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64 Die Rechtsbegründungkrete Soziainorm, <strong>de</strong>ren Inhalt mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit übereinstimmt.Der Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit führtaber nur ein Wesenselement auf ein Letztes zurück. Der nicht-i<strong>de</strong>alistischeRechtsphilosoph muß <strong>de</strong>mnach auch für die Wirksamkeit eine letzteVerankerung suchen. Ja, es obliegt ihm, bei<strong>de</strong> Wesenselemente hinter<strong>de</strong>n erfahrbaren Kausalursachen zu verbin<strong>de</strong>n. Er kann sich darum nichtdazu herbeilassen, Rechtsquellen und Rechtsnormen voneinan<strong>de</strong>r zu trennen.Denn diese Trennung geht von <strong>de</strong>r Auffassung aus, daß die urgierbarenRechtsnormen dasjenige sind, woraus man das Recht schöpfenkann (darum Rechtsquellen), während die nicht urgierbaren Rechtsnormen(Rechtsnormen im weiteren Sinne) zum metajüristischen Bereich<strong>de</strong>s Lebens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e gehören. Für <strong>de</strong>n Philosophen, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>mStandpunkt <strong>de</strong>r vierten Rechts<strong>de</strong>finition steht, gibt es nur die begrifflicheUnterscheidung zwischen Rechtsquelle und Rechtsnorm, insofernunter Rechtsquelle die Ursache <strong>de</strong>r Wirksamkeit und unter Rechtsnormdie Begründüng <strong>de</strong>s Inhaltes <strong>de</strong>s Rechts verstan<strong>de</strong>n wird. Setzt manWirksamkeit und Wert in einer Wirklichkeit zusammen, dann formuliertsich das Problem <strong>de</strong>r Rechtsbegründung in folgen<strong>de</strong>r Frage : Wo o<strong>de</strong>rwer ist die absolut wirksame Ursache von Rechtsbefehlen, die aus ihremWesen heraus mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit übereinstimmen ? O<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>nBegriffen « Rechtsquelle » und « Rechtsnorm » ausgedrückt: WelcheRechtsquelle ist zugleich erste Rechtsnorm ?Philosophisch können wir darum <strong>de</strong>n Traktat <strong>de</strong>r Rechtsbegründungnicht aufteilen in die Frage nach <strong>de</strong>r Rechtsquelle und die nach <strong>de</strong>rRechtsnorm. In <strong>de</strong>r Bibliographie haben wir allerdings die bei<strong>de</strong>n Begriffein verschie<strong>de</strong>nen Kapiteln auseinan<strong>de</strong>rhalten müssen, weil dasbibliographische Material es verlangte 3 .Die Prioritätsfrage zwischen Autorität und GrundnormBei Kelsen heißt die Grundnorm <strong>de</strong>r rechtlichen Ordnung Verfassung.Diese ist die Grundlage <strong>de</strong>s Gesetzes. Verfassung und Gesetz unterschei<strong>de</strong>nsich nach ihm dadurch, daß die Verfassung <strong>de</strong>m Gesetz dieBewandtnis <strong>de</strong>r Rechtsnorm mitteilt, während sie selbst voraussetzungsloseRechtsnorm ist. Wenn die Verfassung wirklich die Grundnorm ist,dann läßt sie sich vom Gesetz rechtsphilosophisch exakt trennen. Denn8Vgl. auch A. UTZ, Grundsatzfragen <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens, Bibliographie,Bd. 1, Freiburg i. Br. 1960, 28.

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