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42 Die Definition <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>r Erkenntnis, wo <strong>de</strong>r Zwang sich auf die letzte Norm menschlichen,also sittlichen Daseins berufen kann. Je<strong>de</strong>, auch die rechtlicheNorm muß darum ihre Existenzberechtigung in einem sittlichen Imperativsuchen. Das be<strong>de</strong>utet aber für die rechtliche Ordnung die Notwendigkeiteiner Analyse bis in die « Gerechtigkeit » zurück. Was die rechtliche<strong>de</strong>r sittlichen Norm hinzufügt, ist einzig die Normierung <strong>de</strong>s Verhaltensvon mehreren Personen zueinan<strong>de</strong>r.Nach <strong>de</strong>m Gesagten kann man also das Recht auch folgen<strong>de</strong>rmaßen<strong>de</strong>finieren : Das Recht ist eine soziale Norm, o<strong>de</strong>r : Das Recht ist ein mitZwang durchführbarer sozialer Wert. Allerdings muß man sich dabei bewußtbleiben, daß die zwangsweise Durchführung o<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckungnicht besagt, daß <strong>de</strong>r Wert in je<strong>de</strong>m Falle verwirklicht wird,son<strong>de</strong>rn daß die Nicht-Realisierung notwendigerweise die Beraubung vonan<strong>de</strong>ren hohen menschlichen Gütern nach sich zieht. Besser ist es darumzu <strong>de</strong>finieren : Das Recht ist eine wirksame soziale Norm, wobei das Wort« wirksam » einen Pleonasmus be<strong>de</strong>utet, da an sich eine Norm als solcheimmer wirksam ist.Wirksamkeit, Geltung und Gültigkeit <strong>de</strong>s RechtsGemäß <strong>de</strong>m soeben Gesagten kann man <strong>de</strong>n drei ersten Real<strong>de</strong>finitionen<strong>de</strong>s Rechts nur dann die Bewandtnis einer echten Rechts<strong>de</strong>finitionzuerkennen, wenn sie sich in letzter Analyse als mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeitübereinstimmend erweisen, d. h. wenn sie mit <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finitionübereinkommen. Der Rechtstheoretiker wird diese von <strong>de</strong>r sittlichenOrdnung herkommen<strong>de</strong> Rechtsphilosophie nicht so leicht mitmachen.Für ihn erscheint als wirksam zunächst nicht irgen<strong>de</strong>ine metaphysischeVorstellung, son<strong>de</strong>rn das vor ihm liegen<strong>de</strong> positive Recht.Die innere Erfahrung, die sich gemäß <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition im Gewissenausspricht, wird als rein sittliche Erfahrung angesehen, währenddie Rechtserfahrung sich im äußeren Zusammenleben manifestierenmüsse. Für <strong>de</strong>n Rechtstheoretiker ist also wirksames Recht (um einmaldiesen Pleonasmus zu gebrauchen) die gemäß äußerer Erfahrung durchsetzbaresoziale Ordnung. Die äußerlich erfahrbare Wirksamkeit kanndabei eine doppelte Ursache haben : 1. <strong>de</strong>n tatsächlichen Willen <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r, 2. die Gewalt <strong>de</strong>s Machtinhabers, <strong>de</strong>r die Befolgungerzwingt. Im ersten Fall könnte man von «gelten<strong>de</strong>m », im zweiten von«gültigem » Recht sprechen. Über die bei<strong>de</strong>n Ausdrücke ist in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenRechtstheorie und Rechtsphilosophie viel gestritten wor<strong>de</strong>n ; wir

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