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48 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtsüberhaupt irgen<strong>de</strong>ine Aussicht hat, als handfeste Norm <strong>de</strong>r rechtlichenOrdnung zu gelten. Das Problem heißt also : materiale Gerechtigkeito<strong>de</strong>r Rechtssicherheit ?Der Zweck imRechtDie Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts kann, wie wir gesehen haben, nicht aus<strong>de</strong>m Wertgehalt <strong>de</strong>s Rechts, son<strong>de</strong>rn nur aus einer hinter <strong>de</strong>m Wertstehen<strong>de</strong>n physischen Gewalt stammen. Es ist also immer irgendwie einWille mitbezeichnet. Damit ist aber zugleich auch ein Zweck mitausgesprochen.Dieser Zweck braucht noch nicht als von einem Gesetzgebergewollt aufgefaßt zu wer<strong>de</strong>n. Es genügt, an eine innere Sinnfülle <strong>de</strong>sRechts zu <strong>de</strong>nken, die von irgen<strong>de</strong>inem über <strong>de</strong>m Einzelnen stehen<strong>de</strong>nWillen erstrebt wird. So hat auch das Gewohnheitsrecht einen Sinn,<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Gemeinschaftswillen kommt. Das erhellt aus <strong>de</strong>m Bewußtsein<strong>de</strong>rer, die sich <strong>de</strong>m Recht beugen. R. Stammler hat darum richtigbemerkt : « Wenn jemand einen rechtlichen Anspruch erhebt, so nimmter nicht etwas Äußeres bloß wahr, son<strong>de</strong>rn er will etwas. Wer einenRechtssatz erläßt, <strong>de</strong>r behauptet nicht eine Tatsache körperlichen Geschehens,er verfolgt Zwecke. Und falls wir <strong>de</strong>n Inhalt einer Rechtsordnungvor uns haben, so sehen wir nicht körperliche Dinge, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>nInhalt von menschlichem Wollen. » 31 R. Stammler <strong>de</strong>finiert darum dasRecht auch als «eine methodische Art, Willensinhalte zu ordnen» 32 .Daß im Recht ein Zweck liegt, erkennt je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r es nicht einfachals I<strong>de</strong>e o<strong>de</strong>r als Wert, son<strong>de</strong>rn als aufgebür<strong>de</strong>ten Wert erfaßt. Das Rechtist nicht das En<strong>de</strong> eines Entwicklungsprozesses, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Anfangeines vom Menschen einzuleiten<strong>de</strong>n Wer<strong>de</strong>ns und Geschehens im sozialenBereich. Denkt man <strong>de</strong>n Zweck aus <strong>de</strong>m Recht weg, dann ist es nichtmehr als ein mit Zwang durchführbares Soll zu verstehen, son<strong>de</strong>rn höchstensals ein Wertsystem, für das sich <strong>de</strong>r einzelne Mensch als verpflichtetansehen mag, das aber nicht ein befehlen<strong>de</strong>s Soll be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong>.Da <strong>de</strong>r Zwang immer von einer übergeordneten Instanz ausgeht, kanner nur im Sinne einer intentionalen, d. h. zielstrebigen Auflage verstan<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Das gilt auch vom Zwang <strong>de</strong>s Brauches, <strong>de</strong>r seinen Drucknur auszuüben imstan<strong>de</strong> ist, sofern er <strong>de</strong>r Intention <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rentsprungen ist.8 1Art. « Recht » in : Handwörterbuch <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft, Bd. IV, Berlin-Leipzig 1927, 642.3 2A. a. O., 643.

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