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ZWEITER ARTIKELDAS OBERSTE RECHT: DAS EWIGE GESETZDer metaphysische Zugang zur Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s GesetzesUnter Gesetz versteht man 1. die in <strong>de</strong>n Dingen vorfindliche Ordnung<strong>de</strong>r Wirkursachen (die naturwissenschaftlichen Gesetze), 2. die voneiner Autorität erlassene absolute Norm sittlichen Han<strong>de</strong>lns (das Sittengesetz),3. die von einer Autorität an eine Gemeinschaft um <strong>de</strong>s Gemeinwohlswillen erlassene Norm zwischenmenschlichen Han<strong>de</strong>lns.Im dritten Sinne spricht man vom Rechtsgesetz. Die Erzwingbarkeitgehört sowohl zum rein sittlichen wie auch zum rechtlichen Gesetz,sonst wäre es keine von einer Autorität erlassene Norm, wie bereits dargestelltwor<strong>de</strong>n ist. Das rechtliche Gesetz, das wesentlich mehrere Personengemeinsam erfaßt, fügt zur allgemeinen Erzwingbarkeit nur noch dieEigenart hinzu, daß auch die Gesetzesunterworfenen von <strong>de</strong>r ErzwingbarkeitGebrauch machen können, wenn <strong>de</strong>r Rechtspartner die Normnicht einhält.Wir sprechen hier nur vom Gesetz im dritten Sinne, also vomRechtsgesetz. Wie soll dieses real bestimmt wer<strong>de</strong>n ?Wenn man nur innerhalb <strong>de</strong>r äußerlich erfahrbaren Welt verbleibt,dann wird man nicht weiterkommen als bis zum staatlichen Gesetz,das von einer staatlichen Autorität erlassen ist zur Erreichung <strong>de</strong>s Gemeinschaftszweckes.Die Analyse <strong>de</strong>s Rechts kann darum, wie schongesagt, mit <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Gesetzes nicht ruhen. Sie greift zurückauf die Verfassung und sucht dort die Begründung, warum diese alserstes rechtliches Phänomen anzusprechen sei. Je nach <strong>de</strong>r rechtsphilo-

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