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Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 41<strong>de</strong>s Rechts kapituliert hier vor <strong>de</strong>r nackten Tatsache, daß etwas so ist.Um nun aus <strong>de</strong>m reinen Ontologismus herauszukommen und <strong>de</strong>nnochim Normenbereich zu verbleiben, kann man sich einzig noch Kelsen anschließen,in<strong>de</strong>m man Soll und Sein voneinan<strong>de</strong>r exakt trennt und erklärt,das Recht sei ein reines Normenkoordinatensystem.Das Wesenselement <strong>de</strong>s Rechts : Die NormEs war bisher immer davon die Re<strong>de</strong>, daß das Recht ein das zwischenpersonaleVerhältnis betreffen<strong>de</strong>s wirksames Soll sei. Dieser ganzeSachverhalt könnte viel einfacher ausgedrückt wer<strong>de</strong>n, wenn man sichüber <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Norm im klaren wäre. Gehört zum Begriff <strong>de</strong>r Normstets die Wirksamkeit ? O<strong>de</strong>r genügt etwa das, was man im allgemeinenmit Wert bezeichnen möchte ? Der Wert hat die Eigenart, daß er erstdann zum eigentlichen Soll wird, wenn das werten<strong>de</strong> Subjekt das freieVermögen mobilisiert, um ihn als <strong>de</strong>n für sein eigenes Streben gültigenWert anzuerkennen. Mit an<strong>de</strong>ren Worten : die Wirksamkeit eines Solls,das einzig im Wert besteht, entstammt nicht <strong>de</strong>m Wert, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>mwerten<strong>de</strong>n Subjekt. Wie wir aber gesehen haben, gehört zum rechtlichenSoll eine solche Kraft, daß das verpflichtete Subjekt einen größeren Verlustin Kauf nehmen muß, als etwa nur <strong>de</strong>n Verzicht auf jenes Gut, dases durch die Erfüllung, d. h. Anstrebung <strong>de</strong>s Wertes gewonnen hätte.Die Rechtsnorm kann also nicht einzig in einem Rechtswert bestehen.Es fehlt ein wesentliches Element, nämlich die Wirksamkeit aus <strong>de</strong>rNorm selbst. Der Wert mag als Inhalt einer Norm angesehen wer<strong>de</strong>n,er ist aber nicht die Norm selbst. Die Norm dagegen ist ein werthafterInhalt, <strong>de</strong>r sich in <strong>de</strong>r Weise aufdrängt, daß <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r ihn nicht erfüllt,eines größeren Gutes beraubt ist, als er durch die Erfüllung gewonnenhätte. Während die Nichterfüllung <strong>de</strong>s Wertes für das Subjektnichts an<strong>de</strong>res be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong> als <strong>de</strong>n Nichtbesitz <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Wertes,besagt die Nichterfüllung einer Norm die Beraubung eines Gutes,das zur Integrität <strong>de</strong>s Daseins gehörte. Nur in diesem Zusammenhangwird <strong>de</strong>r Wert zur zwingen<strong>de</strong>n Norm. Nur so ist er überhaupt erst Norm.Diese Darlegungen gelten für je<strong>de</strong>s Soll, auch für das sogenannte reinsittliche Soll. Allerdings setzt diese Lehre voraus, daß man sittliche Vollendungnicht an<strong>de</strong>rs versteht als <strong>de</strong>r Natur entsprechen<strong>de</strong> Glückseligkeit.Das « Zwingen<strong>de</strong> » ist <strong>de</strong>mnach eine Eigenart je<strong>de</strong>r echten Norm.An<strong>de</strong>rseits ist zu beachten, daß Norm nicht gleich Zwang ist. Das Urteil,wo Zwang und wo Norm vorliegt, kann konsequenterweise nur gefällt wer-

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