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62 Die RechtsbegründungDer Unterschied von Rechtsnorm und RechtsquelleUm die Begriffe « Rechtsnorm » und « Rechtsquelle » zu verstehen,muß man sich vor Augen halten, daß die Jurispru<strong>de</strong>nz bei allen Überlegungen,auch <strong>de</strong>n philosophischen, vom bestehen<strong>de</strong>n Recht ausgeht.Die erste Frage, die sich <strong>de</strong>r Jurist stellt, ist darum die, woher das gültigeRecht im konkreten Fall zu nehmen ist. Denn <strong>de</strong>r Jurist schafft nichtselbst das Recht (wenngleich er ebenfalls rechtserzeugen<strong>de</strong> Kraft besitzt),son<strong>de</strong>rn er spricht nur Recht. Er hat darum zunächst die Rechtsquellenaufzusuchen. Diese sind die kausalen Faktoren <strong>de</strong>s Rechts. DaRecht immer ein wirksames soziales Soll ist, ist es nur wirklich, insofernes im Gemeinschaftswillen als <strong>de</strong>m sich aufdrängen<strong>de</strong>n Befehl enthaltenist. Dieser Gemeinschaftswille kommt auf zwei Weisen zum Ausdruck :1. durch <strong>de</strong>n mit wirksamer Autorität ausgestatteten Machtinhaber und2. durch die soziale Gewohnheit. Bei<strong>de</strong> Rechtsursachen teilen sich wie<strong>de</strong>rumin zwei Gruppen. Die mit Autorität ausgestattete Macht spricht sichaus : a) im Gesetz, b) in <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>r Exekutive. Und die sozialeGewohnheit manifestiert sich: a) in <strong>de</strong>n bereits vorliegen<strong>de</strong>n Rechtssprüchen(common law) und b) in <strong>de</strong>m dauern<strong>de</strong>n sozialen Verhalten<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r. Sofern man <strong>de</strong>m Richter rechtserzeugen<strong>de</strong> Kraftzubilligt, wird man ihn als Rechtsquelle <strong>de</strong>r ersten Gruppe zurechnenmüssen (1 b). Er hat dann in gewissem Sinne eine ähnliche (!) Funktionwie die Exekutive.Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsquellen bringt also das zum Ausdruck, wasim Recht die Wirksamkeit ausmacht.Da es bei <strong>de</strong>r Suche nach <strong>de</strong>n Rechtsquellen um die Ermittlung<strong>de</strong>s wirksamen und somit praktikablen Rechts geht, ist man von selbstauf die weiteren Ursachen verwiesen, welche vor <strong>de</strong>n augenblicklichenGesetzen und Gewohnheiten liegen, d. h. auf die Geschichte <strong>de</strong>s Rechts.So kommt es, daß die Erforschung <strong>de</strong>r Rechtsquellen die Geschichte <strong>de</strong>sRechts einschließt. William Seagle hat diesen Doppelbegriff <strong>de</strong>r Rechtsquellenmit <strong>de</strong>r Unterscheidung zwischen formal und material dargestellt: «Im 'formalen' Sinn <strong>de</strong>s Wortes sind unter Quellen <strong>de</strong>s Rechtsdie Formen zu verstehen, in <strong>de</strong>nen das gelten<strong>de</strong> Recht eines bestimmtenRechtssystems zum Ausdruck kommt - also z. B. Verfassungen, Gesetze,Gerichtsentscheidungen und die diesen entsprechen<strong>de</strong>n Instrumente wieVerfassungsur kün<strong>de</strong>n, Gesetzbücher, Entscheidungssammlungen. Im'materiellen' Sinn <strong>de</strong>s Wortes jedoch be<strong>de</strong>uten die Quellen <strong>de</strong>s Rechts

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