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82 Die RechtsbegründungDie Frage muß klar in zwei Teile unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n : 1. Welchessind die Rechtsprinzipien, welche die praktische Vernunft an sich, d. h.ihrer naturgegebenen und wesentlichen Kapazität nach formulierenkann ? 2. Welche Prinzipien formuliert sie tatsächlich da und dort, wosich die Menschen im Gemeinschaftsleben begegnen ? Unter <strong>de</strong>r Voraussetzungnämlich, daß wir <strong>de</strong>r praktischen Vernunft ein bestimmtesWesen zuerkennen, wer<strong>de</strong>n wir ihr auch ein entsprechen<strong>de</strong>s Objekt zubilligenmüssen, <strong>de</strong>nn je<strong>de</strong>s Vermögen wird von seinem Objekt her <strong>de</strong>terminiert.Damit ist aber noch nicht gesagt, daß in <strong>de</strong>r tatsächlichen Entfaltungdie praktische Vernunft ihre Kapazität ausschöpft. Währenddie erste Frage eine metaphysische ist, d. h. die Analyse <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Wesen<strong>de</strong>r praktischen Vernunft entsprechen<strong>de</strong>n Objekts, ist die zweite einsoziologisches Problem, insofern nämlich hier untersucht wird, inwieweitspontane, natürliche Werturteile in einer Gesellschaft als allgemeinePrinzipien <strong>de</strong>s Zusammenlebens wirksam sind. Die zweite Frage kannaber ohne die erste sinnvoll nicht gestellt wer<strong>de</strong>n. Fällt nämlich die ersteFrage weg, dann fehlt uns für die zweite Frage überhaupt <strong>de</strong>r Maßstab,wonach wir Wertfor<strong>de</strong>rungen als naturhafte beurteilen können. Die soziologischeErhebung wür<strong>de</strong> uns also nicht mehr darüber aufklären,welche naturhaften Werturteile in einer Gesellschaft wirksam sind, son<strong>de</strong>rnwür<strong>de</strong> uns ganz einfach darüber belehren, daß irgendwelche Werturteiledas Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschen regeln. Erst wenn man dieerste Frage beantwortet hat, ergibt sich die Diskrepanz zwischen <strong>de</strong>mabsoluten Können unserer wertfor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n praktischen Vernunft und<strong>de</strong>r faktischen Aktuierung dieser Potenz, d. h. die Möglichkeit, über dieVollkommenheit von Kulturen zu urteilen.1. Die Naturrechtsprinzipien aus absoluter SichtDie erkenntnistheoretischen Voraussetzungena bsoluter NaturrechtsprinzipienBetrachten wir also zunächst einmal die Frage nach <strong>de</strong>r Formulierungvon Naturrechtsprinzipien von <strong>de</strong>r absoluten Kapazität <strong>de</strong>r menschlichenVernunft her. Von dieser Sicht aus ergab sich im Laufe <strong>de</strong>r Geschichtedie theologische Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zwischen <strong>de</strong>r evangelischen undkatholischen Theologie.Wenn man von <strong>de</strong>r Position <strong>de</strong>r evangelischen Theologen spricht,wird man sich allzu leicht bei <strong>de</strong>r voreiligen Verallgemeinerung ertappen,

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