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44 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsGebot o<strong>de</strong>r die Zulassung eines Zwangsaktes erkennt. An<strong>de</strong>rseitsfragt man sich, natürlich auch hier, woher die Wirksamkeit <strong>de</strong>s erstenRechts, d. h. <strong>de</strong>r rechtlichen Grundnorm stamme. Wenn Recht wirklichnur wirksame soziale Norm ist, dann muß bereits <strong>de</strong>r Grundnorm dieEigenschaft <strong>de</strong>r Wirksamkeit zukommen. Für <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>räußeren Erfahrung <strong>de</strong>s Solls stehen bleibt, gibt es für die Erklärung <strong>de</strong>rSanktionsgewalt nur <strong>de</strong>n Rückgriff auf die Tatsache, daß die Grundnormallgemeine Anerkennung fin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r daß <strong>de</strong>r Gesetzgeber aus sich heraussoviel physische Macht besitzt, daß er auch ohne Einverständnis <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsnorm Wirksamkeit zu verleihen imstan<strong>de</strong>ist (im letzten Falle hätte man allerdings die Schwierigkeit, Gewalt vonRecht zu unterschei<strong>de</strong>n). Somit wäre aber das Recht inhaltlich doch einzigund allein von seiner Wirksamkeit, also von <strong>de</strong>r durch sie «legitimierten» physischen Reaktionsgewalt her bestimmt. Konsequent durchdacht,wür<strong>de</strong> das Recht dann gar nicht Handlungen als recht o<strong>de</strong>r unrechtbezeichnen, son<strong>de</strong>rn bestän<strong>de</strong> in Normen, die Zwangsakte als Reaktionengegen ein bestimmtes menschliches Verhalten statuieren. Es ergibtsich also die Schlußfolgerung Kelsen's : «Das Verhältnis zwischenUnrecht und Unrechtsfolge besteht somit nicht - wie von <strong>de</strong>r traditionellenJurispru<strong>de</strong>nz angenommen wird - darin, daß eine Handlung o<strong>de</strong>rUnterlassung darum, weil sie ein Unrecht o<strong>de</strong>r Delikt darstellt, mit einemZwangsakt als einer Unrechtsfolge verknüpft wird, son<strong>de</strong>rn darin, daßeine Handlung o<strong>de</strong>r Unterlassung ein Unrecht o<strong>de</strong>r Delikt ist, weil siemit einem Zwangsakt als ihrer Folge verknüpft ist. Nicht irgen<strong>de</strong>ineimmanente Qualität und auch nicht irgen<strong>de</strong>ine Beziehung zu einer metarechtlichen,natürlichen o<strong>de</strong>r göttlichen Norm, das heißt aber zu einer<strong>de</strong>m positiven Recht transzen<strong>de</strong>nten Welt macht, daß ein bestimmtesmenschliches Verhalten als Unrecht o<strong>de</strong>r Delikt zu gelten habe ; son<strong>de</strong>rnausschließlich und allein, daß es von <strong>de</strong>r positiven Rechtsordnung zurBedingung eines Zwangsaktes, das heißt einer Sanktion gemacht ist.» 2 6Kelsen beruft sich hierbei auf Thomas von Aquin I-II 96, 5, wo Thomasvon einer Unterwerfung unter das Gesetz spricht, die nur <strong>de</strong>r Sanktionzu entsprechen scheint : «In an<strong>de</strong>rer Weise jedoch wird jemand als <strong>de</strong>mGesetz unterworfen bezeichnet wie <strong>de</strong>r Gezwungene unter <strong>de</strong>n Zwingen<strong>de</strong>n.In dieser Weise sind tugendhafte und gerechte Menschen <strong>de</strong>m Gesetznicht unterworfen, son<strong>de</strong>rn nur die schlechten. Erzwungen- und Überwältigtseinist nämlich <strong>de</strong>m Willen entgegengesetzt. Der Wille <strong>de</strong>r gutenReine Rechtslehre, 117.

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