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Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 81auch für die Rechtsbildung von Be<strong>de</strong>utung. Man ist sich heute in zivilisiertenLän<strong>de</strong>rn darüber einig, daß man die politische Freiheit nur jenenbisher im kolonialstaatlichen Verhältnis gestan<strong>de</strong>nen Völkern zubilligendarf, die bereits die Mündigkeit für die politische Freiheit erworben haben.Die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Empirie in <strong>de</strong>r Aneignung von sittlichen undrechtlichen Prinzipien macht stark <strong>de</strong>n Eindruck, als ob es sich hier, entsprechend<strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Philosophie, um bloßontische Feststellungen han<strong>de</strong>lte, wann Soll möglich sei, nicht aber umdie Erstellung von allgemeinen Werturteilen, d. h. von sittlich-rechtlichenNormen. An<strong>de</strong>rseits erweist sich durch die ganze Geschichte <strong>de</strong>sMenschengeschlechts, daß man sich über allgemeine Prinzipien leichtereinigt als über beson<strong>de</strong>re. Diese Tatsache dürfte ein Zeichen für dieStandfestigkeit <strong>de</strong>s aristotelischen Prinzips sein, daß das Sein als solchesund entsprechend das Gute als solches <strong>de</strong>r Vernunft leichter aufgeht,daß also für die allgemeinste und <strong>de</strong>m einzelnen gegenüber noch offeneFormulierung von (wie das Sein analogen) Prinzipien die Erfahrungsbasisgar nicht so ausge<strong>de</strong>hnt zu sein braucht. Nimmt man aber das aristotelisch-thomistischeAxiom an, daß das Sein das Ersterkannte ist, dannwird man verstehen, daß <strong>de</strong>r weitere Erkenntnisprozeß in <strong>de</strong>r Wertordnungnicht etwa nur in einer <strong>de</strong>taillierten Aufnahme von Bedingungenfür das Soll besteht, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r inhaltlichen Auffüllung <strong>de</strong>r allgemeinstenWert f or<strong>de</strong>rungen.III. Die Prinzipien o<strong>de</strong>r Rechtsgrundsätze<strong>de</strong>s NaturgesetzesDas Naturgesetz ist nach <strong>de</strong>m Gesagten nicht gleich <strong>de</strong>n formuliertenRechtsprinzipien o<strong>de</strong>r Rechtssätzen. Dennoch tendiert unsere praktischeVernunft, wenigstens in jener Theorie, welche die universaleWesenserkenntnis als die natürliche Erkenntnis unserer Vernunft annimmt,zur Fomulierung von solchen Prinzipien. Darin unterschei<strong>de</strong>tsich die thomistische Naturrechtslehre von einer Rechtslehre, welcheauf <strong>de</strong>r kantischen Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophie aufbaut. Bei letzterer istdas Gewissen nur insofern normativ, als es bei gegebenen Bedingungenentschei<strong>de</strong>t, ob ein Soll möglich ist o<strong>de</strong>r nicht. Vom Standpunkt <strong>de</strong>runiversalen Wesenserkenntnis aus aber ergibt sich die Notwendigkeitvon allgemeinen Prinzipien. Welches aber sind diese Prinzipien ?

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