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Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung 63die historischen Reservoire, aus <strong>de</strong>nen die formalen Quellen entspringen- als da sind die sozialen I<strong>de</strong>en und die sozialen Gegebenheiten, auf<strong>de</strong>nen die Schöpfung und Formulierung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften beruht.» 2Der Jurist hat nun immer gefühlt, daß mit <strong>de</strong>m Suchen nach <strong>de</strong>nRechtsquellen die Frage nach <strong>de</strong>m Recht nicht restlos beantwortet wer<strong>de</strong>nkann. Darum das Problem <strong>de</strong>s «richtigen » Rechts, d. h. <strong>de</strong>r Norm<strong>de</strong>s Rechts. Der Traktat über die Normen <strong>de</strong>s Rechts fällt also für einenJuristen zunächst aus <strong>de</strong>m univoken Bereich <strong>de</strong>s Rechts hinaus. Dennochstrebt er nach einer Ganzheitsbetrachtung <strong>de</strong>s Rechts im Rahmen <strong>de</strong>sgesamten menschlichen Daseins, wobei es für ihn dann keine Rolle mehrspielt, ob er sich ins Metajuristische hineinbegibt. Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsnormenist in dieser Sicht klar von jenem <strong>de</strong>r Rechtsquellen unterschie<strong>de</strong>n.Die Unterscheidung wird sogar nicht nur als eine rein begriffliche,son<strong>de</strong>rn auch reale verstan<strong>de</strong>n.Kelsen brauchte sich mit dieser Unterscheidung zwischen Rechtsquellenund Rechtsnorm nicht auseinan<strong>de</strong>rzusetzen, da er mit seiner«Reinen Rechtslehre» in <strong>de</strong>r normativen Ordnung verblieben ist. DieKausalordnung war also nicht in Betracht zu ziehen. Sie ist höchstenseine äußere Bindung o<strong>de</strong>r eine äußere Manifestation dafür, daß eineNorm vorhan<strong>de</strong>n ist (vgl. z. B. die Tatsache <strong>de</strong>s allgemeinen Gesetzesgehorsamsals Zeichen einer objektiven Norm). Immerhin ist die Wirksamkeitbei Kelsen wesentlich in <strong>de</strong>r Rechtsnorm beschlossen.Der i<strong>de</strong>alistisch eingestellte Rechtstheoretiker sieht dort, wo erPhilosoph wird, d. h. nach <strong>de</strong>m richtigen Recht fragt, das Rechtsproblemüberhaupt nur von <strong>de</strong>r Rechtsnorm aus, diese verstan<strong>de</strong>n im Unterschiedzur Rechtsquelle, d. h. zur Wirksamkeit. In <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>m richtigenRecht schei<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>alistischen Rechtstheoretiker <strong>de</strong>r Begriff<strong>de</strong>r Rechtsquelle völlig aus und wird nur <strong>de</strong>r Gerechtigkeitswert insAuge gefaßt.Jener Philosoph aber, <strong>de</strong>r die Wirksamkeit als ein Wesenselement<strong>de</strong>s Rechts erkennt, muß einerseits zwischen Wirksamkeit und Inhalt<strong>de</strong>s Rechts unterschei<strong>de</strong>n, an<strong>de</strong>rseits aber die Wirksamkeit doch inFunktion zum Gerechtigkeitsgehalt <strong>de</strong>s Inhaltes sehen. Eine Rechtsquelleanerkennen, die nicht mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit übereinstimmt, erscheintihm wi<strong>de</strong>rsinnig. Eine Unrecht schaffen<strong>de</strong> Kraft kann man nichtals Rechtsquelle bezeichnen. Und doch ist Recht nicht gleich Gerechtigkeit.Recht (im Sinne <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition) ist eine wirksame kon-2Weltgeschichte <strong>de</strong>s Rechts, 3t.

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