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Die metaphysische Definition als echte Definition <strong>de</strong>s Rechts 51Aus <strong>de</strong>m Gesagten geht hervor, daß das Metaphysische zunächstin <strong>de</strong>n Dingen selbst ist. Erst von da aus dringt man dann, wenn dieDinge nicht aus sich selbst verstehbare Wesen sind, zu einer über ihnenstehen<strong>de</strong>n Ursache vor, durch welche die nicht in sich ruhen<strong>de</strong>n Wesenerklärbar wer<strong>de</strong>n. Das ist kurz <strong>de</strong>r Gedankengang, <strong>de</strong>r vom begrenztenzum unbegrenzten, vom geschöpflichen zum göttlichen Wesen führt.Wir können uns hier natürlich nicht näher mit <strong>de</strong>n Gottesbeweisen befassen.Es ging nur darum, zu zeigen, daß das Metaphysische im Sinn<strong>de</strong>s Jenseitigen nur rational sein kann, wenn man es vom Wesen <strong>de</strong>r Dingeaus sucht. Sonst müßte man die Erkenntnis eines göttlichen Wesens<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Irrationalen, etwa <strong>de</strong>s Glaubens überweisen. Es wür<strong>de</strong>uns dann für die Erfassung <strong>de</strong>s Rechtlichen stets nur die konkrete Erfahrungzur Verfügung stehen, und zwar, da Recht Norm eines zwischenmenschlichenVerhaltens ist, einzig die äußere Erfahrung. Wer alsoWesenserkenntnis leugnet, <strong>de</strong>m stehen nur die drei ersten Real<strong>de</strong>finitionen<strong>de</strong>s Rechts zur Verfügung, die alle auf <strong>de</strong>r äußeren Erfahrungaufbauen. Wenn er <strong>de</strong>nnoch die innere Erfahrung, etwa die <strong>de</strong>s Gewissens,in Rechnung ziehen möchte, dann wür<strong>de</strong> er sich, wenn er logisch<strong>de</strong>nken will, klar bleiben müssen, daß diese bereits nicht mehr zum Rechtgehört. Er mag dann von <strong>de</strong>n sittlichen Normen sprechen, gemäß welchendie Menschen, die Rechtsnormen gestalten sollen, vorgehen müssen,wenn sie gewissenhaft han<strong>de</strong>ln wollen. Doch wäre das bereits «reineMoral», nicht mehr «reines Recht». Wer die metaphysische Ordnung,wie sie soeben kurz skizziert wor<strong>de</strong>n ist, aus <strong>de</strong>m wissenschaftlichenDenken ausschei<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>m bleibt logischerweise nichts an<strong>de</strong>res übrig, alsdie Reine Rechtslehre Kelsens zu übernehmen. Wird es ihm aber beidieser Logik zu « kalt», dann mag er die Normenordnung verlassen, in<strong>de</strong>mer Norm Und konkret erfahrbare Natur <strong>de</strong>s Menschen in eins setztund in <strong>de</strong>r Folge die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie überhauptim Sinne einer reinen Soziologie betreibt.Das Gewissen als soziale NormUnter <strong>de</strong>r Voraussetzung, daß es 1. ein Gewissen, d. h. ein sittlichesnatürlich werten<strong>de</strong>s Urteilsvermögen gibt, daß 2. dieses Gewissen zunächstein Werturteilsvermögen <strong>de</strong>r im Menschen als solchem (= in <strong>de</strong>rNatur <strong>de</strong>s Menschen) gelegenen Zwecke be<strong>de</strong>utet und erst in <strong>de</strong>r Folgefür die individuellen sittlichen Entscheidungen normgebend ist, daß 3.dieses Gewissen in gleicher universaler Weise, wie es sittliche Normen5

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