12.07.2015 Aufrufe

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die metaphysische Definition als echte Definition <strong>de</strong>s Rechts 55gültigen Gerichtes im Sinne <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>s Gottessohnes, wie siein <strong>de</strong>n Evangelien beschrieben wor<strong>de</strong>n ist. Es genügt <strong>de</strong>r Gedanke, daßdie in <strong>de</strong>r Natur liegen<strong>de</strong> Ordnung irgendwie von Ewigkeit her sanktioniertist. Nur so ist die vierte Real<strong>de</strong>finition im wahren Sinne eine neueRechts<strong>de</strong>finition. Allerdings muß man sich dabei auch immer bewußtbleiben, daß die dieses Recht kennzeichnen<strong>de</strong> Wirksamkeit metaphysischist. Nur von <strong>de</strong>r Metaphysik her gilt uneingeschränkt: «Lex injustanon est lex ».Der Gesellschaftswert <strong>de</strong>r metaphysischen RechtsauffassungMan kann mit Recht die Frage stellen, ob es überhaupt zweckvollist, über das Recht im Sinne <strong>de</strong>r vierten Definition zu diskutieren, da indieser Sicht je<strong>de</strong> Übertretung zu guter Letzt vor einem an<strong>de</strong>ren Tribunalals <strong>de</strong>m unserer menschlichen Gesellschaft gerichtet wird. Dennochwird man diese metaphysische Spekulation nicht als unwertig erachtendürfen, und zwar aus folgen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n :1. Das menschliche Gewissen mit seinen sozialen Normen ist immerhineine Wirklichkeit. Seine Bindung an ein überweltliches Wesen ist esdarum nicht weniger. Wenn in Gerichtsentscheidungen auch nur jeneNormen dieses Gewissens, die ins Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r ganzen Gesellschafteingegangen, also im Sinne <strong>de</strong>r dritten Definition wirksam gewor<strong>de</strong>nsind, in Betracht gezogen wer<strong>de</strong>n, dann han<strong>de</strong>lt es sich immerhinum echte Normen, im Gegensatz zum rein soziologischen Befund, <strong>de</strong>nman erst zur Norm erklären müßte. Die verschie<strong>de</strong>nen Gerichtsentscheidungen,die auf absolute sittliche Normen Bezug genommen haben un<strong>de</strong>s noch tun, sind somit durchaus rechtlich logisch. Der Einwand, mangreife auf irgen<strong>de</strong>ine « Offenbarung»zurück, erledigt sich daher von selbst.2. Da man erst auf <strong>de</strong>m Wege über die metaphysische Fundierungdie sozialen Gewissensnormen in ihrer rechtlichen Bewandtnis erkennt,erhält die Rechtspolitik einen neuen Sinn. Die Rechtsbildung hat nichteinfach <strong>de</strong>m Schwergewicht <strong>de</strong>s allgemeinen Bewußtseins zu folgen,son<strong>de</strong>rn greift erzieherisch in die Gesellschaftsformung ein. Gewiß wirdman bei aller Rechtsbildung, wie noch gesagt wer<strong>de</strong>n wird, auf die soziologischenTatsachen Rücksicht nehmen müssen, dies um so mehr, jemehr <strong>de</strong>r staatlichen Autorität die Einmischung in das persönliche Leben<strong>de</strong>r einzelnen Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r versagt wer<strong>de</strong>n muß. Dennoch verstehtman erst von <strong>de</strong>r Metaphysik her die hohe sittliche Aufgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebers,nicht nur Interessenvertreter <strong>de</strong>r Wähler o<strong>de</strong>r Bürger, son<strong>de</strong>rn

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!