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Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 39wir in <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s objektiven Volksgeistes bei K. Larenz:« Das Recht gilt, weil es <strong>de</strong>r objektive Geist <strong>de</strong>s Volkes ist, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rEinzelne durch sein Wesen verbun<strong>de</strong>n ist. Es verpflichtet, weil und insofernes seinem Begriffe gemäß ist, Einheit <strong>de</strong>s allgemeinen und <strong>de</strong>sbeson<strong>de</strong>ren Willens zu sein. » 2 5 Mit <strong>de</strong>r Theorie <strong>de</strong>s objektiven Geistes(Hegel) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s objektiven Volksgeistes (Larenz) brauchen wir uns hiernicht auseinan<strong>de</strong>rzusetzen. Die Definitionen wur<strong>de</strong>n nur gewählt undhier angeführt, um auf die Wirklichkeit von sozialen Normen hinzuweisen,die im Gesamtbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft wirksam sind.VierteReal<strong>de</strong>finitionDas Recht ist ein im Gewissen <strong>de</strong>s Menschen naturhaft sich aussprechen<strong>de</strong>sSoll, das unabhängig von <strong>de</strong>r soziologischen Anerkennung sozialeWerte for<strong>de</strong>rt. Die bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kraft kommt also hier nicht aus <strong>de</strong>m Gesellschaftsbewußtseinals solchem, son<strong>de</strong>rn rührt von etwas her, das vordiesem Bewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft liegt, das also ein naturhaftes Angebin<strong>de</strong><strong>de</strong>r menschlichen praktischen Vernunft sein muß. Die sozialeWirksamkeit dieses naturhaften Solls ist allerdings nur naturwissenschaftlicherfahrbar, wenn es sich im tatsächlichen Verhalten <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>räußert, d.h. also wenn es soziologische Struktur annimmt.Denn beim Recht han<strong>de</strong>lt es sich um ein soziales, nicht rein moralischesSoll. Die bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kraft muß also im sozialen Bereich aufweisbar sein.Man könnte nun sagen, daß wir auf diese Weise auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r drittenDefinition lan<strong>de</strong>n. Das ist tatsächlich wahr, insofern wir im äußerlicherfahrbaren Bereich bleiben. Aus diesem Grun<strong>de</strong> wird, wie wir noch eigenssehen wer<strong>de</strong>n, die Naturrechtslehre sehr oft im Sinne einer soziologischenEthik aufgefaßt. Wenn wir uns aber einmal auf <strong>de</strong>n Standpunkt stellen,daß nicht nur das äußerlich Erfahrbare das Reale ist, son<strong>de</strong>rn daß esauch Wirklichkeiten gibt, die in <strong>de</strong>r Tiefe <strong>de</strong>r erfahrbaren Welt liegen unddiese sogar erst möglich machen, dann wer<strong>de</strong>n wir imstan<strong>de</strong> sein, indieser, an vierter Stelle angeführten Definition <strong>de</strong>s Rechts einen eigenenWirklichkeitswert zu fin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nicht i<strong>de</strong>ntisch ist mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r drittenDefinition. Folgen<strong>de</strong> Suppositionen müssen anerkannt wer<strong>de</strong>n : 1. das Gewissendrückt nicht nur ein moralisches, son<strong>de</strong>rn auch ein soziales Sollaus, 2. das Gewissen steht in Funktion zu einem überweltlichen Wesen,das imstan<strong>de</strong> ist, Durchbrechungen <strong>de</strong>s sozialen Solls zu sanktionieren.MA. a. O., 114.

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