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70 Die Rechtsbegründungzurückzuverfolgen, von wo aus man die vielen großen und kleinen Umwegeerkennt. Im übrigen ist nicht einzusehen, warum die Wissenschaftsich scheuen sollte, <strong>de</strong>n Urgrund aller Ordnungen beim Namen zu nennen.Die Zeit, da man in rationalistischer Überheblichkeit in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophienichts von Gott sagen durfte, ja ihn sogar zum Zeichen, daß manin <strong>de</strong>n Argumenten ohne ihn auskommt, ausdrücklich ausschaltenmußte, dürften wohl vorbei sein. Allerdings nennt man ihn sehr oft nuram Schluß rechtsphilosophischer Erörterungen, um das Gemüt <strong>de</strong>s Leserso<strong>de</strong>r Hörers zu rühren, und dann nur im Zitat Ulpian's :« Juris pru<strong>de</strong>ntiaest divinarum atque humanarum rerum notitia, justi atque injustiscientia.»Die Definition <strong>de</strong>s Ewigen GesetzesSolange man nicht über das Ewige Gesetz nachsinnt, mag man sichdie Wirksamkeit <strong>de</strong>r rechtlichen Norm in <strong>de</strong>r Weise vorstellen, daß durchsie ein wirkmächtiges Subjekt autorisiert wird, mit Zwang eine sozialeRegel vorzuschreiben. Beim ewigen Gesetzgeber ist an einen Auftragnicht mehr zu <strong>de</strong>nken. Hier geht es darum, die absolute Wirksamkeit mit<strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeit zu verbin<strong>de</strong>n. Das geschieht, wie gesagt,im ersten Befehl, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Schöpfung gegeben sein muß. Das heißtaber : <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r die Dinge in ihrer Substanz und in ihrer Zielrichtunggeschaffen hat, mußte zugleich die Anordnung treffen, daß dieseZielordnung zu beachten ist von je<strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r je in Freiheit mit ihr umzugehenimstan<strong>de</strong> sein könnte. Natürlich erklärt je<strong>de</strong>r Skeptiker, daß hierdie Phantasievorstellung eines Demiurgen lebendig wer<strong>de</strong>. Wie wir abergesehen haben, gibt es logischerweise nur die Alternative, entwe<strong>de</strong>r dieNormen völlig vom Sein zu trennen und damit eine Grundnorm einfachhinvorauszusetzen, ohne je über ihren Inhalt etwas Verbindliches auszusagen,o<strong>de</strong>r eine erste Rechtsnorm als erstes Gesetz im Sinne einesobersten Befehls anzunehmen, <strong>de</strong>r aus zwei Komponenten zusammengesetztist: absolute Gerechtigkeit und absolute Macht. Die «Zwischenlösungen», die zwar die Orientierung am Sein nicht aufgeben möchten,aber nur bis zu irgendwelchen äußeren Erfahrungstatsachen als <strong>de</strong>nNormen vordringen (kulturelle, geschichtliche, soziologische usw. Gegebenheiten), gehen unbewußt von <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit aus.Selbst die Zweckbetrachtung <strong>de</strong>r Nützlichkeit einer friedlichen Ordnungsieht in dieser das, was <strong>de</strong>r Mensch in <strong>de</strong>r Tiefe seiner Seele in <strong>de</strong>r Gerechtigkeitsucht. Es ist aber nicht einzusehen, warum dieses absolute

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