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54 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsIndividuum und seiner sittlichen Vollendung, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Gesamtheit<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r gelten. Es han<strong>de</strong>lt sich also um echte sozialeNormen, d. h. um solche Normen, die sich zunächst an das Ganze richtenund erst vom Ganzen her an <strong>de</strong>n Einzelnen.Die Existenz Gottes als Voraussetzung für die rechtslogische Begründung<strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s RechtsAn sich müßte die Erfahrung, die wir vom menschlichen Gewissenhaben, ausreichen, um die Voraussetzungen einer realistischen Rechts<strong>de</strong>finitionzu erfüllen : wirksame soziale Norm. An<strong>de</strong>rseits aber liegt dieErfahrung, durch die hindurch das Gewissen in Erscheinung tritt, dochso tief, daß sie nicht auf die gleiche Ebene gestellt wer<strong>de</strong>n kann mit <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Gesellschaft in Form von Gebräuchen wirksamen sozialen Norm.Für die Rechtsordnung benötigen wir eine nach außen, und zwar imgesellschaftlichen Zusammensein sich manifestieren<strong>de</strong> Erfahrung. Wenngleichdas menschliche Gewissen sich immer in irgen<strong>de</strong>iner Weise in <strong>de</strong>rGesellschaft offenbart, so ist es doch nicht jenes Gewissen, das wir nurmit viel Spürsinn im Untergrund <strong>de</strong>r alltäglichen Erfahrungen als <strong>de</strong>rmenschlichen Natur entsprechen<strong>de</strong>s Gewissen ent<strong>de</strong>cken. Um wirksamzu wer<strong>de</strong>n, bedarf dieses Gewissen <strong>de</strong>r Entwicklung, d. h. <strong>de</strong>r Entfaltungim einzelnen und in <strong>de</strong>r Folge auch in <strong>de</strong>r Gesellschaft. Erst dann könnenwir im Vollsinn von einer realgültigen, d.h. wirksamen sozialen Normsprechen. Wir kämen also zuletzt auf die dritte Real<strong>de</strong>finition zurück,mit <strong>de</strong>m einen Unterschied, daß wir nicht jedwe<strong>de</strong> faktische, son<strong>de</strong>rnnur die in Einklang mit <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>s Menschen stehen<strong>de</strong> Gewissensäußerungzum Ausgangspunkt rechtlichen Denkens machen wür<strong>de</strong>n.Nun ist allerdings zuzugeben, daß gewisse grundlegen<strong>de</strong> Normen<strong>de</strong>s natürlichen Gewissens durch sich selbst wirksam sind. So hat <strong>de</strong>rNie<strong>de</strong>rgang <strong>de</strong>r öffentlichen Sittlichkeit stets auch <strong>de</strong>n Zusammenbruch<strong>de</strong>s gesellschaftlichen und staatlichen Lebens gebracht. Aber das sindSanktionen, die erst nach ihrem Eintreten ins Bewußtsein <strong>de</strong>r Gesamtheitgelangen. Man muß also, wenn man das Recht im Sinne <strong>de</strong>r viertenReal<strong>de</strong>finition als echtes Recht und nicht etwa als metajuristische Normauffassen will, in <strong>de</strong>n metaphysischen Bereich aufsteigen, wo die Sanktionsgewaltdieses Rechts existiert. Es bleibt damit nur noch das Ewige,in welchem es sowohl einen Schöpfer, <strong>de</strong>n ewigen Gesetzgeber, wie auchein durch keine Zeit begrenztes Dasein <strong>de</strong>s menschlichen Geistes gibt.Man <strong>de</strong>nke hierbei nicht etwa an die christliche Vorstellung eines end-

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