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60 Die RechtsbegründungSchwieriger wird die Sache auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r realistischen Definition,d. h. in jener Rechtsauffassung, in welcher Recht die Wirksamkeitwesentlich einschließt. Hier muß das Werturteil zunächst« suspendiert»wer<strong>de</strong>n. Denn das Leitmotiv ist nun nicht mehr <strong>de</strong>r Wert allein, son<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r wirksame Wert. Wenn wir nun dazu noch die ersten drei Rechts<strong>de</strong>finitionen,die alle auf <strong>de</strong>r äußeren Erfahrung aufbauen, zulassen, dannist die Frage nach <strong>de</strong>r Rechtsbegründung nichts an<strong>de</strong>res als die Fragenach <strong>de</strong>r objektiv gelten<strong>de</strong>n Grundnorm im Sinne <strong>de</strong>r normativen RechtsauffassungKelsens o<strong>de</strong>r die Frage nach <strong>de</strong>n (biologischen, soziologischen,usurpatorischen usw.) Kausalitäten <strong>de</strong>s Rechts (Rechtsquellen) im Sinnejener Rechtstheorien, die auf die scharfe Trennung von Norm und Seinnicht wie Kelsen so gesteigerten Wert legen. Bei<strong>de</strong> Auffassungen kommendarin überein, daß die Rechtsbegründung niemals aus <strong>de</strong>r Bahn <strong>de</strong>räußeren Erfahrung geraten dürfe. Bei<strong>de</strong>n geht es um die Erklärung nurjenes Rechts, das sich gemäß äußerer Erfahrung <strong>de</strong>finieren läßt.Aus einem gewissen natürlichen Empfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ungenügens drängtes aber <strong>de</strong>n Rechtstheoretiker doch, über die äußere Erfahrung hinausnach irgendwelchen Maßstäben Umschau zu halten, auf Grund <strong>de</strong>rendas Recht das erreicht, was es menschlichem Urteil nach eigentlich soll:die Gesellschaft ordnen. Nun ist vom positivistischen Standpunkt ausdie Gesellschaft stets durch jedwe<strong>de</strong>s Recht« geordnet». Aber gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>rBegriff <strong>de</strong>r « Ordnung » ruft <strong>de</strong>n Rechtstheoretiker, <strong>de</strong>m es noch um dieGestaltung <strong>de</strong>s Lebens geht, auf, über die wahre, am echten Menschenbildausgerichtete Ordnung nachzu<strong>de</strong>nken. So mün<strong>de</strong>t die rechtstheoretischeRechtsbegründung von selbst in einen Bereich ein, <strong>de</strong>n sie ursprünglichnicht gesucht hat, wo nämlich eine an<strong>de</strong>re « Norm » bestimmendwird, als es die Rechtsnorm ist, die bisher Objekt <strong>de</strong>r Rechtsbegründungwar. Es treten Begriffe auf, die vom Sein her gestaltet sind :sinnvolle und zweckentsprechen<strong>de</strong> Gesellschaftsordnung, Menschenwür<strong>de</strong>,Freiheit Usw. Von dieser Sicht her stammt die Unterscheidung zwischenRechtsquellen und Rechtsnormen (vgl. unten).Wer in <strong>de</strong>r Rechtsbegründung von <strong>de</strong>r vierten Definition ausgeht,darf nicht mit <strong>de</strong>n I<strong>de</strong>alisten verwechselt wer<strong>de</strong>n. Denn auch für ihngilt, daß Recht wirksame soziale Norm ist. Die Frage <strong>de</strong>r Rechtsbegründunglautet nämlich auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r vierten Rechts<strong>de</strong>finition : WelchesRecht hat von seinem Gesetzgeber her die endgültige, nicht umzustoßen<strong>de</strong>Garantie erhalten? Es wird also auch hier, wie ähnlich in <strong>de</strong>nersten drei Definitionen, nach <strong>de</strong>m wirksamen Erzeuger <strong>de</strong>s Gesetzes,d. h. nach <strong>de</strong>r Rechtsquelle, gefragt. Doch ist dabei zu be<strong>de</strong>nken, daß

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