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Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 85kann ; diese ist nämlich vielgestaltig. Aber gewisse « Substanz »-Wertemüssen wir als minimale, somit einheitliche und univoke For<strong>de</strong>rungen imNamen aller Menschen zur Geltung bringen : Recht auf Leben (hierhergehört die Frage <strong>de</strong>s Abortus), Recht auf freie Glaubens- und Gewissensentscheidung,Recht auf Integrität <strong>de</strong>s Körpers (z. B. die Frage <strong>de</strong>rzwangsweisen Sterilisierung). Ein an sich inhaltlich ein<strong>de</strong>utiges, wenngleich<strong>de</strong> facto umstrittenes Beispiel für die Univozität eines Prinzips,das sich aus <strong>de</strong>m Wesen einer Handlung ergibt, ist die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>runauflöslichen Einehe. Je<strong>de</strong> Ehe ist nämlich in gleicher Weise unauflöslich.Sobald man sich jedoch in jene soziale Ordnung hineinbegibt, woqualitative Verschie<strong>de</strong>nheiten <strong>de</strong>r Menschen miteinan<strong>de</strong>r ins Verhältnisgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen, wer<strong>de</strong>n die analogen Prinzipien wirksam. Sospielt die Verschie<strong>de</strong>nheit von Mann und Frau in <strong>de</strong>r Ehe dort eine Rolle,wo die Frage <strong>de</strong>r Kompetenz erörtert wird. Hier ist nicht mehr die personaleGleichheit, son<strong>de</strong>rn die personale Verschie<strong>de</strong>nheit von entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>rBe<strong>de</strong>utung. Bei<strong>de</strong> Partner sind im Gemeinwohl, das durch die Ehebegrün<strong>de</strong>t wird, enthalten und auf Grund dieses Gemeinwohls einan<strong>de</strong>rin gegenseitiger Liebe zugeordnet, wobei um <strong>de</strong>s Gemeinwohls willeneine Entscheidung notwendig wird, die nicht, wenigstens nicht zunächst,in außerehelicher Instanz gesucht wer<strong>de</strong>n darf, die darum einem <strong>de</strong>rbei<strong>de</strong>n Partner zugestan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muß u. Ebenso verhält es sich mitallen sogenannten « sozialen Rechten » (droits sociaux), Recht auf beruflicheFör<strong>de</strong>rung, auf Bildung usw. Hierher gehören alle Menschenrechte,die von <strong>de</strong>r Gesellschaft eine positive Leistung verlangen. Sie allesind soziale Organisationsprinzipien, die <strong>de</strong>n einzelnen stets <strong>de</strong>n ihnenim Rahmen <strong>de</strong>s Ganzen, d. h. in <strong>de</strong>r analogen Sinnfülle <strong>de</strong>s Gemeinwohlszustehen<strong>de</strong>n Platz einräumen. Unter <strong>de</strong>n analogen Prinzipien fin<strong>de</strong>tsich auch, vielleicht überraschen<strong>de</strong>rweise, das Prinzip « Pacta suntservanda», <strong>de</strong>nn ein Vertrag kann nur unter <strong>de</strong>r Voraussetzung gültigsein, daß er das Ordnungsganze nicht stört. Darum ist die Diskretionspflicht,zu welcher <strong>de</strong>r Arzt auf Grund eines stillschweigen<strong>de</strong>n Vertrages,<strong>de</strong>n er mit <strong>de</strong>m Patienten geschlossen hat, verpflichtet ist, nur im Rahmen<strong>de</strong>s Gemeinwohls gültig. Allerdings, und das ist sehr wichtig, ist damitnoch nichts für die positivrechtliche Formulierung eines solchenPrinzips ausgesagt. Es könnte sich unter Umstän<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>r Rechts-1 1Vgl. Albert ZIEGLER, Das natürliche Entscheidungsrecht <strong>de</strong>s Mannes inEhe und Familie, Ein Beitrag zur Frage <strong>de</strong>r Gleichberechtigung von Mann und Frau.Sammlung Politeia Bd. XI, Hei<strong>de</strong>lberg 1958.

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