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Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung 65so ist sie die wesentliche Rechtsnorm, während alle an<strong>de</strong>ren nur teilhaben<strong>de</strong>sind. Alles hängt also davon ab, ob die Verfassung wirklichGrundnorm ist. Wenn sie selbst wie<strong>de</strong>rum eine an<strong>de</strong>re Rechtsnorm voraussetzenwür<strong>de</strong>, dann wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Unterschied zwischen Verfassung undGesetz nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen. Doch bleibt die eineFrage noch beunruhigend, ob tatsächlich das ganze Rechts<strong>de</strong>nken mit<strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm als <strong>de</strong>r Grundnorm beginnen kann o<strong>de</strong>r ob maneine weitere Ursache suchen muß.Als Ursache <strong>de</strong>r ersten rechtlichen Norm, in <strong>de</strong>r Sprache Kelsens:<strong>de</strong>r Grundnorm, könnte man sich einzig die Autorität <strong>de</strong>nken. Wir stehendamit vor <strong>de</strong>m Problem, wem die Priorität zuzusprechen ist, <strong>de</strong>r Autoritäto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm. Die Frage hört sich fast wie das kurioseRätsel an, ob das Ei o<strong>de</strong>r das Huhn zuerst auf <strong>de</strong>r Welt war.In <strong>de</strong>r Sicht einer rein normativen Rechtsphilosophie ist die Grundnormwesentlich Anfang <strong>de</strong>r rechtlichen Ordnung, die Autorität aberwird als vom bereits bestehen<strong>de</strong>n Recht belehnt aufgefaßt. Sie wird alsKompetenz, Gesetze zu erlassen, <strong>de</strong>finiert. Darum kann sie in dieserSicht <strong>de</strong>r Grundnorm als <strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm nur nachgeordnet sein.An<strong>de</strong>rs verhält es sich, wenn wir vom Gedanken ausgehen, daß allesNach<strong>de</strong>nken über Recht schließlich bei einem absoluten Recht, bei einerersten Norm en<strong>de</strong>n muß, die aus ihrem Wesen heraus seinswahre undzugleich absolut wirksame Norm ist. Wir stoßen in dieser Norm auf zweiElemente, die in sich noch nicht die Bewandtnis <strong>de</strong>r Rechtsnorm haben.Die Seinswahrheit als solche kann nur Maß <strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm sein,und die absolute Macht, in welcher die absolute Wirksamkeit allein begrün<strong>de</strong>tsein kann, ist aus sich heraus noch nicht Norm, son<strong>de</strong>rn Gewalt.Und doch gehören diese bei<strong>de</strong>n Komponenten <strong>de</strong>r ersten Rechtsnormzusammen, wenn wir damit ernst machen, daß die Rechtsordnung imabsoluten Raum irgendwo ein En<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einen Anfang habenmuß. In welcher Weise aber verbin<strong>de</strong>n sich diese bei<strong>de</strong>n Seinskomponentenzum ersten Soll ? Die Antwort kann nur lauten: in einem intellektuellenAkt, <strong>de</strong>r, gestützt durch die absolute Willensmacht, die absoluteWahrheit wirksam for<strong>de</strong>rt, also in einem Befehlsakt <strong>de</strong>s göttlichen Wesens.Das ist es, was die Scholastik das « Ewige Gesetz » nennt. Wir kommennoch eingehen<strong>de</strong>r auf die Analyse <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes zu sprechen.Für <strong>de</strong>n Augenblick, da es um die Begriffe « Gesetz »,« Grundnorm »,« Autorität» geht, ist folgen<strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>m Gesagten be<strong>de</strong>utend : Wennman die Rechtsnormen in die metaphysische Welt verfolgt, dann kannman bei <strong>de</strong>r ersten rechtlichen Norm als Grundnorm nicht en<strong>de</strong>n. Wir ent-

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