30.11.2012 Aufrufe

D - Landkreis Mansfeld-Südharz

D - Landkreis Mansfeld-Südharz

D - Landkreis Mansfeld-Südharz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das<br />

Amtsblatt<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

Ausgabe 6 Erscheinungstag 26. Juni 2010 4. Jahrgang<br />

Einsendung zum Fotowettbewerb 2010<br />

Im Internet: www.<strong>Mansfeld</strong>suedharz.de


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 3<br />

Der Kreistag <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und der Landrat gratulieren den<br />

Jubilarinnen und Jubilaren des Monats Juni 2010 recht herzlich<br />

zum 104. geburtstag<br />

Elfriede Orlowski aus Schmalzerode<br />

zum 101. geburtstag<br />

Erich Franke aus Meisberg<br />

zum 100. geburtstag<br />

Irene Gross aus Sangerhausen<br />

zum 99. geburtstag<br />

Gertrud Koch aus Großörner<br />

Charlotte Hüttenrauch aus Sangerhausen<br />

Anni Ullschek aus Sangerhausen<br />

zum 98. geburtstag<br />

Arno Kruse aus Kelbra<br />

Elise Treuke aus Stangerode<br />

Maria Gehrke aus Benndorf<br />

Wilhelm Born aus Großörner<br />

Selma Garbs aus Hettstedt<br />

zum 97. geburtstag<br />

Arthur Mähnert aus Luth.Eisleben<br />

Luise Hoffmann aus Hettstedt<br />

Gertrud Kindler aus Sangerhausen<br />

Gertrud Bornkessel aus Sangerhausen<br />

zum 96. geburtstag<br />

Anneliese Schmelzer aus Benndorf<br />

Adelheid Hutter aus Hettstedt<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

- Der Landrat -<br />

Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22, 06526 Sangerhausen<br />

Tel.: (03464) 535-0<br />

(03464) 535 3112 (Nebenstelle Eisleben)<br />

Fax: (03464) 535 3190<br />

Internet: www.mansfeldsuedharz.de<br />

Redaktionsschluss: 14. Juni 2010<br />

Erscheinungstag: 26. Juni 2010<br />

Erscheinungsweise: monatlich<br />

Auflage: 82.000<br />

zum 95. geburtstag<br />

Elly Stephan aus Luth.Eisleben<br />

Hedwig Wittig aus Luth.Eisleben<br />

zum 94. geburtstag<br />

Erna Engel aus Sandersleben<br />

Gustav Dille aus Allstedt<br />

Martha Busch aus Luth.Eisleben<br />

Irma Mletzko aus Luth.Eisleben<br />

Liesbeth Niese aus Hettstedt<br />

Hildegard Wagner aus Hettstedt<br />

Elisabeth Funke aus Sangerhausen<br />

Editha Herrmann aus Sangerhausen<br />

zum 93. geburtstag<br />

Margarete Fritsch aus Bräunrode<br />

Hildegard Riedwald aus Luth.Eisleben<br />

Paula Rostalski aus Luth.Eisleben<br />

Margarete Wagner aus Sangerhausen<br />

Rosine Lehmann aus Sangerhausen<br />

zum 92. geburtstag<br />

Janina Lessing aus Benndorf<br />

Werner Kühnemann aus Molmerswende<br />

Margareta Gerstner aus Hettstedt<br />

zum 91. geburtstag<br />

Hertha Häßler aus Roßla<br />

Anna Flechtner aus Tilleda<br />

Erich Krieg aus Röblingen am See<br />

Selma Rakowski aus Luth.Eisleben<br />

Anna Fischer aus Hettstedt<br />

IMPRESSUM<br />

Redaktion:<br />

Pressestelle der Kreisverwaltung<br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

Babett Mitschka<br />

Tel.: (03464) 535 1301<br />

Fax: (03464) 535 1390<br />

E-Mail: presse@mansfeldsuedharz.de<br />

gesamtherstellung:<br />

Harzdruckerei GmbH<br />

Max-Planck-Str. 12/14, 38855 Wernigerode<br />

Tel.: (03943) 5424-0<br />

Fax: (03943) 5424-99<br />

Internet: www.harzdruck.de<br />

Anni Asche aus Hettstedt<br />

Ilse Bloßfeld aus Breitenbach<br />

Erna Esnault aus Oberröblingen<br />

Werner Eckardt aus Sangerhausen<br />

zum 90. geburtstag<br />

Anna Schröter aus Helbra<br />

Käte Krause aus Benndorf<br />

Lisbeth Gründler aus Arnstedt<br />

Ruth Bechstein aus Sandersleben<br />

Karl Damm aus Kelbra<br />

Marta Kaps aus Stedten<br />

Ruth Schüler aus <strong>Mansfeld</strong><br />

Elsbeth Thomas aus Hettstedt<br />

Heinz Gajewski aus Luth.Eisleben<br />

Erna Stollberg aus Luth.Eisleben<br />

Marie Körber aus Luth.Eisleben<br />

Ella Goldschmidt aus Luth.Eisleben<br />

Ingeborg Reinert aus Luth.Eisleben<br />

Heinrich Fischer aus Luth.Eisleben<br />

Maria Schleichert aus Katharinenrieth<br />

Helene Lucks aus Wolferstedt<br />

Otto Mehl aus Sangerhausen<br />

Christa Angelika Heß aus Sangerhausen<br />

Ilse Grempler aus Sangerhausen<br />

Erich Schebesta aus Sangerhausen<br />

Charlotte Michael aus Riestedt<br />

Gertrud Röcke aus Sangerhausen<br />

Anzeigenberatung:<br />

Harzdruckerei GmbH<br />

Lutz Rein<br />

Tel.: (034776) 20334<br />

Fax: (034776) 900065<br />

Verteilung:<br />

Zustellung kostenlos an alle Haushalte<br />

UNISON<br />

Agentur für marktorientiertes Werben GmbH<br />

Tel.: (03464) 2411-0<br />

Fax: (03464) 2411-50<br />

Bezug über:<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

Pressestelle<br />

Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22, 06526 Sangerhausen


4<br />

Freitag, 2. Juli<br />

20.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />

Samstag, 3. Juli<br />

19.30 Uhr Wo ist Oz?<br />

Produktion des TheaterJugendClubs<br />

20.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />

Sonntag, 4. Juli<br />

19.30 Uhr Wo ist Oz?<br />

Produktion des TheaterJugendClubs<br />

20.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />

Dienstag, 6. Juli<br />

19.30 Uhr Wo ist Oz?<br />

Produktion des TheaterJugendClubs<br />

Mittwoch, 7. Juli<br />

9.30 Uhr Alice im Wunderland<br />

19.30 Uhr Der letzte der feurigen Liebhaber<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

SPIELPLAN<br />

der Landesbühne Sachsen-Anhalt Lutherstadt Eisleben - Juli 2010<br />

Tag des Bergmanns<br />

Samstag, 3. Juli<br />

im Katharinenstift, Lutherstadt Eisleben<br />

10. und 11. Juli<br />

im Schaubergwerk Röhrigschacht Wettelrode<br />

Lindenmarkt in Allstedt<br />

Freitag, 2. Juli<br />

19 Uhr offizielle Eröffnung<br />

ab 19.30 Uhr Oldienacht mit Disko Sprachlos<br />

Samstag, 3. Juli<br />

ab 11 Uhr Frühschoppen mit Blaskapelle<br />

Katharina<br />

ab 15 Uhr Kinderprogramm mit Clown Ferdy<br />

ab 20 Uhr Tanzabend mit Silent Song<br />

ab 1 Uhr Disko mit DJ Bemme<br />

Sonntag, 4. Juli<br />

ab 10 Uhr Frühshoppen mit Blaskapelle<br />

Luchsland<br />

ab 14.30 Uhr großer Familiennachmittag mit<br />

Olaf Berger<br />

ab 20 Uhr Tanzabend mit Joe Eimer<br />

Mittelalter-Party<br />

Samstag, 3. Juli, ab 20 Uhr<br />

auf Burg & Schloss Allstedt<br />

Kartenreservierung unter<br />

Tel.-Nr. 03475/602070<br />

VERANSTALTUNGSTIPPS<br />

im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> im Juli 2010<br />

Vom 22. bis 25. Juli 2010 wird es in Sangerhausen/Mitteldeutschland<br />

wieder ein Fest inspirierender<br />

Begegnungen rund um die klassische<br />

Kammermusik geben, denn das Unison Chamber<br />

Music Festival wird zum zweiten Mal durchgeführt.<br />

In diesem Jahr sind im UNISON-Haus zu<br />

Gast: Laura Oomens, Tessa Badenhoop, Olivia<br />

Montag, 5. Juli<br />

ab 16 Uhr Abschlussdisko mit DJ Andy<br />

ca 22.30 Uhr Feuerwerk<br />

am Vorwerksteich<br />

Fest am Salzigen See<br />

2. bis 4. Juli<br />

auf dem Parkgelände<br />

in Röblingen am See<br />

Bauernmarkt<br />

Sonntag, 4. Juli, 10 bis 17 Uhr<br />

an der Promenade in Seeburg<br />

See in Flammen<br />

9. bis 11. Juli<br />

am Süßen See in Seeburg<br />

Sommerfest der<br />

Traktor- und Schlepperfreunde<br />

Samstag, 10. Juli, ab 10 Uhr<br />

im Hohlstedter Kälbertal<br />

20. <strong>Südharz</strong>er Sängerfest<br />

Samstag, 10. Juli, 11 bis 16 Uhr<br />

auf dem Festplatz am Rittertor in Stolberg<br />

Canolle, Michael Gurevich, Szymon Marciniak,<br />

Daniel Petrovitsch, Lolla Petrovitsch, Sven<br />

Weyens, Dana Zemtsov, Simone Jandl, Daniel<br />

Geiss, Sergej Bolkhovets und Gwendolyn Masin.<br />

Lassen Sie sich entführen in die wundersame<br />

Welt von Benjamin Britten, lernen Sie Eugène<br />

Ysaÿe kennen und kommen Sie mit auf einen<br />

12. THEATERSOMMERFEST<br />

Das alljährliche Theatersommerfest der Landesbühne Sachsen-Anhalt<br />

findet am 10. Juli 2010, ab 19:00 Uhr auf dem Theatergelände der Landesbühne<br />

Sachsen-Anhalt in der Lutherstadt Eisleben, Landwehr 5 statt.<br />

Höhepunkt des Abends wird die Verleihung des <strong>Mansfeld</strong>-Oskars sein.<br />

Diesen Publikumspreis erhalten die beliebteste Schauspielerin und der<br />

beliebteste Schauspieler des Eisleber Theaters.<br />

Es erwarten die Gäste neben Musik, Tanz und kulinarischen Köstlichkeiten<br />

viele Überraschungen: u. a. fruchtige Cocktails, eine Wahrsagerin,<br />

Versteigerung der Requisiten, Showeinlagen der Schauspieler, Kostümverleih<br />

mit Fotoshooting, Live-Musik in der Chill-Outzone und leckere<br />

Grillspezialitäten und Sommersalate.<br />

Dieses alljährlich veranstaltete Kultur-Event wird vom Theaterförderverein<br />

„Freunde des Theaters“ e. V. initiiert und organisiert. Alle Einnahmen<br />

des Festes kommen dem Theater zugute. Zu diesem ganz besonderem<br />

Fest sind alle herzlich eingeladen!<br />

Konzert von Stefanie & Eberhard Hertel<br />

Samstag, 17. Juli, 14 Uhr<br />

auf der Bühne des Europa-Rosariums<br />

Sangerhausen<br />

Waldfest<br />

Sonntag, 18. Juli, 10 bis 18 Uhr<br />

am Josephskreuz bei Stolberg<br />

Volkstümliches Konzert<br />

mit dem hessischen Bergwacht-Trio<br />

Freitag, 23. Juli, 16 Uhr<br />

im Hohlstedter Kälbertal<br />

Sinfoniekonzert des<br />

Leicestershire School Symphony Orchestra<br />

Sonntag, 25. Juli, 17 Uhr<br />

in der St. Andreaskirche,<br />

Lutherstadt Eisleben<br />

Konzert der Band „Karussel“<br />

Samstag, 31. Juli, 21 Uhr<br />

auf der Bühne des Europa-Rosariums<br />

Sangerhausen<br />

2 . UNISON CHAMBER MUSIC FESTIVAL<br />

Ausflug in die Poesie, wo sich Richard Dehmel<br />

und Arnold Schönberg die Hand reichen. Aber<br />

auch alte Bekannte wie Bach und Beethoven<br />

werden Sie in dieser Zeit begleiten.<br />

Festivalkarten gibt es in den bekannten Vorverkaufsstellen<br />

(Infos unter www.ucmf.de), im UNI-<br />

SON-Haus sowie auf www.lachair.de<br />

Ihre Veranstaltungen können Sie unter folgender Adresse melden:<br />

Fax-Nr. 03464 / 535 1390 oder per E-Mail: presse@mansfeldsuedharz.de<br />

Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe: 19.07.2010 | Erscheinungstag der nächsten Ausgabe: 31.07.2010


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 5<br />

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>, liebe Leserinnen und Leser des Amtsblattes,<br />

die Übernahme der<br />

Krankenhäuser des<br />

<strong>Landkreis</strong>es durch<br />

die Helios-Kliniken<br />

GmbH liegt nunmehr<br />

nahezu eineinhalb<br />

Jahre zurück.<br />

Der Verkauf der Kliniken<br />

brachte für die<br />

Menschen der Region<br />

auch Ängste<br />

und Sorgen über die künftige medizinische<br />

Versorgung mit sich. In Zeiten des Ärztemangels,<br />

welcher insbesondere in ländlichen Regionen<br />

wie unserem <strong>Landkreis</strong> herrscht, sind<br />

diese Überlegungen mehr als verständlich. Wir<br />

alle fühlen uns mit dem Wissen um ein gut<br />

funktionierendes Krankenhaus in der Nähe sicherer.<br />

Gemäß § 151 (4) Wassergesetz für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 12.04.2006<br />

(GVBl. LSA S. 248), in der derzeit geltenden<br />

Fassung hatten die Gemeinden bzw. bei Übertragung<br />

dieser Aufgabe die Abwasserzweckverbände<br />

schriftlich in einem Abwasserbeseitigungskonzept<br />

darzustellen, wie das im<br />

Gemeindegebiet bzw. Verbandsgebiet anfallende<br />

Abwasser beseitigt wird. Grundstücke,<br />

welche nicht bis zum Jahr 2016 an öffentliche<br />

Abwasseranlagen angeschlossen werden, hatten<br />

selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre Abwasserbehandlungsanlagen<br />

bis zum 31.12.2009<br />

dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechend<br />

der genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepte<br />

sind ca. 2000 Grundstücke (Dauerwohnsitze)<br />

im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

betroffen, welche ihr Abwasser dezentral beseitigen<br />

und ihre Abwasserbehandlung nach dem<br />

Stand der Technik anpassen müssen. Dezentrale<br />

Abwasseranlagen sind Kleinkläranlagen für<br />

Entgegen all dieser Befürchtungen können wir<br />

jedoch beobachten, wie sich die Krankenhäuser<br />

sehr positiv entwickeln. Die Helios-Kliniken<br />

GmbH hat in den letzten 18 Monaten viele Millionen<br />

Euro in die Häuser investiert. Es wurde<br />

viel gebaut, die technische Ausstattung verbessert<br />

und Fachzentren eingerichtet, die mit<br />

hochqualifizierten Ärzten besetzt wurden.<br />

All diese Investitionen wären dem <strong>Landkreis</strong> als<br />

Träger nicht möglich gewesen – ganz im Gegenteil,<br />

wir hätten an allen Enden sparen müssen,<br />

was zuletzt zu Lasten der Menschen gefallen<br />

wäre, die medizinisch versorgt werden müssen.<br />

Nun können wir den Erlös für die Kliniken<br />

positiv für die Zukunft der Region einsetzen.<br />

Es freut mich ganz besonders, dass auch die<br />

Patienten, die in den Helios-Kliniken behandelt<br />

werden, Zufriedenheit bekunden. Um den Auf-<br />

die Behandlung von häuslichem Abwasser bis<br />

zu einer Menge von 8 m 3 /Tag und abflusslose<br />

Sammelgruben. Bei den Kleinkläranlagen unterscheidet<br />

man mechanische und biologische Behandlungsstufen.<br />

Eine Abwasserbehandlungsanlage<br />

entspricht nur dem Stand der Technik,<br />

wenn eine mechanische und eine biologische<br />

Behandlungsstufe des Abwassers gewährleistet<br />

werden. Neuanlagen haben diese Anforderungen<br />

sofort zu erfüllen, bestehende Anlagen<br />

waren laut Wassergesetz bis spätestens bis zum<br />

31.12.2009 anzupassen. Die meisten Grundstücke<br />

im <strong>Landkreis</strong> werden über eine mechanisch<br />

arbeitende Abwasserbehandlungsanlage verfügen.<br />

Welche Art der biologischen Reinigung geeignet<br />

ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.<br />

Grundsätzlich sind aber Anlagen zu empfehlen,<br />

die wartungsarm, einen geringen Betriebsaufwand<br />

erfordern, nur wenige Verschleißteile aufweisen<br />

und in ihrer Funktionsfähigkeit auch<br />

nach einer Beschickungspause von 2 bis 3 Wo-<br />

enthalt so angenehm wie möglich zu gestalten,<br />

werden Patientenbefragungen durchgeführt,<br />

welche bescheinigen, dass sich die Patiententen<br />

durchaus Wohl fühlen.<br />

Meinen besonderen Dank möchte ich den Mitarbeitern<br />

der Kliniken für ihren Einsatz während<br />

der Übergangszeit aussprechen. Die Kliniken<br />

wurden zu jeder Zeit uneingeschränkt<br />

betrieben, ohne ihr Engagement wäre das nicht<br />

möglich gewesen.<br />

Es waren schwere Schritte, die wir in Zusammenhang<br />

mit dem Verkauf gehen mussten. Aus<br />

heutiger Sicht haben sich diese auf jeden Fall<br />

gelohnt.<br />

Ihr Landrat<br />

Dirk Schatz<br />

DEzENTRALE ABWASSERBESEITIgUNg IM<br />

LANDKREIS MANSFELD-SüDHARz<br />

Wirtschaftsminister Dr. Reiner Haseloff zeichnete<br />

am 28.05.2010 die Meinicke Fahrzeugservice<br />

GmbH in der Lutherstadt Eisleben als<br />

„Unternehmen des Monats Mai 2010“ aus.<br />

Diese Auszeichnung wird besonders erfolgreichen<br />

Unternehmen des Landes Sachsen-<br />

Anhalt verliehen, die sich durch hervorragende<br />

Leistungen verdient gemacht haben.<br />

Die Firma ist ein Fachbetrieb für Feuerwehr-<br />

und Katastrophenschutz und stattet unter<br />

anderem Feuerwehrfahrzeuge mit innovativer<br />

Technik aus. Der Familienbetrieb, der im vergangenen<br />

Monat sein 20-jähriges Jubiläum<br />

feiern konnte, war bereits zu DDR-Zeiten ein<br />

Handwerksbetrieb für Metallbau. Kurz nach<br />

der Wende wurde das Unternehmen als Ein-<br />

Mann-Betrieb neu gegründet und arbeitete in<br />

den folgenden Jahren so erfolgreich, dass der<br />

Firmenverbund Meinicke Fahrzeugservice<br />

GmbH und Meinicke GmbH heute insgesamt<br />

40 Mitarbeiter, inklusive Auszubildende, beschäftigt.<br />

Als erstes ostdeutsches Unternehmen<br />

erhielt die Meinicke Fahrzeugservice<br />

GmbH den Auftrag, als Zentralwerkstatt für<br />

das THW, die Feuerwehr und den Katastrophenschutz<br />

in Sachsen-Anhalt zu arbeiten.<br />

Geschäftsbeziehungen bestehen auch in andere<br />

Bundesländer sowie zu Russland und<br />

Rumänien. Die Firma wird gemeinsam mit der<br />

russischen Partnerfirma auf der Messe Interschutz<br />

in Leipzig auftreten und ein gemeinsam<br />

entwickeltes, zukunftweisendes Feuerwehrauto<br />

präsentieren.<br />

Herr Meinicke, welcher ebenfalls die Funktion<br />

des stellvertretendem Kreishandwerksmeisters<br />

einnimmt, dankte dem Wirtschaftsminis-<br />

chen (Urlaubszeit) nicht wesentlich beeinträchtigt<br />

werden. Eine neutrale Beratung durch unabhängige<br />

Fachleute wird dringend empfohlen.<br />

Soll das behandelte Abwasser in ein Gewässer<br />

(Fließgewässer oder Grundwasser) eingeleitet<br />

werden, so stellt dies eine erlaubnispflichtige<br />

Benutzung eines Gewässers gem. § 5 WG LSA<br />

dar. Entsprechende Anträge sind an die Untere<br />

Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es zu stellen. Da<br />

die gesetzliche Frist zur Anpassung der Kleinkläranlagen<br />

an den Stand der Technik aus den<br />

verschiedensten Gründen nicht eingehalten<br />

werden konnte, wurde bislang von entsprechende<br />

Anordnungen durch den <strong>Landkreis</strong> abgesehen.<br />

Unbeschadet dessen obliegt es jedoch<br />

der Unteren Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es,<br />

die Regelungen des Wassergesetzes durchzusetzen.<br />

Aus diesem Grund werden die betroffenen<br />

Grundstückseigentümer in den nächsten<br />

Wochen entsprechende Bescheide zur Anpassung<br />

der Kleinkläranlagen erhalten.<br />

FIRMA MEINICKE ALS UNTERNEHMEN DES MONATS<br />

MAI IM LAND SACHSEN-ANHALT AUSgEzEICHNET<br />

ter auch im Namen seiner Familie und seiner<br />

Mitarbeiter für die ehrenwerte Auszeichnung.


6<br />

NEUE zUSTäNDIgKEIT FüR DIE gENEHMIgUNg VON<br />

BEBAUUNgSPLäNEN UND ERgäNzUNgEN VON<br />

BEREITS gENEHMIgTEN FLäCHENNUTzUNgSPLäNEN<br />

Durch Inkrafttreten des zweiten Funktionalreformgesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt sind<br />

die Aufgaben<br />

1. Genehmigung von Bebauungsplänen der<br />

kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 10<br />

Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)<br />

2. die Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen<br />

von bereits genehmigten Flächennutzungsplänen<br />

der kreisangehörigen<br />

Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 BauGB<br />

auf die <strong>Landkreis</strong>e übergegangen.<br />

Die Genehmigung der Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen<br />

erfolgt weiterhin durch<br />

das Landesverwaltungsamt.<br />

Die Bearbeitung der Genehmigungen erfolgt<br />

im Bereich Kreisplanung/OPNV in der Kreisverwaltung<br />

<strong>Mansfeld</strong>- <strong>Südharz</strong> in Sangerhausen,<br />

Rudolf- Breitscheid- Straße 20–22. Die Mitarbeiter<br />

sind unter Tel. 03463/ 535- 1500 zu erreichen<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

BOTSCHAFTER DES LANDKREISES 2010 ERNANNT<br />

Das ego.-PilotenNetzwerk des Landes Sachsen-<br />

Anhalts kürt seit Mai 2006 monatlich Existenzgründerinnen<br />

und Existenzgründer mit besonders<br />

innovativen Geschäftsideen. In diesem<br />

Monat fiel die Wahl auf eine Sangerhäuser Unternehmerin,<br />

die bereits zwei Ladenlokale im<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> eröffnet hat.<br />

Frau Katrin Reiber war in ihrer Freizeit schon<br />

immer kreativ tätig. Bei dieser Beschäftigung<br />

konnte sie entspannen und neue Kraft tanken<br />

für ihren Beruf und das tägliche Allerlei. Während<br />

dieser Zeit dachte sie oft darüber nach, wie<br />

es denn wäre, wenn sie ihr Hobby auch beruflich<br />

ausüben könnte.<br />

Aber es blieb ein Traum. - Bis zu dem Tag an<br />

dem sie ihr Elternhaus übernahm. Das Grundstück<br />

in Obersdorf mit dem alten Kolonialwarenladenlokal<br />

war wie geschaffen für sie. Nun war<br />

er auch wieder da, der Gedanke an die Selbständigkeit.<br />

Zielgerichtet begann sie, diese Idee in die Tat<br />

umzusetzen. Es ist einer der Gründe weshalb sie<br />

hier als Gründerin des Monats vorgestellt wird.<br />

Denn warum sollte man sich einen Traum nicht<br />

erfüllen? Im November 2008 war es dann soweit.<br />

Katrin Reiber eröffnete ihr eigenes Geschäft<br />

- den „Creativhof.de - die exklusive Ge-<br />

Im Rahmen der Eisleber KulTour-Nacht am 12.<br />

Juni 2010 wurden zum nunmehr dritten Mal die<br />

Botschafter des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

berufen. Der Titel wurde in diesem Jahr an die<br />

ehemalige Kulturhausleiterin Gudrun Riedel<br />

aus der Lutherstadt Eisleben und Musikschullehrer<br />

Maik Menzel aus Sangerhausen verliehen.<br />

Gudrun Riedel war Leiterin des Kulturhauses<br />

der Bergarbeiter der Lutherstadt Eisleben und<br />

wirkt an städtischen Veranstaltungen und Präsentationen<br />

der Lutherstadt mit. Oft auch im<br />

Kostüm von Luthers Frau Katharina – genannt<br />

Käthe. Regelmäßig liest man von ihr Berichte zu<br />

schenkidee“. Später kam ein zweiter Laden in<br />

der Riestedter Straße 2 in Sangerhausen hinzu.<br />

Ihr Elternhaus in der <strong>Südharz</strong>gemeinde Obersdorf<br />

bietet dazu die perfekte Kulisse. In der<br />

Werkstatt bzw. dem kleinen Lädchen stellt die<br />

Jungunternehmerin individuelle Geschenkartikel,<br />

kunstgewerbliche Gegenstände, wie Bilder,<br />

Vasen, Maritimes oder Dekoration im Landhausstil<br />

her. Saisonales, wie Weihnachtsartikel werden<br />

per Handarbeit erstellt und auf Kundenwunsch<br />

liebevoll als Geschenk verpackt. Zumeist<br />

sind die erstellten Artikel Unikate.<br />

Die Ideen für Neues gehen ihr im Moment jedenfalls<br />

nicht aus. Zunehmend mehr Kunden bringen<br />

außerdem ihre alten Gegenstände, wie Einzelmöbel,<br />

Weinballon, Geldkassette, Vase oder<br />

sonstige Raritäten zum Um- bzw. Neugestalten.<br />

Katrin Reiber verleiht ihnen einen neuen Pep.<br />

Nur nichts wegwerfen ist ihre Devise – aus Alt<br />

mach Neu! Gern wird von ihren Kunden die individuelle<br />

Geschenkgestaltung genutzt. Zum Beispiel<br />

wird der Wein- oder Sektflasche je nach<br />

Kundenwunsch mit einem dekorativen Farbmantel<br />

das besondere Etwas verliehen.<br />

Frau Reiber ist mit großer Begeisterung bei ihrer<br />

Arbeit und vor allem, sie versteht es andere zu<br />

begeistern, mit ihrer ganz persönlichen Art auf<br />

ihre Kunden zuzugehen, um deren Vorstellun-<br />

kulturellen Ereignissen der Region in der Mitteldeutschen<br />

Zeitung.<br />

Maik Menzel ist seit 1996 Lehrer an der Musikschule<br />

in Sangerhausen. Posaune, Tenorhorn,<br />

Blockflöte und Trompete gehören zu den Instrumenten,<br />

die er seinen Schülern mit großer Motivation<br />

und auch Anspruch vermittelt. Durch die<br />

musikalische Früherziehung und die musischesthätische<br />

Bildung in den Kindergärten und<br />

Grundschulen ist er bei vielen unserer Jüngsten<br />

bekannt und sehr beliebt. Mit viel Engagement<br />

kümmert er sich um das Blasorchester der Musikschule,<br />

Partnerschaften mit anderen Orchestern<br />

und überregionale Veranstaltungen.<br />

AU S STELLE R F ü R<br />

S E N I O R E N FORU M<br />

gESUCHT<br />

Das nächste Seniorenforum findet am 19.10.2010<br />

in der Mammuthalle in Sangerhausen statt.<br />

Es behandelt besonders die Themen<br />

Freizeitgestaltung im Alter, Hobbys und<br />

Weiterbildung<br />

Interessierte Aussteller (Vereine, Verbände, Firmen)<br />

können sich an den Kreisseniorenrat<br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> unter der Telefonnummer<br />

03464 / 535-3383 oder per E-Mail: kreisseniorenrat@mansfeldsuedharz.de<br />

wenden.<br />

S A N g E R H ä U S E R U N TERNEHMERIN WURDE<br />

zUR gRüNDERIN DES MONATS gEWäHLT<br />

gen Realität werden zu lassen und um deren<br />

Wünsche zu erfüllen. Zusätzlich ist ein kleines<br />

Sortiment an Handelswaren, wie Keramik,<br />

Schmuck, Glückwunschkarten verschiedener<br />

Künstler im Angebot. Individuelle Arrangements<br />

für viele Anlässe sind für Katrin Reiber kein Problem.<br />

Stolz berichtet sie, dass eine Lampe im<br />

Café des Neuen Theater Halle von ihr mit neuem<br />

Design gestaltet wurde. Für Kinder veranstaltet<br />

Katrin Reiber auf Vorbestellung Workshops. An<br />

den Wochenenden ist die Gründerin zusätzlich<br />

auf regionalen Märkten anzutreffen.<br />

Weitere Informationen unter www.creativhof.de.<br />

Frau Reiber bekommt die Urkunde von ego.Pilotin<br />

Frau Werschall


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

SIEgER DES 3. FOTOWETTBEWERBS<br />

1. Platz:<br />

Michelle Otto, 16, Martin-Luther-Gymnasium Eisleben, „Am Insektenhotel“<br />

2. Platz: Florian Kolditz, 15, KGS Benndorf „Gartenpause“<br />

Die Gewinner des Fotowettbewerbs mit Landrat Dirk Schatz und Dirk Albers<br />

von der Sparkasse <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

3. Platz:<br />

Antonia Görcke, 12,<br />

Geschwister Scholl<br />

Gymnasium<br />

Sangerhausen<br />

„Nordischer Winter<br />

im <strong>Mansfeld</strong>er Land“<br />

7<br />

Der im Rahmen der Zusammenarbeit des <strong>Landkreis</strong>es und<br />

der Sparkasse <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> durchgeführte Fotowettbewerb<br />

mit dem Motto „Über den Gartenzaun – Gärten<br />

als Orte der Erholung“ ist beendet.<br />

Insgesamt wurden 566 Fotos von den Schülerinnen und<br />

Schülern aus den verschiedensten Klassenstufen und den<br />

unterschiedlichsten Schulformen aller Regionen des<br />

<strong>Landkreis</strong>es eingesendet.<br />

Eine Jury, die aus dem Schirmherrn Herrn Landrat Dirk<br />

Schatz, Mitarbeitern der Kreisverwaltung und Mitarbeitern<br />

der Sparkasse <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> bestand, legte in<br />

ihrer Sitzung am 15.06.2010 die Sieger des diesjährigen<br />

Wettbewerbes fest.<br />

Die Siegerehrung und die Übergabe der Preise erfolgte<br />

durch den Schirmherren Herrn Landrat Dirk Schatz am<br />

Donnerstag, dem 17.06.2010.<br />

Die besten 25 Arbeiten werden als Wanderausstellung an<br />

verschiedenen Orten im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> gezeigt.<br />

Weitere Informationen zu den Preisen und den Siegern<br />

finden Sie im <strong>Mansfeld</strong>portal auf www.mansfeldportal.de/Bildung/Fotowettbewerb.<br />

4. Platz:<br />

Max Manner, 13<br />

Martin-Luther-<br />

Gymnasium Eisleben<br />

„Rhododendron“<br />

5. Platz:<br />

Jasmin Zilonkovski, 16<br />

Sekundarschule Rossla<br />

„Frühlingserwachen“


10<br />

A M T S B L A T T<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

- Ausgabe Juni 2010 -<br />

Amtlicher Teil<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

Inhaltsverzeichnis: Seite<br />

Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

Terminübersicht Kreistag und Ausschüsse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> ........................................................................................................... 10<br />

Übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und seiner Ausschüsse .................................... 10<br />

Gebietsänderungsvertrag<br />

Bildung einer neuen Gemeinde aus Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine zum 01.01.2010 ............................................. 11<br />

Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein aus zehn Mitgliedsgemeinden<br />

der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ ........................................................................................................................................................... 16<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt und der Gemeinde Blankenheim ........................................................................... 18<br />

Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt und der Gemeinde Blankenheim .............................................. 18<br />

Wappen und der Flagge der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra .............................................................................................................. 19<br />

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt .......................................................................................................................20<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> ........................................................................... 20<br />

Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“ ..................................................................................................... 21<br />

Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze“ ............................................................................................................ 22<br />

Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

Terminübersicht Kreistag und Ausschüsse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

Kreisausschuss vom 25.05.2010<br />

– Befristete Einstellung eines Bauingenieurs im Gebäudemanagement/<br />

Hoch- und Tiefbau<br />

– Besetzung der Stelle „SB Naturschutz/Landschaftspflege/Artenschutz“<br />

Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: KA 38 und 39-25/2010<br />

Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> vom 26.05.2010<br />

– 2. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2010 des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

1. Nachtrag Teilhaushaltsplan Abfallwirtschaft (Eigenbetrieb Abfallwirtschaft<br />

<strong>Mansfeld</strong>- <strong>Südharz</strong>)<br />

Die Beschlussnummer lautet: BtA EAW MSH 10-09/2010<br />

Bau- und Vergabeausschuss vom 02.06.2010<br />

– Gymnasium „Am Markt“ Hettstedt – 2. BA Altbau – Holz-Außentüren und<br />

-Fenster<br />

– Gymnasium „Am Markt“ Hettstedt – Trockenbauarbeiten, 2. BA<br />

– Lieferung, kompletter Aufbau und Inbetriebnahme einer Virtualisierung<br />

von Servern und Datenspeicherelementen<br />

– Ganztagsschule „Thomas Müntzer“ Sangerhausen – Fassadensanierung<br />

Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: BVA 14 bis 17-14/2010<br />

Kreistag vom 16.06.2010<br />

– 2. Nachtragshaushaltssatzung für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

– Änderung der Beteiligungsverhältnisse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

an der GSG – Gesellschaft für Sanierung und Gesamtstrukturentwicklung<br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> mbH (GSG) durch teilweise Veräußerung<br />

von Geschäftsanteilen des <strong>Landkreis</strong>es an die Gesellschaft<br />

– Änderung der Beteiligungsverhältnisse des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

an der Kommunalen Ökologischen Sanierungsgesellschaft mbH<br />

(KÖS) durch teilweise Veräußerung von Geschäftsanteilen des Landkrei-<br />

Im Monat Juli finden keine Ausschüsse statt.<br />

übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und seiner Ausschüsse<br />

ses an die Gesellschaft<br />

– Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaft<br />

<strong>Mansfeld</strong>er Land“ zum 31.12.2008 sowie Entlastung der Betriebsleitung<br />

für das Wirtschaftsjahr 2008<br />

– Bestellung weiterer Vertreter des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> in den<br />

Aufsichtsrat der Theater- und Kulturwerk gGmbH<br />

– Abberufung einer sachkundigen Einwohnerin des Schul-, Sport- und<br />

Kulturausschusses<br />

– Berufung einer sachkundigen Einwohnerin in den Ausschuss für Wirtschaft,<br />

Umwelt und regionale Entwicklung<br />

– Bestellung des Stellvertreters für die Verbandsversammlung des Tierkörperbeseitigungsverbandes<br />

Sachsen-Anhalt<br />

– Verschmelzung der HELIOS Klinik Lutherstadt Eisleben und Hettstedt<br />

GmbH auf die HELIOS Klinik Sangerhausen GmbH<br />

– Beteiligung der VGS – Verkehrsgesellschaft <strong>Südharz</strong> mbH (VGS) an der<br />

Magdeburger Regionalverkehrsverbund GmbH – marego<br />

– Beförderung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes ab dem 2. Einstiegsamt<br />

– Vertrag zur Erbringung von Abfallentsorgungsleistungen im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> zwischen dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> und der<br />

Recycling und Entsorgungs-Service Sangerhausen GmbH<br />

– Verzicht auf eine Bürgschaft<br />

Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: KT 210 bis 222-27/2010<br />

Bau- und Vergabeausschuss vom 16.06.2010<br />

– Um- und Ausbau der K 2298 zwischen Wallhausen und Brücken, Grundhafter<br />

Ausbau<br />

– Sekundarschule Allstedt – Neugestaltung Sportplatz, Erschließung und<br />

Unterbau Sportplatz<br />

– Goethe-Gymnasium Kelbra – Erneuerung der Außenanlagen, Los 1: Außenanlage/<br />

Grundstücksentwässerung und Trinkwasser<br />

Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: BVA 18 bis 20-15/2010


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 11<br />

Auf Grund der §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (GO LSA) und des § 2 Abs. 2 Gemeindeneugliederungsgrundsätzegesetz<br />

(GemNeuglGrG) in der zur Zeit geltenden Fassung haben die Gemeinderäte<br />

der Gemeinden<br />

a) Alterode am 09.06.2009<br />

b) Bräunrode am 19.05.2009<br />

c) Greifenhagen am 12.05.2009<br />

d) Harkerode am 27.05.2009<br />

e) Quenstedt am 19.05.2009<br />

f) Stangerode am 08.06.2009<br />

g) Sylda am 20.05.2009<br />

h) Ulzigerode am 09.06.2009<br />

i) Welbsleben am 26.05.2009<br />

j) Stadt Sandersleben (Anhalt) am 03.06.2009<br />

beschlossen, dass ihre Gemeinden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde<br />

mit dem Namen Stadt Arnstein vereinigt werden.<br />

Die Bürger der Gemeinden a) bis j) sind nach § 17 Abs. 1 Satz 8 GO LSA<br />

angehört worden.<br />

In Ausführung der übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Gemeinderäte<br />

sowie zur Regelung der hieraus entstandenen Rechts- und Verwaltungsfragen<br />

schließen die Gemeinden nachstehenden Vertrag zur Gebietsänderung.<br />

§ 1<br />

Neubildung, Namen, Benennungen und Bezeichnungen von Ortsteilen<br />

(1) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages werden die bisher selbstständigen<br />

Gemeinden<br />

a) Alterode<br />

b) Bräunrode<br />

c) Greifenhagen<br />

d) Harkerode<br />

e) Quenstedt<br />

f) Stangerode<br />

g) Sylda<br />

h) Ulzigerode<br />

i) Welbsleben<br />

j) Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />

aufgelöst.<br />

(2) Die neue Gemeinde umfasst das Gebiet der in Absatz 1 genannten<br />

Gemeinden.<br />

(3) Die neue Gemeinde erhält den Namen Stadt Arnstein.<br />

(4) Mit Wirksamkeit der Bildung der neuen Stadt Arnstein ist die Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wipper-Eine aufgelöst.<br />

(5) Die bisher selbstständigen Gemeinden a) bis j) sowie die bisherigen<br />

Ortsteile der Gemeinde Bräunrode, Ortsteil Willerode und Friedrichrode,<br />

der Gemeinde Quenstedt – Ortsteil Pfersdorf und der Stadt<br />

Sandersleben (Anhalt) – Ortsteil Roda werden Ortsteile der neuen Gemeinde<br />

Stadt Arnstein. Die Ortsteile sind in der Hauptsatzung der<br />

neuen Gemeinde aufzunehmen.<br />

(6) Die neue Gemeinde hat ihren Verwaltungssitz in dem Ortsteil<br />

Quenstedt.<br />

(7) Jeder Ortsteil führt neben dem Namen der neuen Gemeinde den bisherigen<br />

Ortsnamen als Ortsteilnamen weiter.<br />

(8) Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der<br />

Name des jeweiligen Ortsteils, darunter die Worte „Stadt Arnstein“<br />

und darunter die Worte „<strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>“ stehen.<br />

(9) Die an der Neubildung beteiligten Gemeinden a) bis j) können ihre<br />

bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der<br />

Bevölkerung mit ihrem Ortsteil und dessen Geschichte weiter führen.<br />

§ 2<br />

Rechtsnachfolge<br />

(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung tritt die neu gebildete Stadt Arnstein<br />

die Rechtsnachfolge für die aufgelösten Gemeinden an. Sie tritt insbe-<br />

gebietsänderungsvertrag<br />

Bildung einer neuen gemeinde aus Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Wipper-Eine zum 01.01.2010<br />

sondere in die in Anlage 1 aufgeführten Zweckverbände, Kapitalbeteiligungen,<br />

Verbände und Vereinigungen, denen die aufgelösten Gemeinden<br />

und die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft angehörten,<br />

sowie in die von ihnen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und<br />

privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten.<br />

(2) Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufgelösten Gemeinden<br />

und das in der Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung der<br />

Mitgliedsgemeinden der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine<br />

bezeichnete Eigentum der ehemaligen Gemeinden a) bis j)<br />

geht in das Eigentum der neu gebildeten Stadt Arnstein über.<br />

§ 3<br />

Personalübergang<br />

(1) Die Beamten der aufgelösten Gemeinden a) bis j) und die in der Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung<br />

der Mitgliedsgemeinden der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine festgelegten Beamten treten<br />

kraft Gesetzes in den Dienst der neu gebildeten Stadt Arnstein (§§ 128<br />

ff. Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG). Sie sind verpflichtet, die<br />

ihnen übertragenen Ämter anzunehmen. Einen Anspruch auf Übertragung<br />

einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Dienstpostens<br />

haben sie nicht.<br />

(2) Die Übernahme der Beschäftigten der aufgelösten Gemeinden a) bis j)<br />

und der in der Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung der Mitgliedsgemeinden<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine festgelegten<br />

Beschäftigten durch die neu gebildete Stadt Arnstein richtet<br />

sich nach § 73a GO LSA i.V.m. §§ 128, 129 BRRG. Sie sind verpflichtet,<br />

die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Einen Anspruch auf<br />

Übertragung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Arbeitsplatzes<br />

haben sie nicht.<br />

(3) Die aufzulösenden Gemeinden a) bis j) werden vom Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses an bis zum Zeitpunkt der wirksamen Neubildung<br />

keine Veränderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse<br />

ihrer Bediensteten, insbesondere keine Neueinstellungen, ohne Abstimmung<br />

mit den jeweils anderen Gemeinden vornehmen.<br />

§ 4<br />

Einwohner und Bürger<br />

(1) Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die<br />

Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in den aufgelösten Gemeinden<br />

a) bis j) auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes<br />

in der neu gebildeten Stadt Arnstein angerechnet.<br />

(2) Einwohner einer aufgelösten Gemeinde haben im Verhältnis zu den<br />

Einwohnern der jeweils anderen aufgelösten Gemeinden die gleichen<br />

Rechte und Pflichten.<br />

(3) Die öffentlichen Einrichtungen der aufgelösten Gemeinden stehen<br />

allen Einwohnern im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher<br />

Weise zur Verfügung.<br />

§ 5<br />

Organe der gemeinde – gemeinderat<br />

(1) Die Neuwahl des Gemeinderates erfolgt nach den Vorschriften des XI.<br />

Teils des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 58<br />

ff. KWG LSA) frühestens sechs Monate vor der wirksamen Bildung der<br />

neuen Gemeinde.<br />

(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt gemäß § 46<br />

Abs. 1 Satz 2 KWG LSA den Tag der Neuwahl.<br />

§ 6<br />

Organe der gemeinde – Bürgermeister<br />

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister der neu gebildeten Stadt Arnstein ist<br />

zu wählen.<br />

(2) Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erfolgt frühestens sechs<br />

Monate vor der wirksamen Bildung der neuen Gemeinde.


12<br />

§ 7<br />

Bildung von Ortschaften<br />

(1) Für die neu gebildete Stadt Arnstein wird die Ortschaftsverfassung<br />

nach den §§ 86 ff. GO LSA eingeführt. Ortschaften der neu gebildeten<br />

Stadt Arnstein werden die aufgelösten Gemeinden a) bis j) der neuen<br />

Gemeinde. Die jeweiligen Ortschaften tragen den Namen der aufgelösten<br />

Gemeinde.<br />

(2) In den aufgelösten Gemeinden und nunmehrigen Ortschaften a) bis j)<br />

werden Ortschaftsräte mit Ortsbürgermeistern gebildet.<br />

(3) Der jeweilige Gemeinderat jeder aufgelösten Gemeinde besteht für<br />

den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fort. Der jeweilige bisherige<br />

ehrenamtliche Bürgermeister jeder aufgelösten Gemeinde ist<br />

gemäß § 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbürgermeister für den Rest<br />

seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode<br />

des Ortschaftsrates nach der Neubildung. Nach Beendigung seiner<br />

Wahlperiode scheidet der jeweilige bisherige Bürgermeister aus<br />

seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches<br />

Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle des Satzes 3 wählt der Ortschaftsrat<br />

auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister<br />

aus seiner Mitte. Die Zahl der jeweiligen Mitglieder des<br />

Ortschaftsrates wird in die Hauptsatzung der neu gebildeten Gemeinde<br />

aufgenommen.<br />

(4) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, bringt diese gegenüber<br />

den Organen der Gemeinde zur Geltung und wirkt auf die gedeihliche<br />

Entwicklung der Ortschaft hin. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen<br />

Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, und ist zu wichtigen Angelegenheiten,<br />

die in § 87 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 bis 7 GO LSA aufgeführt<br />

sind, zu hören.<br />

(5) Die neue Stadt Arnstein überträgt durch Hauptsatzung den Ortschaftsräten<br />

entsprechend § 87 Abs. 2 GO LSA folgende Angelegenheiten zur<br />

Erledigung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel<br />

unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeinde:<br />

a) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen<br />

Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung der<br />

Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung<br />

von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung<br />

nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der<br />

Beleuchtungseinrichtungen,<br />

b) die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben<br />

c) die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege,<br />

des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition<br />

sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und des kulturellen<br />

Lebens, insbesondere der Jugendarbeit und der Seniorenbetreuung<br />

d) im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen Verträge<br />

über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen,<br />

e) im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen die<br />

Veräußerung von beweglichem Vermögen<br />

f) bei der Vergabe oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen<br />

die Vergabe der Lieferung und Leistung für die Bauausführung<br />

g) die Pflege vorhandener Partnerschaften<br />

Zur Erfüllung der o.a. Aufgaben b, c und g wird der jeweiligen Ortschaft<br />

für das erste Jahr nach wirksamer Bildung der neuen Gemeinde ein<br />

Betrag von 10 Euro je Einwohner in den Haushaltsplan eingestellt. Der<br />

sich insoweit ergebende Gesamtbetrag ist im Haushaltsplan getrennt<br />

nach Ortschaften und Aufgaben zu veranschlagen. Ab dem zweiten<br />

Jahr nach wirksamer Bildung der neuen Gemeinde wird der den Ortschaften<br />

zur Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche<br />

Betrag entsprechend der dauernden Leistungsfähigkeit der neuen<br />

Gemeinde jährlich neu festgesetzt und in den Haushaltsplan eingestellt.<br />

(6) In der Hauptsatzung der neu gebildeten Gemeinde ist gemäß § 87 Abs.<br />

2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 GO LSA die entsprechende Wertgrenze für den<br />

Ortschaftsrat einzuräumen<br />

– bis 5000 Euro über Verträge, die die Nutzung von Grundstücken der<br />

Ortschaft und beweglichem Vermögen (bewegliches Vermögen,<br />

welches durch die Gemeinde eingebracht wurde) betreffen,<br />

– bis 5000 Euro über die Veräußerung von beweglichem Vermögen<br />

(bewegliches Vermögen, welches durch die Gemeinde eingebracht<br />

wurde)<br />

abschließend entscheiden zu können.<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

(7) Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 6 werden in der Hauptsatzung<br />

der neu gebildeten Stadt Arnstein aufgenommen.<br />

§ 8<br />

Mitwirkung des Ortsbürgermeisters<br />

(1) Der Ortsbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Ortschaftsrates vor<br />

und führt sie in Vertretung des Bürgermeisters aus. Er leitet die Sitzungen<br />

des Ortschaftsrates.<br />

(2) Der Ortsbürgermeister hat den Ortschaftsrat über Angelegenheiten,<br />

die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Er hat dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.<br />

(3) Der Ortsbürgermeister kann an den Sitzungen des Gemeinderates und<br />

seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen und in allen<br />

Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, Auskunft vom Bürgermeister<br />

verlangen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der<br />

Verhandlungen zu hören.<br />

§ 9<br />

Entwicklung der Ortschaft<br />

(1) Die neu gebildete Stadt Arnstein verpflichtet sich, die aufgelösten Gemeinden<br />

als Ortschaften so zu fördern, dass deren Entwicklung durch<br />

die Auflösung nicht beeinträchtigt wird. Sie verpflichtet sich, die besonderen<br />

Belange der aufgelösten Gemeinden gemäß ihrer Entwicklungsstände<br />

und ihrer gemeindlichen Traditionen in angemessener<br />

Form zu berücksichtigen.<br />

(2) Die neu gebildete Stadt Arnstein ist bestrebt, die Investitionen der<br />

Anlage 2 im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu realisieren. Der<br />

Ortschaftsrat kann nach der Neubildung im Rahmen seiner Kompetenz<br />

aus § 87 Abs. 1 GO LSA vorschlagen, die in der Anlage 2 genannten<br />

Investitionsprioritäten auf Grund aktueller Erfordernisse anzupassen.<br />

§ 10<br />

Aufwandsentschädigung<br />

(1) Die zum Zeitpunkt der Neubildung bestehenden Aufwandsentschädigungsregelungen<br />

für die übergeleiteten Gemeinderäte und ehrenamtlichen<br />

Bürgermeister sind für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Bildung<br />

der Einheitsgemeinde in die Entschädigungssatzung der Stadt<br />

Arnstein aufzunehmen.<br />

(2) Die Entschädigung der Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister ist nach<br />

dem Ablauf eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Bildung der Einheitsgemeinde<br />

im Sinne des Absatzes 1 neu festzulegen.<br />

§ 11<br />

Ortsrecht<br />

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden a) bis j) und das von der<br />

aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Wipper-Eine gesetzte Ortsrecht<br />

gemäß Anlage 3 gilt, soweit es durch die Bildung der neuen Stadt Arnstein<br />

nicht gegenstandslos geworden ist, in seinem bisherigen örtlichen<br />

Geltungsbereich bis zum 31.12.2014 weiter.<br />

Nach Ablauf dieser Frist tritt das Ortsrecht der neuen Stadt Arnstein für<br />

die Ortschaften a) bis j) in Kraft. Soweit Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden<br />

bzw. Verwaltungsgemeinschaft gemäß Anlage 3 im Zeitraum<br />

der Fortgeltung teilweise oder insgesamt rechtswidrig ist, wird dieses<br />

durch rechtskonforme Regelungen durch den Gemeinderat der neuen<br />

Gemeinde ersetzt.<br />

(2) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 1 tritt nach der Neubildung<br />

und nach ortsüblicher Bekanntmachung folgendes Ortsrecht<br />

der neuen Stadt in Kraft:<br />

a) Hauptsatzung<br />

b) Geschäftsordnung<br />

c) Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige<br />

d) Gefahrenabwehrverordnung<br />

e) Verwaltungskostensatzung<br />

f) Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung<br />

g) Satzung und Kostensatzung der Freiwilligen Feuerwehr<br />

h) Hundesteuersatzung<br />

i) Vergnügungssteuersatzung<br />

(3) Im Übrigen gilt, soweit nach der Neubildung für bestimmte Rechtsgebiete<br />

Ortsrecht in den bisherigen Gemeinden a) bis j) nicht besteht,<br />

das Ortsrecht der neuen Stadt Arnstein nach entsprechender ortsüblicher<br />

Bekanntmachung.


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 13<br />

(4) Die neu gebildete Stadt Arnstein verpflichtet sich, die bestehende<br />

Bauleitplanung der aufgelösten Gemeinden zu übernehmen und im<br />

Rahmen der Planung für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe<br />

des Baugesetzbuches weiterzuführen.<br />

§ 12<br />

Haushaltsführung<br />

Die aufzulösenden Gemeinden a) bis j) werden sich vom Abschluss des<br />

Vertrages bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Neubildung aller Entscheidungen<br />

im Sinne der §§ 99 ff. GO LSA enthalten, die der Finanzlage<br />

der neuen Gemeinde Nachteile bringen könnten.<br />

§ 13<br />

Investitionen<br />

(1) Die neu gebildete Stadt Arnstein wird die bereits begonnenen Maßnahmen,<br />

die in Anlage 4 aufgeführt sind, im Rahmen ihrer finanziellen<br />

Möglichkeiten weiterführen und ordnungsgemäß beenden.<br />

(2) Die neu gebildete Stadt Arnstein darf bei den am 31.Dezember 2009<br />

vorhandenen Rücklagen und Haushaltsmitteln der ehemaligen Gemeinden,<br />

einschließlich Ausgaberesten, die Zweckbindung nicht verändern,<br />

es sei denn, dass der entsprechende Ortschaftsrat einer Änderung<br />

zustimmt.<br />

(3) Die Erlöse aus den ehemaligen Gemeindevermögen sind mit den übernommenen<br />

Schulden aufzurechnen. Überschüsse sind jeweils auf die<br />

Dauer von 5 Jahren in der künftigen Ortschaft zu verwenden.<br />

§ 14<br />

gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung<br />

(1) Der neu gebildeten Stadt Arnstein obliegen mit Inkrafttreten dieses<br />

Vertrages die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz (BrSchG) in der<br />

jeweils geltenden Fassung.<br />

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren der aufgelösten Gemeinden a) bis j) bestehen<br />

als Ortsfeuerwehren der Stadt Arnstein fort. Zur Sicherung der<br />

Einsatzbereitschaft der Ortswehren der Stadt Arnstein wird eine zukünftige<br />

Zusammenlegung von Ortswehren angestrebt.<br />

(3) Die bisherigen Gemeindewehrleiter der aufgelösten Gemeinden a) bis<br />

j) werden zu Ortswehrleitern der Ortschaften bis zum Ende ihrer jeweiligen<br />

Amtszeit. Der bisherige Gemeindewehrleiter der aufgelösten Gemeinde<br />

Quenstedt wird bis zur Berufung des Wehrleiters der neu gebildeten<br />

Stadt mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Wehrleiters<br />

der Stadt Arnstein beauftragt.<br />

§ 15<br />

Schulstandorte<br />

Die Stadt Arnstein wird die im Schulentwicklungsplan des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> ausgewiesenen Grundschulstandorte erhalten und<br />

unter Beachtung der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes fortführen.<br />

§ 16<br />

Regelung von Streitigkeiten<br />

(1) Dieser Vertrag wurde im Geist der Gleichberechtigung und der Vertragstreue<br />

getroffen.<br />

(2) Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern<br />

nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsichtsbehörde<br />

anzurufen.<br />

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar<br />

werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages<br />

im Übrigen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.<br />

(4) Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig<br />

geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine Regelung ersetzt<br />

werden, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden<br />

Gemeinden gewollt haben.<br />

§ 17<br />

Sprachliche gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher<br />

Form.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Der Gebetsänderungsvertrag ist mit der Genehmigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde<br />

und deren Bestimmungen im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> zu veröffentlichen.<br />

Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 01.01.2010 in Kraft.


14<br />

Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gebietsänderungsvertrages:<br />

Mitgliedschaften in zweckverbänden, Verbänden und Vereinigungen und sowie Kapitalbeteiligungen<br />

Anlage 2 zu § 9 Abs. 2<br />

Alterode Bräunrode<br />

Greifenhagen<br />

gemeinde zu a) Alterode:<br />

1. Fertigstellung Kegelbahn<br />

2. Stützmauer hinter Wohnblock Friedensstraße<br />

3. Ausbau/Erweiterung der Straßenbeleuchtung<br />

4. Straßenausbau Hutberg<br />

5. Sanierungsarbeiten Gemeinderaum und Kindereinrichtung<br />

6. Straßenbau Ortslage<br />

gemeinde zu b) Bräunrode:<br />

1. im Zusammenhang eines DE-Projektes: Hauptstraße im Ort<br />

• Verlängerung des Fußweges bis ehemals Gaststätte Voigt von oben<br />

auf der rechten Seite<br />

• Erneuerung der Straßendecke im Schlackenpflasterbereich von der<br />

unteren Einfahrt Katersberg bis Anschluss Granitpflaster<br />

• Gestaltung des Platzes- Einmündung Dorfberg auf die Hauptstraße<br />

• Grünflächengestaltung Zufahrt zum Kirchparkplatz<br />

• Verlängerung Fußweg vom Unterdorf auf der rechten Seite bis zum<br />

unteren Dorfteich<br />

2. Gestaltung/Befestigung Parkplatz Dorfgemeinschaftshaus<br />

3. OT Willerode: im Rahmen der Erneuerung der Ortsdurchfahrt<br />

• Verlängerung des Fußweges bis zur Bushaltestelle<br />

• Neugestaltung (Grundstückslösung) der Bushaltestelle<br />

gemeinde zu c) greifenhagen:<br />

1. Pflasterarbeiten am Platz Dorfstraße 13<br />

2. Gehwegsanierung<br />

3. Befestigungsarbeiten am Weg zur Lehne<br />

gemeinde zu d) Harkerode:<br />

1. Fassadengestaltung Brauhofscheune (Rückwand)<br />

2. Zugang Sportplatz erneuern<br />

3. Brunnensanierung<br />

4. Heizungssanierung/Grillplatz am DGH<br />

5. Parkanlage hinter dem DGH herstellen<br />

gemeinde zu e) Quenstedt:<br />

1. Neubau Treppenhaus Feuerwehr zum Boden<br />

2. Neubau Halle Bauhof<br />

3. Fassade altes Gerätehaus (Ring) erneuern<br />

4. Anschaffung neue Spielgeräte Spielplatz<br />

Harkerode Quenstedt<br />

Sandersleben<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

Stangerode<br />

Sylda Ulzigerode<br />

AZV Hettstedt x x x x x x x x x<br />

Feuerwehrunfallkasse x x x x x x x x x x<br />

Gartenbau<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Gewinnanteile<br />

KOWISA<br />

x x x x x<br />

Gewinnanteile enviaM x x x x x x x x x<br />

KÖS Welfesholz x x x x x<br />

Komm. Arbeitgeberverband<br />

Sachsen-<br />

Anhalt<br />

x<br />

Kommunaler<br />

Schadenausgleich<br />

Kreisfeuerwehrver-<br />

x x x x x x x x x x<br />

band <strong>Mansfeld</strong>er<br />

Land e.V.<br />

x x x x x<br />

Museumsverband<br />

Sachsen-Anhalt<br />

x<br />

Städte- und<br />

Gemeindebund<br />

x x x x x x x x x x<br />

Unfallkasse<br />

Sachsen-Anhalt<br />

x x x x x x x x x x<br />

UHV „Westliche<br />

Fuhne/Ziethe“<br />

x<br />

UHV „Wipper-Weida“ x x x x x x x x x x<br />

x<br />

Welbs-<br />

leben<br />

5. Geländer Sportplatz erneuern<br />

6. Erneuerung Dach und Fassade Unterstrasse 2<br />

7. Erneuerung Oberstraße<br />

gemeinde zu f) Stangerode:<br />

1. Fertigstellung Straßennetz<br />

2. Bau Spielplatz<br />

3. Fertigstellung Einbau Fahrstuhl Bauernstube<br />

4. Maßnahmen zum Erhalt Titel „ Erholungsort“<br />

gemeinde zu g) Sylda:<br />

1. Fertigstellung des innerörtlichen Straßenbaues<br />

2. Dach- und Fassadensanierung DGH<br />

3. Wohnungssanierung ( Hauptstr.9, Schulweg 10, Bergstr. 6)<br />

4. Erneuerung der Tore in der Feldscheune<br />

5. Sanierungsmaßnahmen Kindereinrichtung und Gemeindehaus<br />

gemeinde zu h) Ulzigerode:<br />

1. Sanierung DGH (Fliesen, Fußboden)Gaststätte<br />

2. Ländlicher Wegebau Richtung Stangerode (Weiterführung)<br />

3. Ausbau des Weges hinter der Trift durch den Lindengarten (ca. 100 m<br />

lang, 2,50 m breit)<br />

gemeinde zu i) Welbsleben:<br />

1. Sanierungsarbeiten an kommunalen Wohnungen (Waldbadweg, Harkeröder-Str.<br />

3, Am Bach)<br />

2. Rückbau/Heizung Grundschule Welbsleben<br />

3. Turnhalle = Heizung, Sanierung, Elektro, Maler<br />

4. Sanierungsarbeiten an Gaststätte Forelle/Einetalhalle/Sportlerheim<br />

gemeinde zu j) Stadt Sandersleben (Anhalt):<br />

1. Fortführung der Stadtkernsanierung, (u.a. Fenster und Fassade am<br />

Schloss, Jugendclub und Saal, Rathaussanierung insbes. Westseite<br />

Treppe und Heizung)<br />

2. Fußwege (Nordseite Friedensstraße)<br />

3. Sanierung Grundstück Sparkasse,<br />

4. Abriss Friedensstr. 14 und Altschulgebäude<br />

5. Fußgängerbrücke zum Stadtpark<br />

6. Wohnungssanierung einschl. Geschäftsgrundstücke jährl. ca.<br />

30.000,- €<br />

7. Maßnahmen aus Straßenprogramm, wie Verb. Aschersl.-Str. zu Bahnhofstraße<br />

- hier speziell Brücke über Wipper (Quirlbrücke)


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 15<br />

Anlage 3 zu § 11 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages<br />

übersicht über bestehende Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft in<br />

der derzeit gültigen Fassung<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Gefahrenabwehrverordnung<br />

– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />

(Verwaltungskostensatzung)<br />

– Wasserwehrsatzung<br />

übersicht über bestehende Satzungen der Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />

– Bekanntmachungssatzung der Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />

– Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger<br />

– Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />

(Abwasserbeseitigungssatzung)<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe bei Kleinleiterin<br />

– Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale und dezentrale<br />

Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung)<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />

– Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung<br />

– Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung<br />

– EURO-Anpassungssatzung<br />

– Satzung über die Benutzung der städtischen Festplätze<br />

– Friedhofsatzung<br />

– Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen<br />

Friedhofes und seiner Einrichtungen<br />

– Satzung für die Freiwillige Feuerwehr<br />

– Satzung über die Entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen<br />

Feuerwehr<br />

– Satzung über die Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen<br />

– Satzung über den Wochenmarkt<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung<br />

– Straßenreinigungssatzung<br />

– Straßenreinigungsgebührensatzung<br />

– Satzung über die Benutzung des Stadtmuseums<br />

– Gebührensatzung des Stadtmuseums<br />

– Vergnügungssteuersatzung<br />

– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />

– Satzung zum Schutz des Baumbestandes<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Alterode<br />

– Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Bürger<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Friedhofssatzung<br />

– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des Unterhaltungsverbandes<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde<br />

Alterode<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />

und alle übrigen Einleiter im Gebiet der Gemeinde Alterode<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Vergnügungssteuersatzung<br />

– Benutzungsordnungen Vereinsräume, Schulungsraum FFW, Kulturraum<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen und Beitragssatzsatzung<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für<br />

die Leistungen der Feuerwehr<br />

– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />

(Verwaltungskostensatzung)<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten und Sondernutzungsgebührensatzung für Sondernutzungen<br />

an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Bräunrode<br />

– Entschädigungssatzung<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Benutzungsordnung Kindergarten und Turnhalle<br />

– Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des Unterhaltungsverbandes<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Satzung über den Dienst der Feuerwehr der Gemeinde Bräunrode<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />

Leistungen der Feuerwehr<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />

und alle übrigen Einleiter im Gebiet der Gemeinde Bräunrode<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen der Gemeinde Bräunrode<br />

– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung<br />

– Benutzungsordnung Mehrzweckhalle<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde greifenhagen<br />

– Geschäftsordnung<br />

– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />

– Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von<br />

Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung<br />

– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des UV Wipper-<br />

Weida<br />

– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen der Gemeinde Greifenhagen<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Benutzungsordnung für das DGH<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Harkerode<br />

– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Benutzungsordnung für das DGH<br />

– Satzung über die Benutzung der Burgruine „Arnstein“<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />

und alle übrigen Einleiter<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

– Satzung über die Umlage des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Satzung über den Dienst in der Feuerwehr<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />

Leistungen der Feuerwehr<br />

– Friedhofssatzung<br />

– Friedhofsgebührensatzung<br />

– Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für die öffentlichenVerkehrsanlagen<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Verwaltungskostensatzung<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Quenstedt<br />

– Entschädigungssatzung<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Friedhofssatzung<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung über den Dienst in der Feuerwehr<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />

Leistungen der Feuerwehr<br />

– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />

– Satzung über die Umlage des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Benutzungsordnung für den Versammlungsraum der Gemeinde<br />

Quenstedt<br />

– Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen in der Gemeinde Quenstedt<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />

und alle übrigen Einleiter im Gebiet der Gemeinde Quenstedt


16<br />

– Verwaltungskostensatzung<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Stangerode<br />

– Entschädigungssatzung<br />

– Friedhofssatzung<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter<br />

und alle übrigen Einleiter<br />

– Satzung über die Umlegung des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Benutzungsordnung für die Bauernstube<br />

– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />

Leistungen der Feuerwehr<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung<br />

– Verwaltungskostensatzung<br />

– Benutzungsordnung Schützenhaus<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Sylda<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe<br />

– Satzung über die Umlegung des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />

– Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen<br />

– Satzung über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von<br />

Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr<br />

– Friedhofssatzung<br />

– Friedhofsgebührensatzung und Benutzungsordnung für die Trauerhalle<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

– Verwaltungskostensatzung<br />

Auf den im Namen und im Auftrag der Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen,<br />

Harkerode, Quenstedt, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben<br />

und der Stadt Sandersleben (Anhalt) durch die Verwaltungsgemeinschaft<br />

„Wipper-Eine“ mit Schreiben vom 12. Juni 2009 gestellten Antrag auf kommunalaufsichtliche<br />

Genehmigung der Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein<br />

ergeht folgende Genehmigung:<br />

I. Auf Grundlage des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />

Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt<br />

(Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) genehmige<br />

ich im Benehmen mit dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> den durch<br />

die Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen, Harkerode, Quenstedt,<br />

Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und der Stadt Sandersleben<br />

(Anhalt) geschlossenen Vertrag zur Bildung einer Einheitsgemeinde zum<br />

01. Januar 2010.<br />

II. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne<br />

ich die sofortige Vollziehung an.<br />

III. Die kommunalaufsichtliche Genehmigung ergeht kostenfrei.<br />

Begründung:<br />

I.<br />

Mit dem Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz hat der Landesgesetzgeber<br />

die Neugliederung der gemeindlichen Ebene mit dem Ziel der Schaf-<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten im Gebiet der Gemeinde<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung<br />

– Benutzungsordnung für den Schulungsraum der FFw Sylda<br />

– Vergnügungssteuersatzung<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Ulzigerode<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Entschädigungssatzung<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung über die Umlegung des Flächenbeitrages des Unterhaltungsverbandes<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen<br />

– Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

– Friedhofssatzung<br />

– Benutzungsordnung für den Kulturraum<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />

Leistungen der Feuerwehr<br />

– Satzung über Erlaubnisse an Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung<br />

– Verwaltungskostensatzung<br />

übersicht über bestehende Satzungen der gemeinde Welbsleben<br />

– Bekanntmachungssatzung<br />

– Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit<br />

– Satzung über die Umlegung des Beitrages für den Unterhaltungsverband<br />

„Wipper-Weida“<br />

– Hundesteuersatzung<br />

– Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder<br />

– Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe<br />

– Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen<br />

– Spielautomatensteuersatzung<br />

– Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die<br />

Leistungen der Feuerwehr<br />

– Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle Welbsleben<br />

– Benutzungsordnung für die Kegelbahn Welbsleben<br />

– Friedhofssatzung<br />

– Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />

– Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

– Sondernutzungsgebührensatzung für Sondernutzungen an Gemeindestraßen<br />

und Ortsdurchfahrten<br />

genehmigung des gebietsänderungsvertrages zur Bildung der Einheitsgemeinde Stadt<br />

Arnstein aus zehn Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“<br />

durch das Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.07.2009<br />

fung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen beschlossen. Nach § 2 Abs. 1<br />

GemNeuglGrG soll dieses Ziel vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden<br />

und ausnahmsweise durch den Zusammenschluss von Gemeinden<br />

zu Verbandsgemeinden erreicht werden. Einheitsgemeinden sollen gem. § 2<br />

Abs. 1 Satz 3 GemNeuglGrG durch Zusammenschluss von Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften<br />

gebildet werden, in denen mindestens eine Mitgliedsgemeinde<br />

eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit einer kreisfreien<br />

Stadt hat, in Verwaltungsgemeinschaften mit Trägergemeinde im Sinne von §<br />

75 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) und<br />

in Verwaltungsgemeinschaften ohne Trägergemeinde, wenn ein prägender<br />

Ort, der zugleich ein Grundzentrum ist und der eine vergleichsweise hohe,<br />

von den übrigen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden deutlich<br />

unterschiedliche Einwohnerzahl aufweist, vorhanden ist.<br />

Die Städte und Gemeinden, die wie die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft<br />

„Wipper-Eine“ nicht unter den Regelungsinhalt des § 2 Abs. 1<br />

Satz 3 GemNeuglGrG fallen, haben die Wahlmöglichkeit zwischen der Bildung<br />

einer Einheitsgemeinde und der Bildung einer Verbandsgemeinde.<br />

Zehn der zwölf Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-<br />

Eine“ haben die Bildung einer Einheitsgemeinde vereinbart und einen unterschriebenen<br />

sowie gesiegelten Gebietsänderungsvertrag zur Bildung einer<br />

Einheitsgemeinde aus Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft mit<br />

Schreiben vom 12. Juni 2009 zur kommunalaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt.<br />

Die Unterlagen zur formellen Prüfung wurden mit gleichem Datum


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 17<br />

vollständig eingereicht.<br />

Die Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen, Harkerode, Quenstedt,<br />

Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und die Stadt Sandersleben (Anhalt)<br />

beabsichtigen demnach, zum 01. Januar 2010 eine Einheitsgemeinde<br />

durch Neubildung der Stadt Arnstein zu bilden.<br />

Die Bildung einer Einheitsgemeinde, welche nicht aus allen Mitgliedsgemeinden<br />

einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgen kann, ist dann zulässig, wenn<br />

die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG vorliegen. Nach § 2 Abs. 4<br />

GemNeuglGrG ist eine Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde<br />

auch dann genehmigungsfähig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitgliedsgemeinden<br />

einer Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel der Einwohner<br />

aller Mitgliedsgemeinden wohnen, die Bildung einer Einheitsgemeinde<br />

vereinbart haben und jedenfalls die nachträgliche Zuordnung der an der Vereinbarung<br />

nicht beteiligten Gemeinden zum Erreichen der gesetzlich geforderten<br />

Mindesteinwohnerzahl führt.<br />

Nach § 2 Abs. 3 GemNeuglGrG sollen Einheitsgemeinden mindestens über<br />

10.000 Einwohner, mithin bei Vorliegen einer besonderen geografischen Lage<br />

über 8.000 Einwohner verfügen. Eine besondere geografische Lage ist für die<br />

Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ insbesondere<br />

durch die im nördlichen Teil der Verwaltungsgemeinschaft vorhandene<br />

<strong>Landkreis</strong>grenze sowie durch die bereits im östlichen bzw. südlichen Teil bestehenden<br />

Einheitsgemeinden anzunehmen.<br />

Alle zwölf Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“<br />

haben zu dem nach § 2 Abs. 10 GemNeuglGrG maßgeblichen Stichtag 31.<br />

Dezember 2005 insgesamt 8.044 Einwohner. Die zehn vertragschließenden<br />

Gemeinden (83,3 Prozent der Mitgliedsgemeinden) haben zum Stichtag 31.<br />

Dezember 2005 insgesamt 6.313 Einwohner (78,5 Prozent der Einwohnerzahl<br />

aller Mitgliedsgemeinden). Mithin wurde die Vereinbarung zwischen wenigstens<br />

drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, in<br />

denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen, geschlossen.<br />

Die nachträgliche Zuordnung der an der Gebietsänderungsvereinbarung nicht<br />

beteiligten Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt würde dazu führen, dass<br />

eine Einwohnerzahl von 8.044 erreicht werden würde. Da die gesetzliche Regelmindestgröße<br />

für eine Einheitsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinden der<br />

Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ von 8.000 Einwohnern nach Zuordnung<br />

der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt überschritten wird, greift die<br />

gesetzliche Regelvermutung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der entstehenden<br />

Einheitsgemeinde.<br />

Damit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG im vorliegenden<br />

Fall insgesamt erfüllt.<br />

Ebenfalls erfüllt werden die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 GO LSA. Nach §<br />

17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle einer<br />

Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern das Interesse<br />

an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht. Durch<br />

die besondere geografische Lage der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft<br />

„Wipper-Eine“ ist bereits bei einer Einwohnergröße von 8.000<br />

Einwohnern davon auszugehen, dass die Gebietsänderung dem Gemeinwohl<br />

entspricht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 5 GO LSA sollen daneben Gesichtspunkte<br />

der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge,<br />

insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische<br />

und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden.<br />

Die Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“ wurde aus den ehemaligen Verwaltungsgemeinschaften<br />

„Wippra“, „Einetal-Vorharz“ und „Sandersleben“<br />

zum 1. Januar 2005 gebildet. Zum 31. Dezember 2007 ließ sich die ehemalige<br />

Mitgliedsgemeinde Wippra in die Stadt Sangerhausen eingemeinden. Die<br />

ehemaligen Mitgliedsgemeinden Abberode, Braunschwende, Friesdorf, Hermerode,<br />

Molmerswende und Ritzgerode ließen sich mit Wirkung vom 6. März<br />

2009 in die Stadt <strong>Mansfeld</strong> eingemeinden. Insofern wird davon ausgegangen,<br />

dass sich seit Bildung der Verwaltungsgemeinschaft aufgrund der gewachsenen<br />

Verwaltungsstruktur und der örtlichen Orientierung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft<br />

entsprechende örtliche Zusammenhänge gebildet haben,<br />

die auch den jetzigen freiwilligen Zusammenschluss, die Neubildung der<br />

Stadt Arnstein, möglich gemacht haben.<br />

In den Fällen des § 2 Abs. 4 GemNeuglGrG obliegt mir gem. § 4 Abs. 2 Gem-<br />

NeuglGrG im Benehmen mit der unteren Kommunalaufsichtsbehörde die Zuständigkeit<br />

zur Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages. Der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> als nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GO LSA untere Kommunalaufsichtsbehörde<br />

hat sein Benehmen zur Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages<br />

mit Bericht vom 30. Juli 2009 erteilt.<br />

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Bildung der Einheitsgemeinde Stadt<br />

Arnstein dem Gemeinwohl entspricht, da sie den Vorstellungen des Gem-<br />

NeuglGrG zur Schaffung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen im Land<br />

Sachsen-Anhalt nachkommt.<br />

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gebietsänderungsvertrages zur Neubildung<br />

der Stadt Arnstein aus den Gemeinden Alterode, Bräunrode, Greifenhagen,<br />

Harkerode, Quenstedt, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und<br />

der Stadt Sandersleben (Anhalt) ergab, dass dieser unter formellen Gesichtspunkten<br />

rechtmäßig zustande gekommen ist. Auch die Prüfung der materiellen<br />

Rechtmäßigkeit des Vertragsinhaltes ergab, dass die Vereinbarung dem<br />

geltendem Recht nicht widerspricht. Aufgrund der Einhaltung der formellen<br />

sowie der materiellen Voraussetzungen eines Gebietsänderungsvertrages ist<br />

die Genehmigung zur Neubildung der Stadt Arnstein, die zum 1. Januar 2010<br />

in Kraft treten soll, zu erteilen.<br />

II.<br />

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende<br />

Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann der Sofortvollzug davon<br />

abweichend in denjenigen Fällen besonders angeordnet werden, in denen die<br />

sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse<br />

eines Beteiligten liegt.<br />

Die vorliegende Gebietsänderung soll antragsgemäß am 01. Januar 2010<br />

wirksam werden. Gemäß § 5 des Gebietsänderungsvertrages in Verbindung<br />

mit dem XI. Teil des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(KWG LSA) hat die Neuwahl des Stadtrates frühestens sechs Monate vor der<br />

wirksamen Bildung der Stadt Arnstein zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für die<br />

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Arnstein. Eine Klage<br />

gegen die kommunalaufsichtliche Genehmigung des Vertrages würde ohne<br />

Anordnung des Sofortvollzugs mithin dazu führen, dass das Datum des Inkrafttretens<br />

auf unbestimmte Zeit verschoben werden müsste und die Wahl<br />

demokratisch legitimierter Organe und die Bildung handlungsfähiger Strukturen<br />

nicht innerhalb der vom Gesetzgeber geforderten Fristen erfolgen<br />

könnten. Um das enge Zeitfenster dieser Fristen einhalten zu können, müssen<br />

etwa die wahlrechtlichen Vorbereitungshandlungen bereits unmittelbar<br />

nach Veröffentlichung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung erfolgen<br />

können.<br />

Des Weiteren könnte im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs<br />

der Gesetzgeber die ab dem 01. Juli 2009 möglichen gesetzlichen Zuordnungsentscheidungen<br />

nicht mit der gebotenen Rechtssicherheit treffen.<br />

Möglicherweise stünde eine mit Rechtsbehelf angefochtene freiwillige Gebietsänderung<br />

dann insgesamt in Frage.<br />

Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller ein deutlich erkennbares und<br />

schützenswertes Interesse daran, dass der zwischen ihnen geschlossene<br />

Gebietsänderungsvertrag unverzüglich, rechtssicher und unverändert umgesetzt<br />

wird. Dies gilt auch für die von den Antragstellern vertretenen Bürger.<br />

Demgegenüber ist kein Interesse erkennbar, welches dasjenige der Antragsteller<br />

an dieser Umsetzung überwiegen könnte.<br />

Die sofortige Vollziehung war daher anzuordnen.<br />

III.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) in der derzeit gültigen Fassung.<br />

Ich weise darauf hin, dass die zukünftige Gemeinde Stadt Arnstein gem. § 2<br />

Abs. 5 Satz 3 GemNeuglGrG ab dem 01. Januar 2010 bis zu einer Zuordnung<br />

der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt auch die Aufgaben dieser Gemeinden<br />

nach Maßgabe der bisher zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Wipper-Eine“<br />

und den Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt geltenden gesetzlichen<br />

Regelungen und geschlossenen Vereinbarungen wahrzunehmen hat.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

Klage beim Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112<br />

Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

erhoben werden. Die Klage hat auf Grund der Anordnung der<br />

sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.<br />

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim<br />

Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

gestellt werden.<br />

Des Weiteren gebe ich folgenden Hinweis zur Auslegung des Vertragstextes:<br />

Zu § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 des Gebietsänderungsvertrages ergeht<br />

der Hinweis, dass das in Anlage 3 genannte Ortsrecht nur soweit fortgelten<br />

kann, als dass es nicht mit der Auflösung der die Einheitsgemeinde bildenden<br />

Gemeinden untergeht. Eine Fortgeltung der in der o.g. Anlage bezeichneten<br />

Aufwands- bzw. Entschädigungssatzungen für ehrenamtlich tätige Bürger ist<br />

ausgeschlossen.<br />

In Vertretung<br />

Rüdiger Erben


18<br />

zwischen<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Allstedt-Kaltenborn<br />

(Mitgliedsgemeinden: Stadt Allstedt, Beyernaumburg, Emseloh, Holdenstedt,<br />

Katharinenrieth, Liedersdorf, Mittelhausen, Niederröblingen<br />

(Helme), Nienstedt, Pölsfeld, Sotterhausen, Winkel und Wolferstedt)<br />

vertreten durch die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes,<br />

Frau Milde<br />

und der<br />

Gemeinde Blankenheim<br />

vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Hara<br />

1. Voraussetzung<br />

Aufgrund des Beschlusses der VGem Allstedt-Kaltenborn vom 28.04.2009<br />

(Beschluss-Nr.: 80 – 30/09) und des Beschlusses der Gemeinde Blankenheim<br />

vom 27.04.2009 (Beschluss-Nr.: 134 – 36/09) scheidet die Gemeinde<br />

Blankenheim zum 30.06.2009 aus der VGem Allstedt-Kaltenborn aus.<br />

Somit ist gemäß § 84 Abs. 4 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt<br />

(GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung<br />

der Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen<br />

den Beteiligten erforderlich.<br />

2. Verteilungsmaßstab<br />

Die Vermögensauseinandersetzung wird entsprechend der prozentualen<br />

Einwohneranteile der Gemeinde Blankenheim an der Einwohnerzahl aller<br />

Mitgliedsgemeinden der VGem Allstedt-Kaltenborn ermittelt, sofern nachfolgend<br />

keine speziellen Regelungen getroffen werden.<br />

Es gelten die vom statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen.<br />

Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahlen ist die<br />

letzte amtliche Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes<br />

zum 31.12.2007.<br />

Danach hat die Gemeinde Blankenheim eine Einwohnerzahl von 1.424. Die<br />

Gesamteinwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden der VGem Allstedt-Kaltenborn<br />

beträgt 10.221.<br />

3. Personalübernahme<br />

Die Gemeinde Blankenheim übernimmt aus dem Personalbestand der<br />

VGem Allstedt-Kaltenborn anteilig 4,20 Beschäftigte. Die überzuleitenden<br />

Mitarbeiter der VGem Allstedt-Kaltenborn sind in der Anlage 1 aufgeführt.<br />

Die überzuleitenden Mitarbeiter verbleiben bis zum 31.12.2009 an ihren<br />

bisherigen Arbeitsplätzen im Verwaltungsamt der VGem Allstedt-Kaltenborn.<br />

Die entstehenden Personalkosten werden durch die Gemeinde<br />

Blankenheim gemäß einer abzuschließenden Zweckvereinbarung übernommen.<br />

4. Vermögensgegenstände<br />

4.1. Immobilien<br />

Immobilienwerte bestehen nicht.<br />

4.2. Inventar<br />

Das bewegliche Inventar, welches die überzuleitenden Beschäftigten derzeit<br />

benutzen, wird mit übergeleitet. Die Rechner sind mit Lizenzen von<br />

Microsoft Office 2000 ausgestattet. Für die Weiternutzung von bereits<br />

angeschafften Software Lizenzen für das Einwohnermeldeamt, Standesamt<br />

u. Bauamt durch die VG <strong>Mansfeld</strong>er Grund Helbra erhält die Gemeinde<br />

Blankenheim einen Einmalbetrag in Höhe von 2.500,00 €.<br />

Zum Antrag auf Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung ergeht<br />

folgender Bescheid<br />

1. Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt als<br />

Rechtsnachfolger der Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“<br />

und der Gemeinde Blankenheim wird genehmigt.<br />

2. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

4.3. Dienstfahrzeuge<br />

Der Gemeinde Blankenheim steht entsprechend dem unter Punkt 2 genannten<br />

Einwohnerschlüssel ein Anteil am Wert der nachfolgend aufgeführten<br />

Dienstfahrzeuge zu. Dieser Wert wird finanziell durch die VGem<br />

Allstedt-Kaltenborn abgegolten.<br />

Lfd. Nr. Typ Kennzeichen Baujahr<br />

zeitwert nach<br />

Schwackeliste<br />

1. Suzuki Jeep SGH – VA 333 2000 3.726,00 €<br />

2. VW Golf SGH – W 426 1990 300,00 €<br />

3.<br />

Skoda offener<br />

Kasten (LKW)<br />

SGH – L 433 1998 1.341,00 €<br />

4. Skoda SGH – L 869 1998 953,00 €<br />

5. Toyota SGH – Q 174 2003 7.900,00 €<br />

gesamt 14.220,00 €<br />

Der Gemeinde Blankenheim stehen vom Gesamtwert gemäß dem Einwohnerschlüssel<br />

13,93 % zu. Somit sind von der VG Allstedt-Kaltenborn<br />

1.980,85 als Ausgleich an die Gemeinde Blankenheim zu zahlen.<br />

4.4. Finanzvermögen<br />

a) Rücklagemittel<br />

Der Gemeinde Blankenheim steht entsprechend dem unter Punkt 2 genannten<br />

Einwohnerschlüssel ein Anteil an der Rücklage der VGem Allstedt-<br />

Kaltenborn zum 31.12.2009 zu.<br />

Die Höhe der Rücklagenmittel wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

2009 der Verwaltungsgemeinschaft zum Stand 31.12.2009 ermittelt.<br />

Die Auszahlung des Rücklagenanteils der Gemeinde Blankenheim<br />

erfolgt im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung nach Prüfung des<br />

Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt der Kreisverwaltung<br />

im Jahr 2010.<br />

b) Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten bestehen nicht.<br />

5. Salvatorische Klausel<br />

Sofern nach Abschluss der Vereinbarung zwischen den Beteiligten bisher<br />

nicht bekannte oder berücksichtigte Sachverhalte zur Kenntnis gelangen,<br />

die im Rahmen dieser Vereinbarung zu regeln gewesen wären, verpflichten<br />

sich die Beteiligten, eine einvernehmliche Regelung im Sinne dieser Auseinandersetzung<br />

zu treffen.<br />

6. Inkrafttreten<br />

Diese Vereinbarung tritt mit Genehmigung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde<br />

am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Ausfertigung der Auseinandersetzungsvereinbarung:<br />

genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der Stadt Allstedt und der<br />

gemeinde Blankenheim durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> vom 07.04.2010<br />

Begründung:<br />

Zu 1.:<br />

Die Gemeinden Blankenheim ist mit Genehmigung des Landesverwaltungsamtes<br />

aus der Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“ ausgeschieden<br />

und begründete mit Genehmigung der geänderten Gemeinschaftsvereinbarung<br />

der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Mansfeld</strong>er<br />

Grund-Helbra - seit dem 01.01.2010 nunmehr Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er<br />

Grund-Helbra - ihre Mitgliedschaft in der VGem „<strong>Mansfeld</strong>er Grund


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 19<br />

Helbra“. Auf Grund dessen macht sich die Regelung der Auseinandersetzung<br />

zwischen den zu der Zeit in der VGem „Allstedt-Kaltenborn“<br />

verbliebenen Mitgliedsgemeinden und der Gemeinde Blankenheim mittels<br />

Vereinbarung gemäß § 84 Abs. 4 und 5 GO LSA notwendig.<br />

Die Auseinandersetzungsvereinbarung wurde dem <strong>Landkreis</strong> als zuständige<br />

Genehmigungsbehörde mit Bericht vom 07.05.2009 samt der zur<br />

Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit notwendigen Unterlagen zur Genehmigung<br />

vorgelegt. Der Vereinbarung liegen folgende Beschlüsse zu<br />

Grunde:<br />

Gemeinschaftsausschuss der VGem „Allstedt-Kaltenborn“ vom 28.04.2009,<br />

Beschluss-Nr. 81-30/2009 sowie Gemeinderat der Gemeinde Blankenheim<br />

vom 27.04.2009, Beschluss-Nr. 135-36/2009.<br />

Dem Antrag waren die o.g. Beschlüsse einschließlich aller zur Prüfung<br />

notwendigen Sitzungsunterlagen sowie ein durch die Bürgermeisterin der<br />

Gemeinde Blankenheim sowie die damalige Leiterin des gemeinsamen<br />

Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“<br />

jeweils am 06.05.2009 ausgefertigtes Exemplar der Auseinandersetzungsvereinbarung<br />

beigefügt.<br />

Die Prüfung hat ergeben, dass die Beschlüsse formell rechtmäßig gefasst<br />

wurden und auch die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffenen<br />

Regelungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.<br />

Gemäß § 84 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 134 Satz 1 und 140<br />

Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) wird<br />

die Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen der<br />

zwischenzeitlich aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „Allstedt-Kaltenborn“<br />

und der Gemeinde Blankenheim erteilt.<br />

Zu 2.:<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2. Alternative Verwaltungskostengesetz<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom<br />

27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch<br />

eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift<br />

beim <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>, Rudolf-Breitscheid-Str.<br />

20/22 in 06526 Sangerhausen einzulegen.<br />

Hinweis:<br />

1. Die Veröffentlichung der ausgefertigten Auseinandersetzungsvereinbarung<br />

sowie der Genehmigung erfolgt im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>.<br />

2. Aufgrund des Inhalts personenbezogener Daten wird auf die Veröffentlichung<br />

der Anlage 1 unter Verweis auf die Angabe der Anzahl der übergehenden<br />

Arbeitnehmer unter Nr. 3.0 der Vereinbarung verzichtet.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Im Auftrag<br />

Stamfus<br />

Kreisverwaltungsoberrat<br />

(Dienstsiegel)<br />

(Dienstsiegel)<br />

Wappen und der Flagge der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er grund-Helbra<br />

(Verfügung vom 02.06.2010, Aktenzeichen 15.15.16)<br />

Gemäß § 14 Absatz 2, Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des neuen Kommunalen Haushalts-<br />

und Rechnungswesens vom 13.04.2010 (GVBl. LSA S. 190) ergeht<br />

gegenüber der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra folgende<br />

Genehmigungsverfügung:<br />

1. Der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra wird hiermit die Führung<br />

des nachfolgend beschriebenen Wappens genehmigt:<br />

„in Silber ein blauer linker Schrägfluß, begleitet oben von schräggekreuzte<br />

schwarze Schlägel und Eisen unten einen grünen Laubbaum<br />

mit schwarzem Stamm.“<br />

2. Die Farben der Verbandsgemeinde sind – Grün/Weis.<br />

3. Die Flagge ist grün-weiß (1:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht<br />

verlaufend, Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit<br />

dem Verbandsgemeindewappen belegt.<br />

4. Die Genehmigung ergeht gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 VwKostG LSA kostenfrei.<br />

Begründung:<br />

Gemäß § 14 Abs.2, Satz 1 GO LSA bedarf die Annahme neuer Wappen un-<br />

Flaggen oder ihre Änderung der Genehmigung des <strong>Landkreis</strong>es. Nach § 14<br />

Abs. 3 führt die Gemeinde ein Dienstsiegel. Ist sie zur Führung eines Wappens<br />

berechtigt, führt sie dieses in ihrem Dienstsiegel.<br />

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra<br />

hat in seiner Beratung am 25.02.2010 beschlossen, das oben beschriebene<br />

Wappen, die Farben Grün/Weiß und die oben beschriebene Flagge<br />

zu führen. Die Genehmigung der betreffenden Hoheitszeichen wurde mit<br />

Schreiben vom 09.04.2010 beim <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> beantragt.<br />

Mit dem Genehmigungsantrag wurden dem <strong>Landkreis</strong> die farbigen Zeichnungen<br />

des Wappen-entwurfes und der Flagge, die heraldische Beschreibung<br />

und die historische Begründung des Wappens (ehemaliges Wappen<br />

der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Mansfeld</strong>er Grund-Helbra, genehmigt mit<br />

Verfügung des Regierungspräsidiums Halle vom 22. 07. 1993) , die abschließende<br />

Stellungnahme des Landeshauptarchivs vom 21.05.2010 (das<br />

zu führende Wappen, die Verbandsgemeindefarben und die zu führende<br />

Flagge betreffend) und der Beschluss des Verbandsgemeinderates vom<br />

25.02.2010 zur Führung der o.g. Hoheitszeichen vorgelegt.<br />

Die Genehmigung des vorgelegten Wappens sowie der Flagge war zu erteilen,<br />

da die Grundsätze der Gestaltung von Wappen sowie die Grundsätze<br />

der Gestaltung von Flaggen gemäß Nr. 3., 4. und die (Ausnahme-) Regelung<br />

des 5.2 des RdErl. des MI vom 18.07.2007 –31.13-10024 zur Genehmigung<br />

der Wappen und Flaggen von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaft und<br />

<strong>Landkreis</strong>en eingehalten/beachtet wurden. Der vorgelegte Wappenentwurf<br />

entspricht in seiner äußeren Form und Anlage den Regeln der Wappenkunde.<br />

Die künstlerische Ausgestaltung des Wappens findet seine Begründung<br />

in der Geschichte der Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund – Helbra<br />

und der Gemeinden, die diese Verbandsgemeinde gebildet haben.<br />

Zur Führung des Wappens ist ausschließlich die Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er<br />

Grund – Helbra berechtigt. Dies schließt die Befugnis ein, das<br />

Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften und<br />

auf Amtsschildern zu verwenden. Das neue Wappen sowie die Flagge der<br />

Verbandsgemeinde <strong>Mansfeld</strong>er Grund – Helbra erhalten Rechtsverbindlichkeit<br />

mit der öffentlichen Bekanntmachung des genehmigten Wappens<br />

und der Flagge im Amtsblatt des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>- <strong>Südharz</strong>.<br />

Beiliegend reiche ich Ihnen ein beglaubigtes Exemplar der Wappenzeichnung<br />

und der Flagge zurück.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur<br />

Niederschrift beim <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>, Rudolf-Breitscheid-<br />

Straße 20/22 in 06526 Sangerhausen, einzulegen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Stamfus<br />

Kreisverwaltungsoberrat<br />

(Dienstsiegel)<br />

(Dienstsiegel)


20<br />

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt<br />

Das Amt des Herrn Dipl.-Ing. Axel Schreyer, Schloßgasse 8, 06526 Sangerhausen<br />

ist erloschen. Herr Schreyer ist nicht mehr befugt, sich Öffentlich<br />

bestellter Vermessungsingenieur zu nennen und hoheitliche Tätigkeiten<br />

auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens auszuführen.<br />

Bei Rückfragen zur Abwicklung des Amtes können sich Antragsteller von<br />

Liegenschaftsvermessungen an das<br />

Landesamt für Vermessung und geoinformation Sachsen-Anhalt<br />

Otto-von-guericke-Str. 15<br />

39104 Magdeburg<br />

Die MIDEWA – Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH,<br />

Bahnhofstraße 13, 06217 Merseburg stellt auf der Grundlage des § 9<br />

Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20.12.1993<br />

(BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom<br />

17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbindung mit § 6 der „Verordnung zur<br />

Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften<br />

auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung<br />

– SachenR-DV)“ vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) einen Antrag<br />

auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die wasserwirtschaftliche<br />

Anlage<br />

Wasserversorgung Welfesholz – gerbstedt / Sandersleben.<br />

Die hier zu bescheinigenden Rechte betreffen Trinkwasserzubringerleitungen<br />

nach Welfesholz, Gerbstedt, Sandersleben und Roda, die zugehörigen<br />

Bauten sowie Rohrnetzabschnitte einschließlich Zubehör, die Schutzflächen<br />

bilden.<br />

Die Breite des Schutzstreifens beträgt 4,00 Meter bzw. 6,00 Meter.<br />

Des Weiteren stellt die MIDEWA GmbH auf der Grundlage der o. a. Gesetzlichkeit<br />

einen Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />

für die wasserwirtschaftliche Anlage<br />

Wasserversorgung Welbsleben.<br />

Bei den hier zu bescheinigenden Rechten handelt es sich um die Trinkwasserzubringerleitung<br />

vom Welbslebener Weg in Endorf zum Anger in Welbsleben,<br />

für die betroffenen Grundstücke im <strong>Landkreis</strong> <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong>.<br />

Die Breite des Schutzstreifens beträgt 4,00 Meter bzw. 6,00 Meter.<br />

Telefon: 0391 567 8507<br />

0391 567 8550<br />

Fax: 0391 567 8599<br />

E-Mail: poststelle@ lvermgeo.sachsen-anhalt.de<br />

wenden.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Peter Porstendörfer<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong><br />

Durch die MIDEWA GmbH wird versichert, dass beide Anlagen am<br />

03.10.1990 für die öffentliche Versorgung genutzt wurden bzw. öffentlichen<br />

Zwecken dienten und der Antragsteller Rechtsnachfolger des Betreibers<br />

der Anlagen ist.<br />

Die Unterlagen für die o. g. Anträge, einschließlich der dabei betroffenen<br />

Flächen, liegen am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt bis zum Ablauf<br />

von einem Monat, entsprechend den Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme<br />

bei der<br />

Kreisverwaltung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Mansfeld</strong> - <strong>Südharz</strong><br />

Fachbereich 3<br />

Umweltamt<br />

- Untere Wasserbehörde -<br />

Karl-Fischer-Straße 13<br />

06295 Lutherstadt Eisleben<br />

aus.<br />

In dieser Zeit besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.<br />

Sollten nach Ablauf der Frist von einem Monat keine Widersprüche vorliegen,<br />

erteilt die zuständige Behörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen<br />

bei Nachweis der gesetzlich geforderten Unterlagen.<br />

Sangerhausen, 27.05.2010<br />

Dirk Schatz<br />

Landrat


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 21<br />

Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“<br />

5. änderung der Satzung über die Erhebung von gebühren für die dezentrale<br />

Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband Hettstedt und Umgebung<br />

(dezentrale gebührensatzung)<br />

Präambel<br />

Auf der Grundlage der §§ 2, 6, 7, 8, 9 und 14 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in<br />

der Fassung des Gesetzes vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648,<br />

677) und den §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S 568) in der Fassung<br />

der Neubekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 683) und der §§<br />

2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt<br />

(KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 1059) in der Fassung des Gesetzes<br />

vom 06.10.1997 (GVBl. LSA S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat die Verbandsversammlung<br />

des Abwasserzweckverbandes Hettstedt und Umgebung in ihrer Sitzung<br />

am 27.05.2010 folgende 5. Änderung der dezentralen Gebührensatzung<br />

vom 21.03.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom<br />

13.12.2007 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 6 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:<br />

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

(GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung des<br />

Gesetzes vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238), in Verbindung mit<br />

den §§ 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

(GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Artikel<br />

2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239), der §§ 2, 5, 6<br />

und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG<br />

LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom<br />

06.10.1997 (GVBL. LSA S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) und des § 7 des Ausführungsgesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz<br />

(AG AbwAG) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 769, 801)hat die<br />

Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Hettstedt und Umgebung<br />

in ihrer Sitzung am 27.05.2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

gegenstand der Abgabe<br />

(1) Der Abwasserzweckverband Hettstedt und Umgebung (nachfolgend<br />

AZV genannt) wälzt die Abwasserabgabe ab, die er für Einleiter, die<br />

weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches<br />

Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer und in den Untergrund<br />

einleiten (Kleineinleiter), an das Land Sachsen-Anhalt zu entrichten<br />

hat. Hierzu erhebt er nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.<br />

(2) Eine abgabenpflichtige Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser<br />

rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder<br />

gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.<br />

(3) Eine Einleitung ist abgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage<br />

mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt<br />

ist.<br />

§ 2<br />

Abgabenpflichtiger<br />

Bei Kleineinleitungen ist der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen<br />

Sachherrschaft über die Einleitung) abgabenpflichtig. Es gilt die widerleg-<br />

(2) Die Abwassergebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung aus<br />

Kleinkläranlagen beträgt<br />

15,89 € je Kubikmeter abgefahrene Menge.<br />

Die Abwassergebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung aus abflusslosen<br />

Sammelgruben beträgt<br />

10,14 € je Kubikmeter abgefahrene Menge.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die 5. Änderung der dezentralen Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer<br />

öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Hettstedt, den 31.05.2010<br />

Andreas Krieg<br />

Verbandsgeschäftsführer<br />

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe des Abwasserzweckverbandes<br />

Hettstedt und Umgebung<br />

Abwälzungssatzung<br />

bare Vermutung, dass der Grundstückseigentümer Einleiter im Sinne des<br />

Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Eigentümer nicht auch gleichzeitig<br />

Einleiter sein, ist er verpflichtet, dem AZV Mitteilung darüber zu machen,<br />

wer die tatsächliche Sachherrschaft über die abgabenpflichtige Einleitung<br />

ausübt. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

Bei Wechsel der Abgabenpflichtigen geht die Abgabenpflicht mit Beginn<br />

des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten<br />

über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so<br />

haftet er für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung<br />

beim AZV, neben dem neuen Verpflichteten.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht<br />

Bei Kleineinleitungen entsteht die Abgabenpflicht mit der Bestandskraft<br />

des Festsetzungsbescheides (Abwasserabgabebescheid) des Landesverwaltungsamtes<br />

(Obere Wasserbehörde) gegenüber dem AZV. Die Abgabepflicht<br />

erlischt mit dem Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen<br />

Schmutzwasserbeseitigung oder wenn die Einleitung anderweitig<br />

wegfällt und der Abgabepflichtige den anderweitigen Wegfall dem AZV<br />

anzeigt.<br />

§ 4<br />

Abgabemaßstab und Abgabesatz<br />

(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am 30. Juni des Veranlagungsjahres<br />

des Festsetzungsbescheides gemäß § 10 AGAbwAG auf dem Grundstück<br />

mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.<br />

(2) Die Abgabe beträgt je Einwohner 17,89 €.<br />

§ 5<br />

Heranziehung, Fälligkeit und Vorausleistung<br />

(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem<br />

Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann (Heranziehungsbescheid).<br />

(2) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides<br />

fällig.


22<br />

(3) Die Abgabenschuld entsteht am 30. April für das vergangene Kalenderjahr,<br />

frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides<br />

des Landesverwaltungsamtes.<br />

§ 6<br />

Auskunfts- und Nachweispflicht<br />

(1) Der Abgabenpflichtige hat für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche<br />

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflicht<br />

sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die<br />

Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG LSA) der hierfür erforderlichen personenund<br />

grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG LSA (u.a.<br />

Verwendung der Familienverbandslisten) durch den AZV zulässig.<br />

(3) Der AZV darf für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches,<br />

des Melderechts, der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bekannt<br />

gewordene personen- und grundstücksbezogene Daten für die in<br />

Abs. 2 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von entsprechenden<br />

Behörden (z.B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt)<br />

bzw. von anderen Versorgungsträgern übermitteln lassen,<br />

was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.<br />

§ 7<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Feststellung des sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten<br />

sowie zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben ist die<br />

Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener<br />

Daten der Bürger (DSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

18.02.2002 (GVBl. LSA S. 54), in der jeweils geltenden Fassung) der<br />

hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten<br />

gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname des Abgabepflichtigen,<br />

deren Anschriften sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnungen)<br />

durch den AZV zulässig.<br />

(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches<br />

und des Melderechtes bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen<br />

Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und<br />

sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Kataster-,<br />

Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch<br />

im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.<br />

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 ,8 , 44 Abs. 3 und 91 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (GO – LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. S 568) in der<br />

Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 683) sowie des<br />

Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992<br />

zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes<br />

vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677) sowie § 151 des Wassergesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21.04.1998 (GVBl. S.186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des<br />

Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69) und der §§ 2, 5, 6 und 8<br />

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG – LSA)<br />

vom 11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom 06.10.1997<br />

(GVBl. S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember<br />

2008 (GVBl. LSA S. 452), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />

<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze in ihrer Sitzung am 20.05.2010<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Der Abwasserzweckverband <strong>Mansfeld</strong>-Schlenze, nachfolgend AZV genannt;<br />

betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung<br />

in der jeweils gültigen Fassung als eine rechtliche<br />

selbständige öffentliche Einrichtung.<br />

a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in eine biologisch arbeitende<br />

Kläranlage<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

(3) Der AZV kann mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung,<br />

der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden<br />

sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben<br />

einen Dritten beauftragen.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen § 6 dieser Satzung<br />

sind Ordnungswidrig-keiten im Sinne von § 16 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt und können mit einer<br />

Geldbuße bis zu 10.000,– € geahndet werden.<br />

§ 9<br />

Entsprechende Anwendungen<br />

Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweiligen gültigen Fassung entsprechend<br />

anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere Vorschriften<br />

enthält.<br />

§ 10<br />

Billigkeitsregelungen<br />

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise<br />

gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche<br />

Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die<br />

Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des<br />

Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2006 in Kraft.<br />

Hettstedt, den 31.05.2010<br />

Krieg<br />

Verbandsgeschäftsführer<br />

Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes „<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze“<br />

Satzung über die Erhebung von gebühren für die zentrale Entwässerung von<br />

Schmutzwasser im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes <strong>Mansfeld</strong>-Schlenze<br />

gebührensatzung – Schmutzwasser (zentral) - Neufassung<br />

b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen und<br />

abflusslosen Gruben<br />

c) zur Schmutzwasserbeseitigung mit vor- und/oder nachgeschalteter<br />

mechanischen Reinigung,<br />

§ 2<br />

grundsatz<br />

Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Gebührensatzung für die Inanspruchnahme<br />

der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen i. S. des<br />

Abs. 1 lit. a) Schmutzwassergebühren für die Grundstücke, die an diese<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind.<br />

§ 3<br />

gebührenmaßstab<br />

(1) Die Schmutzwassergebühr wird in Form einer Grundgebühr und einer<br />

Mengengebühr erhoben.<br />

(2) Die Grundgebühr beinhaltet die Kosten der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung,<br />

soweit diese nicht auf andere Weise gedeckt werden.<br />

Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit von der Zählergröße der öffentlichen<br />

Trinkwasserversorgung erhoben.<br />

(3) Die Mengengebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet,<br />

das der Schmutzwasserbeseitigungsanlage von den angeschlossenen<br />

Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit für die Men-


Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10 23<br />

gengebühr ist 1 m 3 Schmutzwasser.<br />

(4) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten<br />

a) die dem Grundstück aus öffentlichen und / oder privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte<br />

Wassermenge,<br />

b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst<br />

zugeführte Wassermenge,<br />

c) die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen<br />

einer Abwassermesseinrichtung.<br />

(5) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so<br />

wird die Wassermenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der<br />

begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen gemäß Abs. 4 Satz 3<br />

geschätzt.<br />

(6) Die Wassermengen nach Abs. 4 lit. b) hat der Gebührenpflichtige dem<br />

AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden<br />

2 Monate schriftlich anzuzeigen. Sie sind durch fest installierte Wasserzähler<br />

nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten<br />

einbauen lassen muss. Wenn der AZV auf solche Messeinrichtungen<br />

verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare<br />

Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen gemäß<br />

Abs. 4 Satz 3 zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt<br />

werden können.<br />

(7) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage<br />

gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach<br />

Ablauf des Veranlagungszeitraumes innerhalb von einem Monat beim<br />

AZV einzureichen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich<br />

(Ausschlussfrist). Sie sind durch fest installierte Wasserzähler nachzuweisen,<br />

die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen<br />

muss. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.<br />

(8) Konkrete Absetzmengen für besondere Branchen bzw. besondere Wasserabnehmer<br />

werden im Einzelfall gesondert festgelegt. Dies gilt etwa<br />

für Absetzmengen für Autowaschanlagen, für Gewerbe wie Bäckereien<br />

oder auch Fleischereien. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers<br />

Gutachten anfordern. Die Bearbeitungskosten, Abnahmen und<br />

Überprüfungen sind nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. Ist eine<br />

einvernehmliche Einigung nicht möglich, ist der Nachweis nach Abs. 4<br />

lit. c) zu erbringen, soweit technisch möglich.<br />

§ 4<br />

gebührensatz<br />

(1) Die Grundgebühr beträgt:<br />

Nenndurchfluss monatliche Grundgebühr<br />

Qn 2,5 7,00 €<br />

Qn 6 16,80 €<br />

Qn 10 28,00 €<br />

Qn 15 42,00 €<br />

Qn 40 112,00 €<br />

über Qn 40 224,00 €<br />

(2) Die Mengengebühr beträgt 3,95 € je m3 Schmutzwasser.<br />

(3) Verfügt ein Grundstück über keinen Wasserzähler, so wird für die Berechnung<br />

der Grundgebühr derjenige Wasserzähler zu Grunde gelegt,<br />

der für den Verbrauch an Trinkwasser auf dem Grundstück notwendig<br />

wäre (ggf. auf Grundlage der Schätzung des Wasserverbrauchs auf<br />

dem Grundstück). Dies gilt auch, wenn das Grundstück unbewohnt<br />

ist.<br />

(4) Die volle Grundgebühr wird auch dann erhoben, wenn eine Schmutzwassereinleitung<br />

nicht ganzjährig erfolgt (Saisonbetrieb).<br />

(5) Für Zusatzzähler gemäß § 3 Abs. 6 und Absetzzähler gemäß § 3 Abs. 7<br />

wird keine Grundgebühr erhoben.<br />

§ 5<br />

gebührenpflichtige<br />

Gebührenpflichtig ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung nach § 1<br />

Abs. 1 lit. a. Gebührenpflichtig ist auch der Eigentümer oder der sonst<br />

dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Leistung<br />

in Anspruch genommen wird. Mieter und Pächter haften für den ihnen<br />

zurechenbaren Anteil der Gebühr. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit der<br />

Schlussablesung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige<br />

die Mitteilung über den Wechsel ( § 9 Abs. 1 ) versäumt,<br />

haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung<br />

beim AZV entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.<br />

§ 6<br />

Entstehung und Beendigung der gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück<br />

an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

angeschlossen ist. Die Gebührenpflicht für die Mengengebühr entsteht,<br />

wenn der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.<br />

(2) Die Gebührenpflicht für die Mengengebühr erlischt, sobald die Zuführung<br />

von Schmutzwasser endet. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr<br />

erlischt, sobald die bauliche Trennung des Grundstücksanschlusses<br />

von der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

erfolgt.<br />

§ 7<br />

Entstehung der gebührenschuld; Veranlagung und Fälligkeit<br />

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht<br />

während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.<br />

Die Jahresgebührenschuld entsteht mit dem Ablauf des Erhebungszeitraumes.<br />

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen<br />

erhoben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum<br />

der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils<br />

dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.<br />

(3) Erfolgt aus technischen Gründen eine Ablesung nicht am 31.12., so gilt<br />

als Erhebungszeitraum der Zeitraum zwischen zwei Ablesungen. Die<br />

Gebührenschuld entsteht dann zum Zeitpunkt der Ablesung.<br />

(4) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Abwassergebühr<br />

sind monatliche Abschlagszahlungen am 15. des Monats zu<br />

leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach<br />

den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Erfolgt eine Berechnung<br />

der Wassermengen auf der Grundlage des Abs. 3, so gilt als Berechnungsgrundlage<br />

die dort vorgenommene Festsetzung.<br />

(5) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Lauf des Kalenderjahres, so<br />

wird für die Abschlagszahlung der Wasserverbrauch oder die gemessene<br />

Abwassermenge des ersten Monats hochgerechnet auf den Erhebungszeitraum.<br />

Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige<br />

dem AZV auf dessen Anforderung unverzüglich<br />

mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht<br />

nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen.<br />

(6) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen<br />

Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Fälligkeiten<br />

der Abschlagszahlungen werden im Bescheid festgelegt. Die Gebühr<br />

kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.<br />

(7) Erfolgt während eines Erhebungszeitraumes durch Satzungsänderung<br />

eine Neufestsetzung der Gebührensätze, wird die Abwassermenge des<br />

Erhebungszeitraumes durch die Anzahl der Tage des Erhebungszeitraumes<br />

geteilt und ab dem Tag des Inkrafttretens der Satzungsänderung<br />

die neuen Gebührensätze auf die anteiligen Tage des Erhebungszeitraumes<br />

der Berechnung zugrunde gelegt.<br />

§ 8<br />

Billigkeitsregelungen<br />

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise<br />

gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche<br />

Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die<br />

Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des<br />

Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für<br />

die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen des Anspruches aus<br />

dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 – 223, 224 Abs. 1 und 2,<br />

§§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 – 232 der Abgabenordnung in der jeweils<br />

gültigen Fassung entsprechend.<br />

§ 9<br />

Auskunft- und Duldungspflicht<br />

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben den AZV bzw. dem<br />

von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung<br />

und Erhebung der Abgaben erforderlich sind.<br />

(2) Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte kann an Ort und Stelle ermitteln.<br />

Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu<br />

ermöglichen und in dem erforderlichen Maß zu helfen.


24<br />

(3) Die Abgabenpflichtigen haben zu dulden, dass sich der AZV zur Feststellung<br />

der Abwassermengen nach § 3 Abs. 4 die Verbrauchsdaten<br />

von einem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.<br />

§ 10<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl<br />

vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der<br />

Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

Wasserzuführungen), so hat der Abgabenpflichtige<br />

die unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung<br />

besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder<br />

beseitigt werden.<br />

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalanderjahres die Abwassermenge<br />

um mehr als 50 % der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen<br />

oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon den AZV<br />

unverzüglich Mitteilung zu machen.<br />

§ 11<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Festsetzung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten<br />

sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung<br />

(§ 3 Abs. 3 DSG LSA) der hierfür erforderlichen personen- und<br />

grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG LSA (Vor- und<br />

Zuname der Abgabenpflichtigen und deren Anschriften, Grundstücksbezeichnung<br />

nebst Größe und Grundbuchbezeichnung, Wasserverbrauchsdaten)<br />

durch den AZV zulässig.<br />

(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches,<br />

des Melderechts und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1<br />

genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von entsprechenden<br />

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Sachsen-Anhalt (GO – LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. S 568) in der<br />

Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 683) sowie des<br />

Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992<br />

zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes<br />

vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677) sowie § 151 des Wassergesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21.04.1998 (GVBl. S.186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des<br />

Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69) und der §§ 2, 5, 6 und 8<br />

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG – LSA)<br />

vom 11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom 06.10.1997<br />

(GVBl. S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember<br />

2008 (GVBl. LSA S. 452), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />

<strong>Mansfeld</strong>-Schlenze in ihrer Sitzung am 20.05.2010<br />

folgende 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für<br />

die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung der 2. Änderungssatzung<br />

vom 14.12.2006 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 3 erhält folgende neue Fassung:<br />

§ 3 gegenstand<br />

Für die Vorhalteleistung und die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen<br />

Abwasseranlage entsteht dem Grundstückseigentümer eine Mengengebühren<br />

für die Entnahme, den Transport und die Behandlung.<br />

Artikel 2<br />

§ 4 erhält folgende neue Fassung:<br />

§ 4 gebühr für Entnahme, Transport und Behandlung<br />

(1) Die Gebühr wird nach der Menge Schmutzwasser bzw. Fäkalschlamm<br />

Amtsblatt <strong>Mansfeld</strong>-<strong>Südharz</strong> 06/10<br />

Behörden (z.B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt)<br />

bzw. von anderen Versorgungsträgern (Trinkwasserversorgung)<br />

übermitteln lassen. Dies kann auch im Wege automatischer Abrufverfahren<br />

erfolgen.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 16 Abs. 2 KAG – LSA handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 4 lit. b) die auf dem Grundstück gewonnenen<br />

oder sonst zugeführten Wassermengen nicht anzeigt,<br />

2. entgegen § 9 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte<br />

an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche<br />

Hilfe verweigert;<br />

3. entgegen § 10 Abs. 1 den Wechsel der Rechtverhältnisse am Grundstück<br />

nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,<br />

4. entgegen § 10 Abs. 2 Anlagen, die die Berechnung der Abgaben<br />

beeinflussen bzw. deren Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung<br />

nicht unverzüglich schriftlich anzeigen oder<br />

5. in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR<br />

geahndet werden.<br />

§ 13<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.<br />

Hettstedt, den 25.05.2010<br />

Markus - Siegel -<br />

Verbandsgeschäftsführer<br />

3. änderung der Satzung über die Erhebung von gebühren für die dezentrale<br />

Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband <strong>Mansfeld</strong>-Schlenze<br />

Abwassergebührensatzung – dezentral<br />

bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen,<br />

abgefahren und behandelt wird. Berechnungseinheit für die Gebühr<br />

ist 1 m3 Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser. Bei jeder Entsorgung<br />

ist die Menge zu ermitteln. Der ermittelte Wert soll von dem Grundstückseigentümer<br />

oder dessen Beauftragten bestätigt werden.<br />

(2) Die Mengengebühr für Entnahme, Transport und Behandlung beträgt<br />

a) für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 18,92 €/m3 b) für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 11,64 €/m3 (3) Wird bei der Entsorgung trotz rechtzeitiger Anmeldung der Grundstückseigentümer<br />

oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht angetroffen,<br />

so wird für jede vergebliche Anfahrt eine Pauschalgebühr von<br />

20,00 € erhoben.<br />

§ 5 wird ersatzlos gestrichen.<br />

Artikel 3<br />

Artikel 4<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale<br />

Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes <strong>Mansfeld</strong>-<br />

Schlenze tritt rückwirkend am 01.02.2010 in Kraft.<br />

Hettstedt, den 25.05.2010<br />

Markus - Siegel -<br />

Verbandsgeschäftsführer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!