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78 Die RechtsbegründungDie praktische Vernunft <strong>de</strong>s Menschen ist somit die erste Normim erfahrbaren Innenraum unserer Seele. Allerdings muß man bei dieserErfahrung tief loten, um auf das Wesen <strong>de</strong>s Urgewissens schließen zukönnen. Immerhin vermögen wir einige Daten aufzuweisen, die uns ihrWesen näherbringen. Es war von diesen Daten anläßlich <strong>de</strong>r viertenReal<strong>de</strong>finition die Re<strong>de</strong>. Die Tatsache, daß wir über praktische Dingemiteinan<strong>de</strong>r diskutieren, um sie abzuklären, zeigt doch, daß wir je<strong>de</strong>mMenschen Seinserkenntnis zugestehen und von ihm auch erwarten, daßer die Seinsfinalität auch als solche for<strong>de</strong>rt.Um die praktische Vernunft als objektive, d. h. als allgemeinmenschlich gültige Norm logisch zu verankern, bedarf es über die Erfahrunghinaus <strong>de</strong>s Anschlusses an das Ewige Gesetz. Das will aber besagen,daß man die praktische Vernunft als Teilhabe am Ewigen Gesetze(participatio legis aeternae) auffassen muß 8 . Es ist selbstverständlich,daß wir in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Lebens mit <strong>de</strong>r natürlichen Ausrüstung <strong>de</strong>sGewissens operieren, ohne uns über <strong>de</strong>ssen innere Struktur und metaphysischeFundierung Rechenschaft geben zu müssen. In <strong>de</strong>r Spontaneität<strong>de</strong>s Lebens erscheint <strong>de</strong>r Gewissensspruch einfachhin als das Absolutein uns. Erst die philosophische Reflexion bemüht sich um die Auf<strong>de</strong>ckung<strong>de</strong>r metaphysischen Grundlagen.Prinzipien, d. h. Rechtssätze <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens?Aus <strong>de</strong>m Gesagten dürfte hervorgehen, daß das Naturgesetz sichnicht einfach in Form von allgemeinen Vernunft- und Rechtssätzenformulieren läßt. Das oberste Gesetz heißt: Das als vernünftig Erkanntemuß erfüllt wer<strong>de</strong>n. Und auch dieses Prinzip ist nicht in Form einesRechtssatzes zu verstehen, son<strong>de</strong>rn im Sinne einer Naturveranlagungunserer praktischen Vernunft, Vernünftiges zu for<strong>de</strong>rn.Natürliche Rechtssätze, sogenannte Naturrechtsprinzipien, lassensich ohne Erfahrung nicht gewinnen. Es ist ein beson<strong>de</strong>res Verdienst von/. Messner, die Erfahrung in <strong>de</strong>r Naturrechtslehre wie<strong>de</strong>r mit beson<strong>de</strong>remNachdruck zur Geltung gebracht zu haben. Wer <strong>de</strong>n Grundsatz aufstellt,<strong>de</strong>r Mensch müsse im gemeinschaftlichen Leben die Leutseligkeit, vonAristoteles Euthrapelia genannt, pflegen, und meint, diese For<strong>de</strong>rung seivon Natur aus eine Selbstverständlichkeit und darum ein naturrechtlichesPrinzip, sodaß ein je<strong>de</strong>r auf die Freundlichkeit <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren einen gewis-8THOMAS VON AQUIN, S. Theol. I-1I 91,2.

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