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56 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtszugleich und in erster Linie gewissenhafter Verwalter <strong>de</strong>s sittlich orientiertenGemeinwohls zu sein.Ohne metaphysische Fundierung <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens bleibtnur <strong>de</strong>r Weg über ein soziologisch begrün<strong>de</strong>tes Rechtsbewußtsein. Dortalso, wo es einer diktatorischen Macht gelingt, dieses Rechtsbewußtsein<strong>de</strong>r Gesellschaft mit Zwangsmitteln unwirksam zu machen, wür<strong>de</strong> alseinzig wirksames Recht die diktatorische Norm zu gelten haben. Wiesoll aber dann nachher bei einem Umschwung rückwirkend ein rechtslogischerWeg zur Bestrafung <strong>de</strong>r « Verbrecher » gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wennüberhaupt kein stringentes Recht vom Gewissen her ableitbar ist ? Esist begreiflich, daß jene Autoren, welche die Metaphysik <strong>de</strong>s Rechts ablehnen,aber doch die positive Gesetzgebung an natürliche Werte bin<strong>de</strong>nmöchten, mehr Rechtssoziologie treiben als Rechtsphilosophie. Vonrechtssoziologischen Überlegungen aus versuchen sie, rein positiv-rechtlichbegrün<strong>de</strong>te Handlungen, die in «Wirklichkeit» Verbrechen an <strong>de</strong>rWür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen sind, rückwirkend abzuurteilen. Es kann sich aberdann in Wirklichkeit nicht mehr um eine rechtslogisch begrün<strong>de</strong>te Bestrafunghan<strong>de</strong>ln, son<strong>de</strong>rn nur um einen Racheakt <strong>de</strong>r siegreichen Gesellschaft.

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