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86 Die RechtsbegründungSicherheit willen eine univoke Formulierung als notwendig erweisen.Auch <strong>de</strong>r Rechtsgrundsatz « Suum cuique » steht in einer Ordnung. Nurvon dort her läßt sich das « suum » bestimmen. «Verbrechen müssen bestraftwer<strong>de</strong>n »ist ebenfalls nur im Ordnungs<strong>de</strong>nken als Prinzip haltbar.In einer Gesellschaft, in welcher je<strong>de</strong>r Verbrecher seine schuldhafte Tatauf einen kurzen Hinweis hin einsehen, aufrichtig bereuen und <strong>de</strong>r Umweltdie fundierte Sicherheit <strong>de</strong>r Beharrung im Guten bieten wür<strong>de</strong>,könnte die verdiente Strafe prinzipiell erlassen wer<strong>de</strong>n. Man könntehöchstens noch an frei zu übernehmen<strong>de</strong> Sühne <strong>de</strong>nken. Das viel diskutiertePrinzip « Gleiches muß gleich, Ungleiches muß ungleich behan<strong>de</strong>ltwer<strong>de</strong>n »ist ebenfalls analog, da es ja jeweils darauf ankommt, was eigentlichgleich ist. Im Hinblick auf die Unauflöslichkeit ist zwar je<strong>de</strong> Ehegleich zu behan<strong>de</strong>ln. Die einzelne Ehe ist nichts an<strong>de</strong>res als eine reineSubsumtion eines konkreten Falles unter einen universalen Inhalt. Dagegenkönnen «an sich » Gleiche (z. B. Mann und Frau) durch die Proportion,in welcher sie zu einem Ordnungsganzen stehen, « ungleich»wer<strong>de</strong>n, etwa im Hinblick auf die Funktionen in <strong>de</strong>r Familie, in Gesellschaftund Staat. Die Gleichheit besteht einzig darin, daß sie bei<strong>de</strong> imSinne <strong>de</strong>sselben Gemeinwohls ihre Funktion erfüllen. Da diese aberverschie<strong>de</strong>n ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer «ungleichen» Behandlung.Diese ungleiche Behandlung bleibt aber doch proportionalzum Gemeinwohl gleich. Erst recht sind Grundsätze wie : «Je<strong>de</strong>r nachseinen Fähigkeiten, je<strong>de</strong>m nach seinen Bedürfnissen », o<strong>de</strong>r: «Je<strong>de</strong>mnach seinen Leistungen», nur verständlich im Zusammenhang einerOrdnungsvorstellung. Es geht hier um nichts an<strong>de</strong>res als um die Definition<strong>de</strong>s Gemeinwohls als eines Universale mit analoger Sinnfülle 12 .Von <strong>de</strong>r analogen Erkenntnis aus wer<strong>de</strong>n jene in <strong>de</strong>r Scholastik sostarr formulierten Prinzipien, die dann in <strong>de</strong>r Praxis eine «Ausnahme »nach <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn erfor<strong>de</strong>rlich machen, etwas aufgeweicht. Damit ist zugleichwenigstens einer <strong>de</strong>r Einwän<strong>de</strong> gegen die Brauchbarkeit <strong>de</strong>r Prinzipienbehoben.Von <strong>de</strong>r analogen Universalerkenntnis aus läßt sich die in <strong>de</strong>rRechtsprechung so be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Beurteilung von Fällen nach Analogieerst begreifen. Bestän<strong>de</strong> nämlich zwischen <strong>de</strong>m einen konkreten Fall,<strong>de</strong>n es zu lösen gilt, und <strong>de</strong>m analogen, <strong>de</strong>n man zum «Vorbild» <strong>de</strong>rLösung nimmt, keine Gemeinsamkeit, dann wäre überhaupt keine anaogeRechtsanwendung <strong>de</strong>nkbar.12Vgl. Sozialethik, Bd. I, 151 ff.

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