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Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 43können uns aber diese Diskussion ersparen, da sie in je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Sprachenicht vollziehbar ist. Es ist besser, <strong>de</strong>m Sinn <strong>de</strong>r Rechtsphilosophieübrigens entsprechen<strong>de</strong>r, nur von <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts zu sprechenund diese nach <strong>de</strong>n Ursachen zu untersuchen.Wer nur die äußere Erfahrung für das Rechts<strong>de</strong>nken zuläßt, alsoim Rahmen <strong>de</strong>r Rechtstheorie verbleibt, sieht das Problem <strong>de</strong>r Unterscheidungzwischen reinem Zwang und Rechtszwang in ganz an<strong>de</strong>rerWeise als <strong>de</strong>r Rechtsphilosoph, <strong>de</strong>r die vierte Real<strong>de</strong>finition als grundlegen<strong>de</strong>Definition <strong>de</strong>s Rechts annimmt. Wir haben davon bereits in <strong>de</strong>rAuseinan<strong>de</strong>rsetzung mit Kelsen gesprochen. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Rechtsnormist in <strong>de</strong>m tatsächlichen Willen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t(gemäß Kelsen: «manifestiert»), die Wirksamkeit <strong>de</strong>s reinen Zwangsaktesdagegen in <strong>de</strong>r Gewalt <strong>de</strong>s Machtinhabers.Wer auf <strong>de</strong>m Standpunkt <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition steht, also <strong>de</strong>rAuffassung ist, daß auch die innere, im Gewissen wahrnehmbare Normsoziale Bewandtnis hat und somit für das zwischenmenschliche Verhaltenbestimmend ist, <strong>de</strong>m obliegt die schwere Aufgabe, die soziale Wirksamkeitdieser Norm nachzuweisen. Natürlich genügt hier nicht die Antwort,diese Wirksamkeit ergäbe sich aus <strong>de</strong>m tatsächlichen Willen <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Gewalt <strong>de</strong>s Machthabers, <strong>de</strong>r sich diesittlichen Normen zum Maßstab seiner Diktate macht. Damit wür<strong>de</strong> dieinnere Erfahrung auf die äußere zurückgeführt, man befän<strong>de</strong> sich somitimmer noch innerhalb <strong>de</strong>r drei ersten Definitionen. Vielmehr geht esdarum, die Wirksamkeit im Raum <strong>de</strong>s Gewissens selbst aufzuweisen.Doch dieser Gedanke führt uns für <strong>de</strong>n Augenblick zu weit (vgl. unten :Das Ewige Gesetz).Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts und SanktionDas Recht ist wirksam, weil es mit Zwang durchführbar ist, d. h.weil es bei Nicht-Befolgung einen im allgemeinen als Übel empfun<strong>de</strong>nenEntzug eines Gutes nach sich zieht (= Strafe) o<strong>de</strong>r durch physische Gewalt<strong>de</strong>n Effekt <strong>de</strong>r Norm herbeiführt (Zwangsvollstreckung, z. B.zwangsweise Entziehung materieller Güter zur Restitution eines Diebstahls).Die Wirksamkeit ist darum nicht auf Seiten <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m RechtUnterworfenen zu suchen, etwa in <strong>de</strong>ssen Unterwürfigkeit und Folgsamkeit,son<strong>de</strong>rn im Recht selbst. Allerdings ist das Recht seinerseits eineNorm, ist also physischer Reaktion nicht mächtig. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>sRechts kann darum nur verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn man im Recht das

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