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Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung 67die wirksame Befehlsgewalt, also dasjenige, worin sich die seinsmäßige,sittliche und intellektuelle Überlegenheit erst zur Autorität ausbil<strong>de</strong>t,übersehen. Die 5. Definition ist vollständig. Nur ist sie nicht die Definition<strong>de</strong>r allerletzten Analyse, weil sie mit <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r «rechtlichenKompetenz» eine letzte Instanz <strong>de</strong>r Kompetenz-Mitteilung, also einebereits konstituierte Rechtsordnung voraussetzt. Sie gilt darum nur inAbhängigkeit vom Ewigen Gesetz.Die Analyse <strong>de</strong>s Gesetzes führt zur Autorität. Diese aber verlangt,wenn sie sinnvoll sein soll, eine Norm, die nicht schon Recht ist, weil <strong>de</strong>rProzeß sonst in infinitum weiterginge, son<strong>de</strong>rn Maß <strong>de</strong>s Rechts seinmuß. Wir können diese Grundnorm nur fin<strong>de</strong>n, wenn wir, wie gezeigt,zum absoluten Sein vordringen. Wollen wir diesen Durchbruch zum absolutenSein nicht wagen, dann bleibt uns nur <strong>de</strong>r Weg, <strong>de</strong>n Kelsen gewählthat, nämlich die Analyse mit <strong>de</strong>r apriorischen For<strong>de</strong>rung einer rechtlichenGrundnorm zu beschließen. Allerdings hätte Kelsen sich danneigentlich die weitere Frage stellen müssen, warum diese o<strong>de</strong>r jene konkreteVerfassung als Grundnorm anzunehmen sei, da doch keine <strong>de</strong>rexistieren<strong>de</strong>n Verfassungen aus sich heraus Grundnorm ist. Diese Frageblieb ihm allerdings fern, da <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Grundnorm bei ihm aus <strong>de</strong>rErfahrung, somit zwar aus <strong>de</strong>m Sein stammt, das aber nach seiner Ansichtnicht mehr Norm sein kann. An dieser Stelle ist unser Bewußtseinjedoch nicht beruhigt. Zwar sind wir uns klar, daß die Normenordnungirgendwo an einem Ersten en<strong>de</strong>t, das die ganze Normenordnung begrün<strong>de</strong>tund selbst ebenfalls Norm ist. Dennoch muß die erste Norm aussich heraus einsichtig sein, d. h. wir können uns nicht damit abfin<strong>de</strong>n,daß wir sie als Grundnorm postulieren. Die erste Norm ist aber nur alssolche einsichtig, wenn sie mit <strong>de</strong>m Sein zusammenfällt. So stoßen wirbei <strong>de</strong>r ersten Norm auf das Sein, ohne jedoch Norm und Sein auch begrifflichzu i<strong>de</strong>ntifizieren. Aus diesem Grun<strong>de</strong> hat die Scholastik stetszwischen <strong>de</strong>m Schöpfer und <strong>de</strong>m ersten Gesetzgeber zu unterschei<strong>de</strong>ngewußt. Aus <strong>de</strong>r Tatsache, daß wir doch irgendwie die erste Norm mit<strong>de</strong>m Sein verbin<strong>de</strong>n, lassen sich alle jene Rechtstheorien erklären, diedie Grundnorm nicht einfach apriorisch postulieren können, son<strong>de</strong>rn dafüreine nichtrechtliche Erklärung suchen, die sie ihrerseits in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nstenFakten zu fin<strong>de</strong>n glauben : in <strong>de</strong>r soziologischen Situation <strong>de</strong>rGesellschaft, im Rechtsbewußtsein, in <strong>de</strong>r Geschichte, sogar in <strong>de</strong>r Macht.6

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