemeinde zur Geltung und wirkt auf die gedeihliche<br />
Entwicklung der Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen<br />
Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, und ist zu wichtigen Angelegenheiten,<br />
die in § 87 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 bis 7 GO LSA aufgeführt<br />
sind, zu hören.<br />
(5) Die neue Stadt Arnstein überträgt durch Hauptsatzung den Ortschaftsräten<br />
entsprechend § 87 Abs. 2 GO LSA folgende Angelegenheiten zur<br />
Erledigung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel<br />
unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeinde:<br />
a) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen<br />
Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung der<br />
Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung<br />
von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung<br />
nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der<br />
Beleuchtungseinrichtungen,<br />
b) die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben<br />
c) die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege,<br />
des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition<br />
sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und des kulturellen<br />
Lebens, insbesondere der Jugendarbeit und der Seniorenbetreuung<br />
d) im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen Verträge<br />
über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen,<br />
e) im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen die<br />
Veräußerung von beweglichem Vermögen<br />
f) bei der Vergabe oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen<br />
die Vergabe der Lieferung und Leistung für die Bauausführung<br />
g) die Pflege vorhandener Partnerschaften<br />
Zur Erfüllung der o.a. Aufgaben b, c und g wird der jeweiligen Ortschaft<br />
für das erste Jahr nach wirksamer Bildung der neuen Gemeinde ein<br />
Betrag von 10 Euro je Einwohner in den Haushaltsplan eingestellt. Der<br />
sich insoweit ergebende Gesamtbetrag ist im Haushaltsplan getrennt<br />
nach Ortschaften und Aufgaben zu veranschlagen. Ab dem zweiten<br />
Jahr nach wirksamer Bildung der neuen Gemeinde wird der den Ortschaften<br />
zur Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche<br />
Betrag entsprechend der dauernden Leistungsfähigkeit der neuen<br />
Gemeinde jährlich neu festgesetzt und in den Haushaltsplan eingestellt.<br />
(6) In der Hauptsatzung der neu gebildeten Gemeinde ist gemäß § 87 Abs.<br />
2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 GO LSA die entsprechende Wertgrenze für den<br />
Ortschaftsrat einzuräumen<br />
– bis 5000 Euro über Verträge, die die Nutzung von Grundstücken der<br />
Ortschaft und beweglichem Vermögen (bewegliches Vermögen,<br />
welches durch die Gemeinde eingebracht wurde) betreffen,<br />
– bis 5000 Euro über die Veräußerung von beweglichem Vermögen<br />
(bewegliches Vermögen, welches durch die Gemeinde eingebracht<br />
wurde)<br />
abschließend entscheiden zu können.<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
(7) Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 6 werden in der Hauptsatzung<br />
der neu gebildeten Stadt Arnstein aufgenommen.<br />
§ 8<br />
Mitwirkung des Ortsbürgermeisters<br />
(1) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor<br />
und führt sie in Vertretung des Bürgermeisters aus. Er leitet die Sitzungen<br />
des Ortschaftsrates.<br />
(2) Der Ortsbürgermeister hat den Ortschaftsrat über Angelegenheiten,<br />
die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten.<br />
Er hat dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.<br />
(3) Der Ortsbürgermeister kann an den Sitzungen des Gemeinderates und<br />
seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen und in allen<br />
Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom Bürgermeister<br />
verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der<br />
Verhandlungen zu hören.<br />
§ 9<br />
Entwicklung der Ortschaft<br />
(1) Die neu gebildete Stadt Arnstein verpflichtet sich, die aufgelösten Gemeinden<br />
als Ortschaften so zu fördern, dass deren Entwicklung durch<br />
die Auflösung nicht beeinträchtigt wird. Sie verpflichtet sich, die besonderen<br />
Belange der aufgelösten Gemeinden gemäß ihrer Entwicklungsstände<br />
und ihrer gemeindlichen Traditionen in angemessener<br />
Form zu berücksichtigen.<br />
(2) Die neu gebildete Stadt Arnstein ist bestrebt, die Investitionen der<br />
Anlage 2 im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu realisieren. Der<br />
Ortschaftsrat kann nach der Neubildung im Rahmen seiner Kompetenz<br />
aus § 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die in der Anlage 2 genannten<br />
Investitionsprioritäten auf Grund aktueller Erfordernisse anzupassen.<br />
§ 10<br />
Aufwandsentschädigung<br />
(1) Die zum Zeitpunkt der Neubildung bestehenden Aufwandsentschädigungsregelungen<br />
für die übergeleiteten Gemeinderäte und ehrenamtlichen<br />
Bürgermeister sind für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Bildung<br />
der Einheitsgemeinde in die Entschädigungssatzung der Stadt<br />
Arnstein aufzunehmen.<br />
(2) Die Entschädigung der Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister ist nach<br />
dem Ablauf eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Bildung der Einheitsgemeinde<br />
im Sinne des Absatzes 1 neu festzulegen.<br />
§ 11<br />
Ortsrecht<br />
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden a) bis j) und das von der<br />
aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine gesetzte Ortsrecht<br />
gemäß Anlage 3 gilt, soweit es durch die Bildung der neuen Stadt Arnstein<br />
nicht gegenstandslos geworden ist, in seinem bisherigen örtlichen<br />
Geltungsbereich bis zum 31.12.2014 weiter.<br />
Nach Ablauf dieser Frist tritt das Ortsrecht der neuen Stadt Arnstein für<br />
die Ortschaften a) bis j) in Kraft. Soweit Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden<br />
bzw. Verwaltungsgemeinschaft gemäß Anlage 3 im Zeitraum<br />
der Fortgeltung teilweise oder insgesamt rechtswidrig ist, wird dieses<br />
durch rechtskonforme Regelungen durch den Gemeinderat der neuen<br />
Gemeinde ersetzt.<br />
(2) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 1 tritt nach der Neubildung<br />
und nach ortsüblicher Bekanntmachung folgendes Ortsrecht<br />
der neuen Stadt in Kraft:<br />
a) Hauptsatzung<br />
b) Geschäftsordnung<br />
c) Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige<br />
d) Gefahrenabwehrverordnung<br />
e) Verwaltungskostensatzung<br />
f) Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung<br />
g) Satzung und Kostensatzung der Freiwilligen Feuerwehr<br />
h) Hundesteuersatzung<br />
i) Vergnügungssteuersatzung<br />
(3) Im Übrigen gilt, soweit nach der Neubildung für bestimmte Rechtsgebiete<br />
Ortsrecht in den bisherigen Gemeinden a) bis j) nicht besteht,<br />
das Ortsrecht der neuen Stadt Arnstein nach entsprechender ortsüblicher<br />
Bekanntmachung.
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 13<br />
(4) Die neu gebildete Stadt Arnstein verpflichtet sich, die bestehende<br />
Bauleitplanung der aufgelösten Gemeinden zu übernehmen und im<br />
Rahmen der Planung für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe<br />
des Baugesetzbuches weiterzuführen.<br />
§ 12<br />
Haushaltsführung<br />
Die aufzulösenden Gemeinden a) bis j) werden sich vom Abschluss des<br />
Vertrages bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Neubildung aller Entscheidungen<br />
im Sinne der §§ 99 ff. GO LSA enthalten, die der Finanzlage<br />
der neuen Gemeinde Nachteile bringen könnten.<br />
§ 13<br />
Investitionen<br />
(1) Die neu gebildete Stadt Arnstein wird die bereits begonnenen Maßnahmen,<br />
die in Anlage 4 aufgeführt sind, im Rahmen ihrer finanziellen<br />
Möglichkeiten weiterführen und ordnungsgemäß beenden.<br />
(2) Die neu gebildete Stadt Arnstein darf bei den am 31.Dezember 2009<br />
vorhandenen Rücklagen und Haushaltsmitteln der ehemaligen Gemeinden,<br />
einschließlich Ausgaberesten, die Zweckbindung nicht verändern,<br />
es sei denn, dass der entsprechende Ortschaftsrat einer Änderung<br />
zustimmt.<br />
(3) Die Erlöse aus den ehemaligen Gemeindevermögen sind mit den übernommenen<br />
Schulden aufzurechnen. Überschüsse sind jeweils auf die<br />
Dauer von 5 Jahren in der künftigen Ortschaft zu verwenden.<br />
§ 14<br />
gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung<br />
(1) Der neu gebildeten Stadt Arnstein obliegen mit Inkrafttreten dieses<br />
Vertrages die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz (BrSchG) in der<br />
jeweils geltenden Fassung.<br />
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren der aufgelösten Gemeinden a) bis j) bestehen<br />
als Ortsfeuerwehren der Stadt Arnstein fort. Zur Sicherung der<br />
Einsatzbereitschaft der Ortswehren der Stadt Arnstein wird eine zukünftige<br />
Zusammenlegung von Ortswehren angestrebt.<br />
(3) Die bisherigen Gemeindewehrleiter der aufgelösten Gemeinden a) bis<br />
j) werden zu Ortswehrleitern der Ortschaften bis zum Ende ihrer jeweiligen<br />
Amtszeit. Der bisherige Gemeindewehrleiter der aufgelösten Gemeinde<br />
Quenstedt wird bis zur Berufung des Wehrleiters der neu gebildeten<br />
Stadt mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Wehrleiters<br />
der Stadt Arnstein beauftragt.<br />
§ 15<br />
Schulstandorte<br />
Die Stadt Arnstein wird die im Schulentwicklungsplan des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> ausgewiesenen Grundschulstandorte erhalten und<br />
unter Beachtung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes fortführen.<br />
§ 16<br />
Regelung von Streitigkeiten<br />
(1) Dieser Vertrag wurde im Geist der Gleichberechtigung und der Vertragstreue<br />
getroffen.<br />
(2) Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern<br />
nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsichtsbehörde<br />
anzurufen.<br />
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar<br />
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages<br />
im Übrigen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.<br />
(4) Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig<br />
geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine Regelung ersetzt<br />
werden, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden<br />
Gemeinden gewollt haben.<br />
§ 17<br />
Sprachliche gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher<br />
Form.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Der Gebetsänderungsvertrag ist mit der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde<br />
und deren Bestimmungen im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> zu veröffentlichen.<br />
Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 01.01.2010 in Kraft.
14<br />
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gebietsänderungsvertrages:<br />
Mitgliedschaften in zweckverbänden, Verbänden und Vereinigungen und sowie Kapitalbeteiligungen<br />
Anlage 2 zu § 9 Abs. 2<br />
Alterode Bräunrode<br />
Greifenhagen<br />
gemeinde zu a) Alterode:<br />
1. Fertigstellung Kegelbahn<br />
2. Stützmauer hinter Wohnblock Friedensstraße<br />
3. Ausbau/Erweiterung der Straßenbeleuchtung<br />
4. Straßenausbau Hutberg<br />
5. Sanierungsarbeiten Gemeinderaum und Kindereinrichtung<br />
6. Straßenbau Ortslage<br />
gemeinde zu b) Bräunrode:<br />
1. im Zusammenhang eines DE-Projektes: Hauptstraße im Ort<br />
• Verlängerung des Fußweges bis ehemals Gaststätte Voigt von oben<br />
auf der rechten Seite<br />
• Erneuerung der Straßendecke im Schlackenpflasterbereich von der<br />
unteren Einfahrt Katersberg bis Anschluss Granitpflaster<br />
• Gestaltung des Platzes- Einmündung Dorfberg auf die Hauptstraße<br />
• Grünflächengestaltung Zufahrt zum Kirchparkplatz<br />
• Verlängerung Fußweg vom Unterdorf auf der rechten Seite bis zum<br />
unteren Dorfteich<br />
2. Gestaltung/Befestigung Parkplatz Dorfgemeinschaftshaus<br />
3. OT Willerode: im Rahmen der Erneuerung der Ortsdurchfahrt<br />
• Verlängerung des Fußweges bis zur Bushaltestelle<br />
• Neugestaltung (Grundstückslösung) der Bushaltestelle<br />
gemeinde zu c) greifenhagen:<br />
1. Pflasterarbeiten am Platz Dorfstraße 13<br />
2. Gehwegsanierung<br />
3. Befestigungsarbeiten am Weg zur Lehne<br />
gemeinde zu d) Harkerode:<br />
1. Fassadengestaltung Brauhofscheune (Rückwand)<br />
2. Zugang Sportplatz erneuern<br />
3. Brunnensanierung<br />
4. Heizungssanierung/Grillplatz am DGH<br />
5. Parkanlage hinter dem DGH herstellen<br />
gemeinde zu e) Quenstedt:<br />
1. Neubau Treppenhaus Feuerwehr zum Boden<br />
2. Neubau Halle Bauhof<br />
3. Fassade altes Gerätehaus (Ring) erneuern<br />
4. Anschaffung neue Spielgeräte Spielplatz<br />
Harkerode Quenstedt<br />
Sandersleben<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
Stangerode<br />
Sylda Ulzigerode<br />
AZV Hettstedt x x x x x x x x x<br />
Feuerwehrunfallkasse x x x x x x x x x x<br />
Gartenbau<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Gewinnanteile<br />
KOWISA<br />
x x x x x<br />
Gewinnanteile enviaM x x x x x x x x x<br />
KÖS Welfesholz x x x x x<br />
Komm. Arbeitgeberverband<br />
Sachsen-<br />
Anhalt<br />
x<br />
Kommunaler<br />
Schadenausgleich<br />
Kreisfeuerwehrver-<br />
x x x x x x x x x x<br />
band <strong>Mansfeld</strong>er<br />
Land e.V.<br />
x x x x x<br />
Museumsverband<br />
Sachsen-Anhalt<br />
x<br />
Städte- und<br />
Gemeindebund<br />
x x x x x x x x x x<br />
Unfallkasse<br />
Sachsen-Anhalt<br />
x x x x x x x x x x<br />
UHV „Westliche<br />
Fuhne/Ziethe“<br />
x<br />
UHV „Wipper-Weida“ x x x x x x x x x x<br />
x<br />
Welbs-<br />
leben<br />
5. Geländer Sportplatz erneuern<br />
6. Erneuerung Dach und Fassade Unterstrasse 2<br />
7. Erneuerung Oberstraße<br />
gemeinde zu f) Stangerode:<br />
1. Fertigstellung Straßennetz<br />
2. Bau Spielplatz<br />
3. Fertigstellung Einbau Fahrstuhl Bauernstube<br />
4. Maßnahmen zum Erhalt Titel „ Erholungsort“<br />
gemeinde zu g) Sylda:<br />
1. Fertigstellung des innerörtlichen Straßenbaues<br />
2. Dach- und Fassadensanierung DGH<br />
3. Wohnungssanierung ( Hauptstr.9, Schulweg 10, Bergstr. 6)<br />
4. Erneuerung der Tore in der Feldscheune<br />
5. Sanierungsmaßnahmen Kindereinrichtung und Gemeindehaus<br />
gemeinde zu h) Ulzigerode:<br />
1. Sanierung DGH (Fliesen, Fußboden)Gaststätte<br />
2. Ländlicher Wegebau Richtung Stangerode (Weiterführung)<br />
3. Ausbau des Weges hinter der Trift durch den Lindengarten (ca. 100 m<br />
lang, 2,50 m breit)<br />
gemeinde zu i) Welbsleben:<br />
1. Sanierungsarbeiten an kommunalen Wohnungen (Waldbadweg, Harkeröder-Str.<br />
3, Am Bach)<br />
2. Rückbau/Heizung Grundschule Welbsleben<br />
3. Turnhalle = Heizung, Sanierung, Elektro, Maler<br />
4. Sanierungsarbeiten an Gaststätte Forelle/Einetalhalle/Sportlerheim<br />
gemeinde zu j) Stadt Sandersleben (Anhalt):<br />
1. Fortführung der Stadtkernsanierung, (u.a. Fenster und Fassade am<br />
Schloss, Jugendclub und Saal, Rathaussanierung insbes. Westseite<br />
Treppe und Heizung)<br />
2. Fußwege (Nordseite Friedensstraße)<br />
3. Sanierung Grundstück Sparkasse,<br />
4. Abriss Friedensstr. 14 und Altschulgebäude<br />
5. Fußgängerbrücke zum Stadtpark<br />
6. Wohnungssanierung einschl. Geschäftsgrundstücke jährl. ca.<br />
30.000,- €<br />
7. Maßnahmen aus Straßenprogramm, wie Verb. Aschersl.-Str. zu Bahnhofstraße<br />
- hier speziell Brücke über Wipper (Quirlbrücke)
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 15<br />
Anlage 3 zu § 11 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages<br />
übersicht über bestehende Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft in<br />
der derzeit gültigen Fassung<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Gefahrenabwehrverordnung<br />
– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />
(Verwaltungskostensatzung)<br />
– Wasserwehrsatzung<br />
übersicht über bestehende Satzungen der Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />
– Bekanntmachungssatzung der Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />
– Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger<br />
– Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />
(Abwasserbeseitigungssatzung)<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe bei Kleinleiterin<br />
– Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale und dezentrale<br />
Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung)<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />
– Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung<br />
– Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung<br />
– EURO-Anpassungssatzung<br />
– Satzung über die Benutzung der städtischen Festplätze<br />
– Friedhofsatzung<br />
– Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen<br />
Friedhofes und seiner Einrichtungen<br />
– Satzung für die Freiwillige Feuerwehr<br />
– Satzung über die Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen<br />
Feuerwehr<br />
– Satzung über die Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen<br />
– Satzung über den Wochenmarkt<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung<br />
– Straßenreinigungssatzung<br />
– Straßenreinigungsgebührensatzung<br />
– Satzung über die Benutzung des Stadtmuseums<br />
– Gebührensatzung des Stadtmuseums<br />
– Vergnügungssteuersatzung<br />
– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />
– Satzung zum Schutz des Baumbestandes<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Alterode<br />
– Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Bürger<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Friedhofssatzung<br />
– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des Unterhaltungsverbandes<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde<br />
Alterode<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />
und alle übrigen Einleiter im Gebiet der Gemeinde Alterode<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Vergnügungssteuersatzung<br />
– Benutzungsordnungen Vereinsräume, Schulungsraum FFW, Kulturraum<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen und Beitragssatzsatzung<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für<br />
die Leistungen der Feuerwehr<br />
– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />
(Verwaltungskostensatzung)<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten und Sondernutzungsgebührensatzung für Sondernutzungen<br />
an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Bräunrode<br />
– Entschädigungssatzung<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Benutzungsordnung Kindergarten und Turnhalle<br />
– Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des Unterhaltungsverbandes<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Satzung über den Dienst der Feuerwehr der Gemeinde Bräunrode<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />
Leistungen der Feuerwehr<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />
und alle übrigen Einleiter im Gebiet der Gemeinde Bräunrode<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen der Gemeinde Bräunrode<br />
– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung<br />
– Benutzungsordnung Mehrzweckhalle<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde greifenhagen<br />
– Geschäftsordnung<br />
– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />
– Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von<br />
Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung<br />
– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des UV Wipper-<br />
Weida<br />
– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen der Gemeinde Greifenhagen<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Benutzungsordnung für das DGH<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Harkerode<br />
– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Benutzungsordnung für das DGH<br />
– Satzung über die Benutzung der Burgruine „Arnstein“<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />
und alle übrigen Einleiter<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
– Satzung über die Umlage des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Satzung über den Dienst in der Feuerwehr<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />
Leistungen der Feuerwehr<br />
– Friedhofssatzung<br />
– Friedhofsgebührensatzung<br />
– Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für die öffentlichenVerkehrsanlagen<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Verwaltungskostensatzung<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Quenstedt<br />
– Entschädigungssatzung<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Friedhofssatzung<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung über den Dienst in der Feuerwehr<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />
Leistungen der Feuerwehr<br />
– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />
– Satzung über die Umlage des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Benutzungsordnung für den Versammlungsraum der Gemeinde<br />
Quenstedt<br />
– Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen in der Gemeinde Quenstedt<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />
und alle übrigen Einleiter im Gebiet der Gemeinde Quenstedt
16<br />
– Verwaltungskostensatzung<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Stangerode<br />
– Entschädigungssatzung<br />
– Friedhofssatzung<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />
und alle übrigen Einleiter<br />
– Satzung über die Umlegung des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Benutzungsordnung für die Bauernstube<br />
– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />
Leistungen der Feuerwehr<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung<br />
– Verwaltungskostensatzung<br />
– Benutzungsordnung Schützenhaus<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Sylda<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe<br />
– Satzung über die Umlegung des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />
– Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen<br />
– Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von<br />
Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr<br />
– Friedhofssatzung<br />
– Friedhofsgebührensatzung und Benutzungsordnung für die Trauerhalle<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
– Verwaltungskostensatzung<br />
Auf den im Namen und im Auftrag der Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen,<br />
Harkerode, Quenstedt, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben<br />
und der Stadt Sandersleben (Anhalt) durch die Verwaltungsgemeinschaft<br />
„Wipper-Eine“ mit Schreiben vom 12. Juni 2009 gestellten Antrag auf kommunalaufsichtliche<br />
Genehmigung der Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein<br />
ergeht folgende Genehmigung:<br />
I. Auf Grundlage des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />
Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt<br />
(Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) genehmige<br />
ich im Benehmen mit dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> den durch<br />
die Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen, Harkerode, Quenstedt,<br />
Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und der Stadt Sandersleben<br />
(Anhalt) geschlossenen Vertrag zur Bildung einer Einheitsgemeinde zum<br />
01. Januar 2010.<br />
II. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne<br />
ich die sofortige Vollziehung an.<br />
III. Die kommunalaufsichtliche Genehmigung ergeht kostenfrei.<br />
Begründung:<br />
I.<br />
Mit dem Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz hat der Landesgesetzgeber<br />
die Neugliederung der gemeindlichen Ebene mit dem Ziel der Schaf-<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten im Gebiet der Gemeinde<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung<br />
– Benutzungsordnung für den Schulungsraum der FFw Sylda<br />
– Vergnügungssteuersatzung<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Ulzigerode<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Entschädigungssatzung<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des Unterhaltungsverbandes<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen<br />
– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
– Friedhofssatzung<br />
– Benutzungsordnung für den Kulturraum<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />
Leistungen der Feuerwehr<br />
– Satzung über Erlaubnisse an Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung<br />
– Verwaltungskostensatzung<br />
übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Welbsleben<br />
– Bekanntmachungssatzung<br />
– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />
– Satzung über die Umlegung des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />
„Wipper-Weida“<br />
– Hundesteuersatzung<br />
– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />
– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe<br />
– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen<br />
– Spielautomatensteuersatzung<br />
– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />
Leistungen der Feuerwehr<br />
– Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle Welbsleben<br />
– Benutzungsordnung für die Kegelbahn Welbsleben<br />
– Friedhofssatzung<br />
– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />
– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
– Sondernutzungsgebührensatzung für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />
und Ortsdurchfahrten<br />
genehmigung des gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt<br />
Arnstein aus zehn Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“<br />
durch das Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.07.2009<br />
fung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen beschlossen. Nach § 2 Abs. 1<br />
GemNeuglGrG soll dieses Ziel vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden<br />
und ausnahmsweise durch den Zusammenschluss von Gemeinden<br />
zu Verbandsgemeinden erreicht werden. Einheitsgemeinden sollen gem. § 2<br />
Abs. 1 Satz 3 GemNeuglGrG durch Zusammenschluss von Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften<br />
gebildet werden, in denen mindestens eine Mitgliedsgemeinde<br />
eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit einer kreisfreien<br />
Stadt hat, in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde im Sinne von §<br />
75 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) und<br />
in Verwaltungsgemeinschaften ohne Trägergemeinde, wenn ein prägender<br />
Ort, der zugleich ein Grundzentrum ist und der eine vergleichsweise hohe,<br />
von den übrigen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden deutlich<br />
unterschiedliche Einwohnerzahl aufweist, vorhanden ist.<br />
Die Städte und Gemeinden, die wie die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft<br />
„Wipper-Eine“ nicht unter den Regelungsinhalt des § 2 Abs. 1<br />
Satz 3 GemNeuglGrG fallen, haben die Wahlmöglichkeit zwischen der Bildung<br />
einer Einheitsgemeinde und der Bildung einer Verbandsgemeinde.<br />
Zehn der zwölf Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-<br />
Eine“ haben die Bildung einer Einheitsgemeinde vereinbart und einen unterschriebenen<br />
sowie gesiegelten Gebietsänderungsvertrag zur Bildung einer<br />
Einheitsgemeinde aus Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft mit<br />
Schreiben vom 12. Juni 2009 zur kommunalaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt.<br />
Die Unterlagen zur formellen Prüfung wurden mit gleichem Datum
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 17<br />
vollständig eingereicht.<br />
Die Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen, Harkerode, Quenstedt,<br />
Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und die Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />
beabsichtigen demnach, zum 01. Januar 2010 eine Einheitsgemeinde<br />
durch Neubildung der Stadt Arnstein zu bilden.<br />
Die Bildung einer Einheitsgemeinde, welche nicht aus allen Mitgliedsgemeinden<br />
einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgen kann, ist dann zulässig, wenn<br />
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG vorliegen. Nach § 2 Abs. 4<br />
GemNeuglGrG ist eine Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde<br />
auch dann genehmigungsfähig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitgliedsgemeinden<br />
einer Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel der Einwohner<br />
aller Mitgliedsgemeinden wohnen, die Bildung einer Einheitsgemeinde<br />
vereinbart haben und jedenfalls die nachträgliche Zuordnung der an der Vereinbarung<br />
nicht beteiligten Gemeinden zum Erreichen der gesetzlich geforderten<br />
Mindesteinwohnerzahl führt.<br />
Nach § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden mindestens über<br />
10.000 Einwohner, mithin bei Vorliegen einer besonderen geografischen Lage<br />
über 8.000 Einwohner verfügen. Eine besondere geografische Lage ist für die<br />
Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ insbesondere<br />
durch die im nördlichen Teil der Verwaltungsgemeinschaft vorhandene<br />
<strong>Landkreis</strong>grenze sowie durch die bereits im östlichen bzw. südlichen Teil bestehenden<br />
Einheitsgemeinden anzunehmen.<br />
Alle zwölf Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“<br />
haben zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgeblichen Stichtag 31.<br />
Dezember 2005 insgesamt 8.044 Einwohner. Die zehn vertragschließenden<br />
Gemeinden (83,3 Prozent der Mitgliedsgemeinden) haben zum Stichtag 31.<br />
Dezember 2005 insgesamt 6.313 Einwohner (78,5 Prozent der Einwohnerzahl<br />
aller Mitgliedsgemeinden). Mithin wurde die Vereinbarung zwischen wenigstens<br />
drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, in<br />
denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen, geschlossen.<br />
Die nachträgliche Zuordnung der an der Gebietsänderungsvereinbarung nicht<br />
beteiligten Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt würde dazu führen, dass<br />
eine Einwohnerzahl von 8.044 erreicht werden würde. Da die gesetzliche Regelmindestgröße<br />
für eine Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der<br />
Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ von 8.000 Einwohnern nach Zuordnung<br />
der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt überschritten wird, greift die<br />
gesetzliche Regelvermutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der entstehenden<br />
Einheitsgemeinde.<br />
Damit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG im vorliegenden<br />
Fall insgesamt erfüllt.<br />
Ebenfalls erfüllt werden die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 GO LSA. Nach §<br />
17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle einer<br />
Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern das Interesse<br />
an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht. Durch<br />
die besondere geografische Lage der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft<br />
„Wipper-Eine“ ist bereits bei einer Einwohnergröße von 8.000<br />
Einwohnern davon auszugehen, dass die Gebietsänderung dem Gemeinwohl<br />
entspricht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA sollen daneben Gesichtspunkte<br />
der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge,<br />
insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische<br />
und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden.<br />
Die Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ wurde aus den ehemaligen Verwaltungsgemeinschaften<br />
„Wippra“, „Einetal-Vorharz“ und „Sandersleben“<br />
zum 1. Januar 2005 gebildet. Zum 31. Dezember 2007 ließ sich die ehemalige<br />
Mitgliedsgemeinde Wippra in die Stadt Sangerhausen eingemeinden. Die<br />
ehemaligen Mitgliedsgemeinden Abberode, Braunschwende, Friesdorf, Hermerode,<br />
Molmerswende und Ritzgerode ließen sich mit Wirkung vom 6. März<br />
2009 in die Stadt <strong>Mansfeld</strong> eingemeinden. Insofern wird davon ausgegangen,<br />
dass sich seit Bildung der Verwaltungsgemeinschaft aufgrund der gewachsenen<br />
Verwaltungsstruktur und der örtlichen Orientierung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft<br />
entsprechende örtliche Zusammenhänge gebildet haben,<br />
die auch den jetzigen freiwilligen Zusammenschluss, die Neubildung der<br />
Stadt Arnstein, möglich gemacht haben.<br />
In den Fällen des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG obliegt mir gem. § 4 Abs. 2 Gem-<br />
NeuglGrG im Benehmen mit der unteren Kommunalaufsichtsbehörde die Zuständigkeit<br />
zur Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages. Der <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> als nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GO LSA untere Kommunalaufsichtsbehörde<br />
hat sein Benehmen zur Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages<br />
mit Bericht vom 30. Juli 2009 erteilt.<br />
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Bildung der Einheitsgemeinde Stadt<br />
Arnstein dem Gemeinwohl entspricht, da sie den Vorstellungen des Gem-<br />
NeuglGrG zur Schaffung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen im Land<br />
Sachsen-Anhalt nachkommt.<br />
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gebietsänderungsvertrages zur Neubildung<br />
der Stadt Arnstein aus den Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen,<br />
Harkerode, Quenstedt, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und<br />
der Stadt Sandersleben (Anhalt) ergab, dass dieser unter formellen Gesichtspunkten<br />
rechtmäßig zustande gekommen ist. Auch die Prüfung der materiellen<br />
Rechtmäßigkeit des Vertragsinhaltes ergab, dass die Vereinbarung dem<br />
geltendem Recht nicht widerspricht. Aufgrund der Einhaltung der formellen<br />
sowie der materiellen Voraussetzungen eines Gebietsänderungsvertrages ist<br />
die Genehmigung zur Neubildung der Stadt Arnstein, die zum 1. Januar 2010<br />
in Kraft treten soll, zu erteilen.<br />
II.<br />
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende<br />
Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann der Sofortvollzug davon<br />
abweichend in denjenigen Fällen besonders angeordnet werden, in denen die<br />
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse<br />
eines Beteiligten liegt.<br />
Die vorliegende Gebietsänderung soll antragsgemäß am 01. Januar 2010<br />
wirksam werden. Gemäß § 5 des Gebietsänderungsvertrages in Verbindung<br />
mit dem XI. Teil des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(KWG LSA) hat die Neuwahl des Stadtrates frühestens sechs Monate vor der<br />
wirksamen Bildung der Stadt Arnstein zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für die<br />
Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Arnstein. Eine Klage<br />
gegen die kommunalaufsichtliche Genehmigung des Vertrages würde ohne<br />
Anordnung des Sofortvollzugs mithin dazu führen, dass das Datum des Inkrafttretens<br />
auf unbestimmte Zeit verschoben werden müsste und die Wahl<br />
demokratisch legitimierter Organe und die Bildung handlungsfähiger Strukturen<br />
nicht innerhalb der vom Gesetzgeber geforderten Fristen erfolgen<br />
könnten. Um das enge Zeitfenster dieser Fristen einhalten zu können, müssen<br />
etwa die wahlrechtlichen Vorbereitungshandlungen bereits unmittelbar<br />
nach Veröffentlichung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung erfolgen<br />
können.<br />
Des Weiteren könnte im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs<br />
der Gesetzgeber die ab dem 01. Juli 2009 möglichen gesetzlichen Zuordnungsentscheidungen<br />
nicht mit der gebotenen Rechtssicherheit treffen.<br />
Möglicherweise stünde eine mit Rechtsbehelf angefochtene freiwillige Gebietsänderung<br />
dann insgesamt in Frage.<br />
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller ein deutlich erkennbares und<br />
schützenswertes Interesse daran, dass der zwischen ihnen geschlossene<br />
Gebietsänderungsvertrag unverzüglich, rechtssicher und unverändert umgesetzt<br />
wird. Dies gilt auch für die von den Antragstellern vertretenen Bürger.<br />
Demgegenüber ist kein Interesse erkennbar, welches dasjenige der Antragsteller<br />
an dieser Umsetzung überwiegen könnte.<br />
Die sofortige Vollziehung war daher anzuordnen.<br />
III.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) in der derzeit gültigen Fassung.<br />
Ich weise darauf hin, dass die zukünftige Gemeinde Stadt Arnstein gem. § 2<br />
Abs. 5 Satz 3 GemNeuglGrG ab dem 01. Januar 2010 bis zu einer Zuordnung<br />
der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt auch die Aufgaben dieser Gemeinden<br />
nach Maßgabe der bisher zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“<br />
und den Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt geltenden gesetzlichen<br />
Regelungen und geschlossenen Vereinbarungen wahrzunehmen hat.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
Klage beim Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112<br />
Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
erhoben werden. Die Klage hat auf Grund der Anordnung der<br />
sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.<br />
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim<br />
Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
gestellt werden.<br />
Des Weiteren gebe ich folgenden Hinweis zur Auslegung des Vertragstextes:<br />
Zu § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 des Gebietsänderungsvertrages ergeht<br />
der Hinweis, dass das in Anlage 3 genannte Ortsrecht nur soweit fortgelten<br />
kann, als dass es nicht mit der Auflösung der die Einheitsgemeinde bildenden<br />
Gemeinden untergeht. Eine Fortgeltung der in der o.g. Anlage bezeichneten<br />
Aufwands- bzw. Entschädigungssatzungen für ehrenamtlich tätige Bürger ist<br />
ausgeschlossen.<br />
In Vertretung<br />
Rüdiger Erben
18<br />
zwischen<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Allstedt-Kaltenborn<br />
(Mitgliedsgemeinden: Stadt Allstedt, Beyernaumburg, Emseloh, Holdenstedt,<br />
Katharinenrieth, Liedersdorf, Mittelhausen, Niederröblingen<br />
(Helme), Nienstedt, Pölsfeld, Sotterhausen, Winkel und Wolferstedt)<br />
vertreten durch die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes,<br />
Frau Milde<br />
und der<br />
Gemeinde Blankenheim<br />
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Hara<br />
1. Voraussetzung<br />
Aufgrund des Beschlusses der VGem Allstedt-Kaltenborn vom 28.04.2009<br />
(Beschluss-Nr.: 80 – 30/09) und des Beschlusses der Gemeinde Blankenheim<br />
vom 27.04.2009 (Beschluss-Nr.: 134 – 36/09) scheidet die Gemeinde<br />
Blankenheim zum 30.06.2009 aus der VGem Allstedt-Kaltenborn aus.<br />
Somit ist gemäß § 84 Abs. 4 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt<br />
(GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung<br />
der Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen<br />
den Beteiligten erforderlich.<br />
2. Verteilungsmaßstab<br />
Die Vermögensauseinandersetzung wird entsprechend der prozentualen<br />
Einwohneranteile der Gemeinde Blankenheim an der Einwohnerzahl aller<br />
Mitgliedsgemeinden der VGem Allstedt-Kaltenborn ermittelt, sofern nachfolgend<br />
keine speziellen Regelungen getroffen werden.<br />
Es gelten die vom statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen.<br />
Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahlen ist die<br />
letzte amtliche Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes<br />
zum 31.12.2007.<br />
Danach hat die Gemeinde Blankenheim eine Einwohnerzahl von 1.424. Die<br />
Gesamteinwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden der VGem Allstedt-Kaltenborn<br />
beträgt 10.221.<br />
3. Personalübernahme<br />
Die Gemeinde Blankenheim übernimmt aus dem Personalbestand der<br />
VGem Allstedt-Kaltenborn anteilig 4,20 Beschäftigte. Die überzuleitenden<br />
Mitarbeiter der VGem Allstedt-Kaltenborn sind in der Anlage 1 aufgeführt.<br />
Die überzuleitenden Mitarbeiter verbleiben bis zum 31.12.2009 an ihren<br />
bisherigen Arbeitsplätzen im Verwaltungsamt der VGem Allstedt-Kaltenborn.<br />
Die entstehenden Personalkosten werden durch die Gemeinde<br />
Blankenheim gemäß einer abzuschließenden Zweckvereinbarung übernommen.<br />
4. Vermögensgegenstände<br />
4.1. Immobilien<br />
Immobilienwerte bestehen nicht.<br />
4.2. Inventar<br />
Das bewegliche Inventar, welches die überzuleitenden Beschäftigten derzeit<br />
benutzen, wird mit übergeleitet. Die Rechner sind mit Lizenzen von<br />
Microsoft Office 2000 ausgestattet. Für die Weiternutzung von bereits<br />
angeschafften Software Lizenzen für das Einwohnermeldeamt, Standesamt<br />
u. Bauamt durch die VG <strong>Mansfeld</strong>er Grund Helbra erhält die Gemeinde<br />
Blankenheim einen Einmalbetrag in Höhe von 2.500,00 €.<br />
Zum Antrag auf Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung ergeht<br />
folgender Bescheid<br />
1. Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt als<br />
Rechtsnachfolger der Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“<br />
und der Gemeinde Blankenheim wird genehmigt.<br />
2. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
4.3. Dienstfahrzeuge<br />
Der Gemeinde Blankenheim steht entsprechend dem unter Punkt 2 genannten<br />
Einwohnerschlüssel ein Anteil am Wert der nachfolgend aufgeführten<br />
Dienstfahrzeuge zu. Dieser Wert wird finanziell durch die VGem<br />
Allstedt-Kaltenborn abgegolten.<br />
Lfd. Nr. Typ Kennzeichen Baujahr<br />
zeitwert nach<br />
Schwackeliste<br />
1. Suzuki Jeep SGH – VA 333 2000 3.726,00 €<br />
2. VW Golf SGH – W 426 1990 300,00 €<br />
3.<br />
Skoda offener<br />
Kasten (LKW)<br />
SGH – L 433 1998 1.341,00 €<br />
4. Skoda SGH – L 869 1998 953,00 €<br />
5. Toyota SGH – Q 174 2003 7.900,00 €<br />
gesamt 14.220,00 €<br />
Der Gemeinde Blankenheim stehen vom Gesamtwert gemäß dem Einwohnerschlüssel<br />
13,93 % zu. Somit sind von der VG Allstedt-Kaltenborn<br />
1.980,85 als Ausgleich an die Gemeinde Blankenheim zu zahlen.<br />
4.4. Finanzvermögen<br />
a) Rücklagemittel<br />
Der Gemeinde Blankenheim steht entsprechend dem unter Punkt 2 genannten<br />
Einwohnerschlüssel ein Anteil an der Rücklage der VGem Allstedt-<br />
Kaltenborn zum 31.12.2009 zu.<br />
Die Höhe der Rücklagenmittel wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses<br />
2009 der Verwaltungsgemeinschaft zum Stand 31.12.2009 ermittelt.<br />
Die Auszahlung des Rücklagenanteils der Gemeinde Blankenheim<br />
erfolgt im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung nach Prüfung des<br />
Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt der Kreisverwaltung<br />
im Jahr 2010.<br />
b) Verbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten bestehen nicht.<br />
5. Salvatorische Klausel<br />
Sofern nach Abschluss der Vereinbarung zwischen den Beteiligten bisher<br />
nicht bekannte oder berücksichtigte Sachverhalte zur Kenntnis gelangen,<br />
die im Rahmen dieser Vereinbarung zu regeln gewesen wären, verpflichten<br />
sich die Beteiligten, eine einvernehmliche Regelung im Sinne dieser Auseinandersetzung<br />
zu treffen.<br />
6. Inkrafttreten<br />
Diese Vereinbarung tritt mit Genehmigung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde<br />
am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Ausfertigung der Auseinandersetzungsvereinbarung:<br />
genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt und der<br />
gemeinde Blankenheim durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> vom 07.04.2010<br />
Begründung:<br />
Zu 1.:<br />
Die Gemeinden Blankenheim ist mit Genehmigung des Landesverwaltungsamtes<br />
aus der Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“ ausgeschieden<br />
und begründete mit Genehmigung der geänderten Gemeinschaftsvereinbarung<br />
der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Mansfeld</strong>er<br />
Grund-Helbra - seit dem 01.01.2010 nunmehr Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er<br />
Grund-Helbra - ihre Mitgliedschaft in der VGem „<strong>Mansfeld</strong>er Grund
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 19<br />
Helbra“. Auf Grund dessen macht sich die Regelung der Auseinandersetzung<br />
zwischen den zu der Zeit in der VGem „Allstedt-Kaltenborn“<br />
verbliebenen Mitgliedsgemeinden und der Gemeinde Blankenheim mittels<br />
Vereinbarung gemäß § 84 Abs. 4 und 5 GO LSA notwendig.<br />
Die Auseinandersetzungsvereinbarung wurde dem <strong>Landkreis</strong> als zuständige<br />
Genehmigungsbehörde mit Bericht vom 07.05.2009 samt der zur<br />
Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit notwendigen Unterlagen zur Genehmigung<br />
vorgelegt. Der Vereinbarung liegen folgende Beschlüsse zu<br />
Grunde:<br />
Gemeinschaftsausschuss der VGem „Allstedt-Kaltenborn“ vom 28.04.2009,<br />
Beschluss-Nr. 81-30/2009 sowie Gemeinderat der Gemeinde Blankenheim<br />
vom 27.04.2009, Beschluss-Nr. 135-36/2009.<br />
Dem Antrag waren die o.g. Beschlüsse einschließlich aller zur Prüfung<br />
notwendigen Sitzungsunterlagen sowie ein durch die Bürgermeisterin der<br />
Gemeinde Blankenheim sowie die damalige Leiterin des gemeinsamen<br />
Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“<br />
jeweils am 06.05.2009 ausgefertigtes Exemplar der Auseinandersetzungsvereinbarung<br />
beigefügt.<br />
Die Prüfung hat ergeben, dass die Beschlüsse formell rechtmäßig gefasst<br />
wurden und auch die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffenen<br />
Regelungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.<br />
Gemäß § 84 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 134 Satz 1 und 140<br />
Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) wird<br />
die Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der<br />
zwischenzeitlich aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“<br />
und der Gemeinde Blankenheim erteilt.<br />
Zu 2.:<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2. Alternative Verwaltungskostengesetz<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom<br />
27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130).<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch<br />
eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />
beim <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>, Rudolf-Breitscheid-Str.<br />
20/22 in 06526 Sangerhausen einzulegen.<br />
Hinweis:<br />
1. Die Veröffentlichung der ausgefertigten Auseinandersetzungsvereinbarung<br />
sowie der Genehmigung erfolgt im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>.<br />
2. Aufgrund des Inhalts personenbezogener Daten wird auf die Veröffentlichung<br />
der Anlage 1 unter Verweis auf die Angabe der Anzahl der übergehenden<br />
Arbeitnehmer unter Nr. 3.0 der Vereinbarung verzichtet.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Im Auftrag<br />
Stamfus<br />
Kreisverwaltungsoberrat<br />
(Dienstsiegel)<br />
(Dienstsiegel)<br />
Wappen und der Flagge der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er grund-Helbra<br />
(Verfügung vom 02.06.2010, Aktenzeichen 15.15.16)<br />
Gemäß § 14 Absatz 2, Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />
Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des neuen Kommunalen Haushalts-<br />
und Rechnungswesens vom 13.04.2010 (GVBl. LSA S. 190) ergeht<br />
gegenüber der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra folgende<br />
Genehmigungsverfügung:<br />
1. Der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra wird hiermit die Führung<br />
des nachfolgend beschriebenen Wappens genehmigt:<br />
„in Silber ein blauer linker Schrägfluß, begleitet oben von schräggekreuzte<br />
schwarze Schlägel und Eisen unten einen grünen Laubbaum<br />
mit schwarzem Stamm.“<br />
2. Die Farben der Verbandsgemeinde sind – Grün/Weis.<br />
3. Die Flagge ist grün-weiß (1:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht<br />
verlaufend, Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit<br />
dem Verbandsgemeindewappen belegt.<br />
4. Die Genehmigung ergeht gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 VwKostG LSA kostenfrei.<br />
Begründung:<br />
Gemäß § 14 Abs.2, Satz 1 GO LSA bedarf die Annahme neuer Wappen un-<br />
Flaggen oder ihre Änderung der Genehmigung des <strong>Landkreis</strong>es. Nach § 14<br />
Abs. 3 führt die Gemeinde ein Dienstsiegel. Ist sie zur Führung eines Wappens<br />
berechtigt, führt sie dieses in ihrem Dienstsiegel.<br />
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra<br />
hat in seiner Beratung am 25.02.2010 beschlossen, das oben beschriebene<br />
Wappen, die Farben Grün/Weiß und die oben beschriebene Flagge<br />
zu führen. Die Genehmigung der betreffenden Hoheitszeichen wurde mit<br />
Schreiben vom 09.04.2010 beim <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> beantragt.<br />
Mit dem Genehmigungsantrag wurden dem <strong>Landkreis</strong> die farbigen Zeichnungen<br />
des Wappen-entwurfes und der Flagge, die heraldische Beschreibung<br />
und die historische Begründung des Wappens (ehemaliges Wappen<br />
der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra, genehmigt mit<br />
Verfügung des Regierungspräsidiums Halle vom 22. 07. 1993) , die abschließende<br />
Stellungnahme des Landeshauptarchivs vom 21.05.2010 (das<br />
zu führende Wappen, die Verbandsgemeindefarben und die zu führende<br />
Flagge betreffend) und der Beschluss des Verbandsgemeinderates vom<br />
25.02.2010 zur Führung der o.g. Hoheitszeichen vorgelegt.<br />
Die Genehmigung des vorgelegten Wappens sowie der Flagge war zu erteilen,<br />
da die Grundsätze der Gestaltung von Wappen sowie die Grundsätze<br />
der Gestaltung von Flaggen gemäß Nr. 3., 4. und die (Ausnahme-) Regelung<br />
des 5.2 des RdErl. des MI vom 18.07.2007 –31.13-10024 zur Genehmigung<br />
der Wappen und Flaggen von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaft und<br />
<strong>Landkreis</strong>en eingehalten/beachtet wurden. Der vorgelegte Wappenentwurf<br />
entspricht in seiner äußeren Form und Anlage den Regeln der Wappenkunde.<br />
Die künstlerische Ausgestaltung des Wappens findet seine Begründung<br />
in der Geschichte der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund – Helbra<br />
und der Gemeinden, die diese Verbandsgemeinde gebildet haben.<br />
Zur Führung des Wappens ist ausschließlich die Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er<br />
Grund – Helbra berechtigt. Dies schließt die Befugnis ein, das<br />
Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften und<br />
auf Amtsschildern zu verwenden. Das neue Wappen sowie die Flagge der<br />
Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund – Helbra erhalten Rechtsverbindlichkeit<br />
mit der öffentlichen Bekanntmachung des genehmigten Wappens<br />
und der Flagge im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>- <strong>Südharz</strong>.<br />
Beiliegend reiche ich Ihnen ein beglaubigtes Exemplar der Wappenzeichnung<br />
und der Flagge zurück.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur<br />
Niederschrift beim <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>, Rudolf-Breitscheid-<br />
Straße 20/22 in 06526 Sangerhausen, einzulegen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
Stamfus<br />
Kreisverwaltungsoberrat<br />
(Dienstsiegel)<br />
(Dienstsiegel)
20<br />
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt<br />
Das Amt des Herrn Dipl.-Ing. Axel Schreyer, Schloßgasse 8, 06526 Sangerhausen<br />
ist erloschen. Herr Schreyer ist nicht mehr befugt, sich Öffentlich<br />
bestellter Vermessungsingenieur zu nennen und hoheitliche Tätigkeiten<br />
auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens auszuführen.<br />
Bei Rückfragen zur Abwicklung des Amtes können sich Antragsteller von<br />
Liegenschaftsvermessungen an das<br />
Landesamt für Vermessung und geoinformation Sachsen-Anhalt<br />
Otto-von-guericke-Str. 15<br />
39104 Magdeburg<br />
Die MIDEWA – Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH,<br />
Bahnhofstraße 13, 06217 Merseburg stellt auf der Grundlage des § 9<br />
Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20.12.1993<br />
(BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom<br />
17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbindung mit § 6 der „Verordnung zur<br />
Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften<br />
auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung<br />
– SachenR-DV)“ vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) einen Antrag<br />
auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die wasserwirtschaftliche<br />
Anlage<br />
Wasserversorgung Welfesholz – gerbstedt / Sandersleben.<br />
Die hier zu bescheinigenden Rechte betreffen Trinkwasserzubringerleitungen<br />
nach Welfesholz, Gerbstedt, Sandersleben und Roda, die zugehörigen<br />
Bauten sowie Rohrnetzabschnitte einschließlich Zubehör, die Schutzflächen<br />
bilden.<br />
Die Breite des Schutzstreifens beträgt 4,00 Meter bzw. 6,00 Meter.<br />
Des Weiteren stellt die MIDEWA GmbH auf der Grundlage der o. a. Gesetzlichkeit<br />
einen Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />
für die wasserwirtschaftliche Anlage<br />
Wasserversorgung Welbsleben.<br />
Bei den hier zu bescheinigenden Rechten handelt es sich um die Trinkwasserzubringerleitung<br />
vom Welbslebener Weg in Endorf zum Anger in Welbsleben,<br />
für die betroffenen Grundstücke im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>.<br />
Die Breite des Schutzstreifens beträgt 4,00 Meter bzw. 6,00 Meter.<br />
Telefon: 0391 567 8507<br />
0391 567 8550<br />
Fax: 0391 567 8599<br />
E-Mail: poststelle@ lvermgeo.sachsen-anhalt.de<br />
wenden.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Peter Porstendörfer<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />
Durch die MIDEWA GmbH wird versichert, dass beide Anlagen am<br />
03.10.1990 für die öffentliche Versorgung genutzt wurden bzw. öffentlichen<br />
Zwecken dienten und der Antragsteller Rechtsnachfolger des Betreibers<br />
der Anlagen ist.<br />
Die Unterlagen für die o. g. Anträge, einschließlich der dabei betroffenen<br />
Flächen, liegen am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt bis zum Ablauf<br />
von einem Monat, entsprechend den Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme<br />
bei der<br />
Kreisverwaltung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong> - <strong>Südharz</strong><br />
Fachbereich 3<br />
Umweltamt<br />
- Untere Wasserbehörde -<br />
Karl-Fischer-Straße 13<br />
06295 Lutherstadt Eisleben<br />
aus.<br />
In dieser Zeit besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.<br />
Sollten nach Ablauf der Frist von einem Monat keine Widersprüche vorliegen,<br />
erteilt die zuständige Behörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen<br />
bei Nachweis der gesetzlich geforderten Unterlagen.<br />
Sangerhausen, 27.05.2010<br />
Dirk Schatz<br />
Landrat
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 21<br />
Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“<br />
5. änderung der Satzung über die Erhebung von gebühren für die dezentrale<br />
Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband Hettstedt und Umgebung<br />
(dezentrale gebührensatzung)<br />
Präambel<br />
Auf der Grundlage der §§ 2, 6, 7, 8, 9 und 14 des Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in<br />
der Fassung des Gesetzes vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648,<br />
677) und den §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S 568) in der Fassung<br />
der Neubekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 683) und der §§<br />
2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt<br />
(KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 1059) in der Fassung des Gesetzes<br />
vom 06.10.1997 (GVBl. LSA S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />
Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat die Verbandsversammlung<br />
des Abwasserzweckverbandes Hettstedt und Umgebung in ihrer Sitzung<br />
am 27.05.2010 folgende 5. Änderung der dezentralen Gebührensatzung<br />
vom 21.03.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom<br />
13.12.2007 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 6 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:<br />
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
(GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung des<br />
Gesetzes vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238), in Verbindung mit<br />
den §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />
(GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Artikel<br />
2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239), der §§ 2, 5, 6<br />
und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG<br />
LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom<br />
06.10.1997 (GVBL. LSA S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) und des § 7 des Ausführungsgesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz<br />
(AG AbwAG) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 769, 801)hat die<br />
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Hettstedt und Umgebung<br />
in ihrer Sitzung am 27.05.2010 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
gegenstand der Abgabe<br />
(1) Der Abwasserzweckverband Hettstedt und Umgebung (nachfolgend<br />
AZV genannt) wälzt die Abwasserabgabe ab, die er für Einleiter, die<br />
weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches<br />
Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer und in den Untergrund<br />
einleiten (Kleineinleiter), an das Land Sachsen-Anhalt zu entrichten<br />
hat. Hierzu erhebt er nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.<br />
(2) Eine abgabenpflichtige Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser<br />
rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder<br />
gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.<br />
(3) Eine Einleitung ist abgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage<br />
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt<br />
ist.<br />
§ 2<br />
Abgabenpflichtiger<br />
Bei Kleineinleitungen ist der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen<br />
Sachherrschaft über die Einleitung) abgabenpflichtig. Es gilt die widerleg-<br />
(2) Die Abwassergebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung aus<br />
Kleinkläranlagen beträgt<br />
15,89 € je Kubikmeter abgefahrene Menge.<br />
Die Abwassergebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung aus abflusslosen<br />
Sammelgruben beträgt<br />
10,14 € je Kubikmeter abgefahrene Menge.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die 5. Änderung der dezentralen Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer<br />
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Hettstedt, den 31.05.2010<br />
Andreas Krieg<br />
Verbandsgeschäftsführer<br />
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe des Abwasserzweckverbandes<br />
Hettstedt und Umgebung<br />
Abwälzungssatzung<br />
bare Vermutung, dass der Grundstückseigentümer Einleiter im Sinne des<br />
Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Eigentümer nicht auch gleichzeitig<br />
Einleiter sein, ist er verpflichtet, dem AZV Mitteilung darüber zu machen,<br />
wer die tatsächliche Sachherrschaft über die abgabenpflichtige Einleitung<br />
ausübt. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
Bei Wechsel der Abgabenpflichtigen geht die Abgabenpflicht mit Beginn<br />
des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten<br />
über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so<br />
haftet er für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung<br />
beim AZV, neben dem neuen Verpflichteten.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht<br />
Bei Kleineinleitungen entsteht die Abgabenpflicht mit der Bestandskraft<br />
des Festsetzungsbescheides (Abwasserabgabebescheid) des Landesverwaltungsamtes<br />
(Obere Wasserbehörde) gegenüber dem AZV. Die Abgabepflicht<br />
erlischt mit dem Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen<br />
Schmutzwasserbeseitigung oder wenn die Einleitung anderweitig<br />
wegfällt und der Abgabepflichtige den anderweitigen Wegfall dem AZV<br />
anzeigt.<br />
§ 4<br />
Abgabemaßstab und Abgabesatz<br />
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am 30. Juni des Veranlagungsjahres<br />
des Festsetzungsbescheides gemäß § 10 AGAbwAG auf dem Grundstück<br />
mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.<br />
(2) Die Abgabe beträgt je Einwohner 17,89 €.<br />
§ 5<br />
Heranziehung, Fälligkeit und Vorausleistung<br />
(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem<br />
Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann (Heranziehungsbescheid).<br />
(2) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides<br />
fällig.
22<br />
(3) Die Abgabenschuld entsteht am 30. April für das vergangene Kalenderjahr,<br />
frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides<br />
des Landesverwaltungsamtes.<br />
§ 6<br />
Auskunfts- und Nachweispflicht<br />
(1) Der Abgabenpflichtige hat für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche<br />
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflicht<br />
sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die<br />
Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG LSA) der hierfür erforderlichen personenund<br />
grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG LSA (u.a.<br />
Verwendung der Familienverbandslisten) durch den AZV zulässig.<br />
(3) Der AZV darf für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches,<br />
des Melderechts, der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bekannt<br />
gewordene personen- und grundstücksbezogene Daten für die in<br />
Abs. 2 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von entsprechenden<br />
Behörden (z.B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt)<br />
bzw. von anderen Versorgungsträgern übermitteln lassen,<br />
was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.<br />
§ 7<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Feststellung des sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten<br />
sowie zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben ist die<br />
Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener<br />
Daten der Bürger (DSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
18.02.2002 (GVBl. LSA S. 54), in der jeweils geltenden Fassung) der<br />
hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten<br />
gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen,<br />
deren Anschriften sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnungen)<br />
durch den AZV zulässig.<br />
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches<br />
und des Melderechtes bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen<br />
Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und<br />
sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Kataster-,<br />
Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch<br />
im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.<br />
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 ,8 , 44 Abs. 3 und 91 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (GO – LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. S 568) in der<br />
Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 683) sowie des<br />
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992<br />
zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes<br />
vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677) sowie § 151 des Wassergesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 21.04.1998 (GVBl. S.186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des<br />
Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69) und der §§ 2, 5, 6 und 8<br />
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG – LSA)<br />
vom 11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom 06.10.1997<br />
(GVBl. S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember<br />
2008 (GVBl. LSA S. 452), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />
<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze in ihrer Sitzung am 20.05.2010<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Der Abwasserzweckverband <strong>Mansfeld</strong>-Schlenze, nachfolgend AZV genannt;<br />
betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung<br />
in der jeweils gültigen Fassung als eine rechtliche<br />
selbständige öffentliche Einrichtung.<br />
a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in eine biologisch arbeitende<br />
Kläranlage<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
(3) Der AZV kann mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung,<br />
der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden<br />
sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben<br />
einen Dritten beauftragen.<br />
§ 8<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen § 6 dieser Satzung<br />
sind Ordnungswidrig-keiten im Sinne von § 16 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt und können mit einer<br />
Geldbuße bis zu 10.000,– € geahndet werden.<br />
§ 9<br />
Entsprechende Anwendungen<br />
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweiligen gültigen Fassung entsprechend<br />
anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere Vorschriften<br />
enthält.<br />
§ 10<br />
Billigkeitsregelungen<br />
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise<br />
gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche<br />
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die<br />
Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des<br />
Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2006 in Kraft.<br />
Hettstedt, den 31.05.2010<br />
Krieg<br />
Verbandsgeschäftsführer<br />
Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze“<br />
Satzung über die Erhebung von gebühren für die zentrale Entwässerung von<br />
Schmutzwasser im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes <strong>Mansfeld</strong>-Schlenze<br />
gebührensatzung – Schmutzwasser (zentral) - Neufassung<br />
b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und<br />
abflusslosen Gruben<br />
c) zur Schmutzwasserbeseitigung mit vor- und/oder nachgeschalteter<br />
mechanischen Reinigung,<br />
§ 2<br />
grundsatz<br />
Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Gebührensatzung für die Inanspruchnahme<br />
der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen i. S. des<br />
Abs. 1 lit. a) Schmutzwassergebühren für die Grundstücke, die an diese<br />
Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind.<br />
§ 3<br />
gebührenmaßstab<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr wird in Form einer Grundgebühr und einer<br />
Mengengebühr erhoben.<br />
(2) Die Grundgebühr beinhaltet die Kosten der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung,<br />
soweit diese nicht auf andere Weise gedeckt werden.<br />
Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit von der Zählergröße der öffentlichen<br />
Trinkwasserversorgung erhoben.<br />
(3) Die Mengengebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet,<br />
das der Schmutzwasserbeseitigungsanlage von den angeschlossenen<br />
Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit für die Men-
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 23<br />
gengebühr ist 1 m 3 Schmutzwasser.<br />
(4) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten<br />
a) die dem Grundstück aus öffentlichen und / oder privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte<br />
Wassermenge,<br />
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst<br />
zugeführte Wassermenge,<br />
c) die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen<br />
einer Abwassermesseinrichtung.<br />
(5) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so<br />
wird die Wassermenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der<br />
begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen gemäß Abs. 4 Satz 3<br />
geschätzt.<br />
(6) Die Wassermengen nach Abs. 4 lit. b) hat der Gebührenpflichtige dem<br />
AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden<br />
2 Monate schriftlich anzuzeigen. Sie sind durch fest installierte Wasserzähler<br />
nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten<br />
einbauen lassen muss. Wenn der AZV auf solche Messeinrichtungen<br />
verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare<br />
Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen gemäß<br />
Abs. 4 Satz 3 zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt<br />
werden können.<br />
(7) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage<br />
gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach<br />
Ablauf des Veranlagungszeitraumes innerhalb von einem Monat beim<br />
AZV einzureichen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich<br />
(Ausschlussfrist). Sie sind durch fest installierte Wasserzähler nachzuweisen,<br />
die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen<br />
muss. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.<br />
(8) Konkrete Absetzmengen für besondere Branchen bzw. besondere Wasserabnehmer<br />
werden im Einzelfall gesondert festgelegt. Dies gilt etwa<br />
für Absetzmengen für Autowaschanlagen, für Gewerbe wie Bäckereien<br />
oder auch Fleischereien. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers<br />
Gutachten anfordern. Die Bearbeitungskosten, Abnahmen und<br />
Überprüfungen sind nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. Ist eine<br />
einvernehmliche Einigung nicht möglich, ist der Nachweis nach Abs. 4<br />
lit. c) zu erbringen, soweit technisch möglich.<br />
§ 4<br />
gebührensatz<br />
(1) Die Grundgebühr beträgt:<br />
Nenndurchfluss monatliche Grundgebühr<br />
Qn 2,5 7,00 €<br />
Qn 6 16,80 €<br />
Qn 10 28,00 €<br />
Qn 15 42,00 €<br />
Qn 40 112,00 €<br />
über Qn 40 224,00 €<br />
(2) Die Mengengebühr beträgt 3,95 € je m3 Schmutzwasser.<br />
(3) Verfügt ein Grundstück über keinen Wasserzähler, so wird für die Berechnung<br />
der Grundgebühr derjenige Wasserzähler zu Grunde gelegt,<br />
der für den Verbrauch an Trinkwasser auf dem Grundstück notwendig<br />
wäre (ggf. auf Grundlage der Schätzung des Wasserverbrauchs auf<br />
dem Grundstück). Dies gilt auch, wenn das Grundstück unbewohnt<br />
ist.<br />
(4) Die volle Grundgebühr wird auch dann erhoben, wenn eine Schmutzwassereinleitung<br />
nicht ganzjährig erfolgt (Saisonbetrieb).<br />
(5) Für Zusatzzähler gemäß § 3 Abs. 6 und Absetzzähler gemäß § 3 Abs. 7<br />
wird keine Grundgebühr erhoben.<br />
§ 5<br />
gebührenpflichtige<br />
Gebührenpflichtig ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung nach § 1<br />
Abs. 1 lit. a. Gebührenpflichtig ist auch der Eigentümer oder der sonst<br />
dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Leistung<br />
in Anspruch genommen wird. Mieter und Pächter haften für den ihnen<br />
zurechenbaren Anteil der Gebühr. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit der<br />
Schlussablesung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige<br />
die Mitteilung über den Wechsel ( § 9 Abs. 1 ) versäumt,<br />
haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung<br />
beim AZV entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.<br />
§ 6<br />
Entstehung und Beendigung der gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück<br />
an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />
angeschlossen ist. Die Gebührenpflicht für die Mengengebühr entsteht,<br />
wenn der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />
von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.<br />
(2) Die Gebührenpflicht für die Mengengebühr erlischt, sobald die Zuführung<br />
von Schmutzwasser endet. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr<br />
erlischt, sobald die bauliche Trennung des Grundstücksanschlusses<br />
von der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />
erfolgt.<br />
§ 7<br />
Entstehung der gebührenschuld; Veranlagung und Fälligkeit<br />
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht<br />
während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.<br />
Die Jahresgebührenschuld entsteht mit dem Ablauf des Erhebungszeitraumes.<br />
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen<br />
erhoben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum<br />
der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils<br />
dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.<br />
(3) Erfolgt aus technischen Gründen eine Ablesung nicht am 31.12., so gilt<br />
als Erhebungszeitraum der Zeitraum zwischen zwei Ablesungen. Die<br />
Gebührenschuld entsteht dann zum Zeitpunkt der Ablesung.<br />
(4) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Abwassergebühr<br />
sind monatliche Abschlagszahlungen am 15. des Monats zu<br />
leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach<br />
den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Erfolgt eine Berechnung<br />
der Wassermengen auf der Grundlage des Abs. 3, so gilt als Berechnungsgrundlage<br />
die dort vorgenommene Festsetzung.<br />
(5) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Lauf des Kalenderjahres, so<br />
wird für die Abschlagszahlung der Wasserverbrauch oder die gemessene<br />
Abwassermenge des ersten Monats hochgerechnet auf den Erhebungszeitraum.<br />
Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige<br />
dem AZV auf dessen Anforderung unverzüglich<br />
mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht<br />
nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen.<br />
(6) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen<br />
Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Fälligkeiten<br />
der Abschlagszahlungen werden im Bescheid festgelegt. Die Gebühr<br />
kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.<br />
(7) Erfolgt während eines Erhebungszeitraumes durch Satzungsänderung<br />
eine Neufestsetzung der Gebührensätze, wird die Abwassermenge des<br />
Erhebungszeitraumes durch die Anzahl der Tage des Erhebungszeitraumes<br />
geteilt und ab dem Tag des Inkrafttretens der Satzungsänderung<br />
die neuen Gebührensätze auf die anteiligen Tage des Erhebungszeitraumes<br />
der Berechnung zugrunde gelegt.<br />
§ 8<br />
Billigkeitsregelungen<br />
Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise<br />
gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche<br />
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die<br />
Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des<br />
Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für<br />
die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen des Anspruches aus<br />
dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 – 223, 224 Abs. 1 und 2,<br />
§§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 – 232 der Abgabenordnung in der jeweils<br />
gültigen Fassung entsprechend.<br />
§ 9<br />
Auskunft- und Duldungspflicht<br />
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben den AZV bzw. dem<br />
von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung<br />
und Erhebung der Abgaben erforderlich sind.<br />
(2) Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte kann an Ort und Stelle ermitteln.<br />
Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu<br />
ermöglichen und in dem erforderlichen Maß zu helfen.
24<br />
(3) Die Abgabenpflichtigen haben zu dulden, dass sich der AZV zur Feststellung<br />
der Abwassermengen nach § 3 Abs. 4 die Verbrauchsdaten<br />
von einem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.<br />
§ 10<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl<br />
vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der<br />
Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Abwasserbehandlungsanlagen,<br />
Wasserzuführungen), so hat der Abgabenpflichtige<br />
die unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung<br />
besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder<br />
beseitigt werden.<br />
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalanderjahres die Abwassermenge<br />
um mehr als 50 % der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen<br />
oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon den AZV<br />
unverzüglich Mitteilung zu machen.<br />
§ 11<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Festsetzung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten<br />
sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung<br />
(§ 3 Abs. 3 DSG LSA) der hierfür erforderlichen personen- und<br />
grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG LSA (Vor- und<br />
Zuname der Abgabenpflichtigen und deren Anschriften, Grundstücksbezeichnung<br />
nebst Größe und Grundbuchbezeichnung, Wasserverbrauchsdaten)<br />
durch den AZV zulässig.<br />
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches,<br />
des Melderechts und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1<br />
genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von entsprechenden<br />
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Sachsen-Anhalt (GO – LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. S 568) in der<br />
Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 683) sowie des<br />
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992<br />
zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes<br />
vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677) sowie § 151 des Wassergesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 21.04.1998 (GVBl. S.186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des<br />
Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69) und der §§ 2, 5, 6 und 8<br />
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG – LSA)<br />
vom 11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom 06.10.1997<br />
(GVBl. S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember<br />
2008 (GVBl. LSA S. 452), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />
<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze in ihrer Sitzung am 20.05.2010<br />
folgende 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für<br />
die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung der 2. Änderungssatzung<br />
vom 14.12.2006 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 3 erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 3 gegenstand<br />
Für die Vorhalteleistung und die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen<br />
Abwasseranlage entsteht dem Grundstückseigentümer eine Mengengebühren<br />
für die Entnahme, den Transport und die Behandlung.<br />
Artikel 2<br />
§ 4 erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 4 gebühr für Entnahme, Transport und Behandlung<br />
(1) Die Gebühr wird nach der Menge Schmutzwasser bzw. Fäkalschlamm<br />
Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />
Behörden (z.B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt)<br />
bzw. von anderen Versorgungsträgern (Trinkwasserversorgung)<br />
übermitteln lassen. Dies kann auch im Wege automatischer Abrufverfahren<br />
erfolgen.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 KAG – LSA handelt, wer vorsätzlich<br />
oder leichtfertig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 4 lit. b) die auf dem Grundstück gewonnenen<br />
oder sonst zugeführten Wassermengen nicht anzeigt,<br />
2. entgegen § 9 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte<br />
an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche<br />
Hilfe verweigert;<br />
3. entgegen § 10 Abs. 1 den Wechsel der Rechtverhältnisse am Grundstück<br />
nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,<br />
4. entgegen § 10 Abs. 2 Anlagen, die die Berechnung der Abgaben<br />
beeinflussen bzw. deren Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung<br />
nicht unverzüglich schriftlich anzeigen oder<br />
5. in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR<br />
geahndet werden.<br />
§ 13<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.<br />
Hettstedt, den 25.05.2010<br />
Markus - Siegel -<br />
Verbandsgeschäftsführer<br />
3. änderung der Satzung über die Erhebung von gebühren für die dezentrale<br />
Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband <strong>Mansfeld</strong>-Schlenze<br />
Abwassergebührensatzung – dezentral<br />
bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen,<br />
abgefahren und behandelt wird. Berechnungseinheit für die Gebühr<br />
ist 1 m3 Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser. Bei jeder Entsorgung<br />
ist die Menge zu ermitteln. Der ermittelte Wert soll von dem Grundstückseigentümer<br />
oder dessen Beauftragten bestätigt werden.<br />
(2) Die Mengengebühr für Entnahme, Transport und Behandlung beträgt<br />
a) für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 18,92 €/m3 b) für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 11,64 €/m3 (3) Wird bei der Entsorgung trotz rechtzeitiger Anmeldung der Grundstückseigentümer<br />
oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht angetroffen,<br />
so wird für jede vergebliche Anfahrt eine Pauschalgebühr von<br />
20,00 € erhoben.<br />
§ 5 wird ersatzlos gestrichen.<br />
Artikel 3<br />
Artikel 4<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale<br />
Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes <strong>Mansfeld</strong>-<br />
Schlenze tritt rückwirkend am 01.02.2010 in Kraft.<br />
Hettstedt, den 25.05.2010<br />
Markus - Siegel -<br />
Verbandsgeschäftsführer