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38 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsDritteReal<strong>de</strong>finitionDas Recht ist ein durch Vertrag, Konvention o<strong>de</strong>r Tradition geschaffenesGesellschaftsbewußtsein, welches das zwischenmenschliche Verhaltenzwingend bestimmt. Die Art und Weise, auf welche dieses soziale Bewußtsein,welches Normencharakter annimmt, zustan<strong>de</strong> kommt, ist vielfältig.Beson<strong>de</strong>re Aufmerksamkeit wird darauf zu verwen<strong>de</strong>n sein, diese Ursachennicht mit <strong>de</strong>m sozialen Bewußtsein selbst zu verwechseln. Eswur<strong>de</strong> bereits darauf hingewiesen, daß man mit Ortega y Gasset <strong>de</strong>nBrauch als Recht bezeichnen kann, sofern man nicht einfach <strong>de</strong>n Instinkt,aus welchem heraus das Han<strong>de</strong>ln nach <strong>de</strong>m Brauch vollzogenwird, mit <strong>de</strong>m Recht selbst i<strong>de</strong>ntifiziert, son<strong>de</strong>rn vielmehr die geistigeKraft ins Auge faßt, die sich im Brauch manifestiert. Wir können hiereine Reihe von Definitionen anführen, in welchen die verschie<strong>de</strong>nenErscheinungsweisen <strong>de</strong>s Rechts als eines normativen Gesellschaftsbewußtseinszum Ausdruck kommen.Enneccerus: «Recht ist ... die auf <strong>de</strong>m Willen einer Gemeinschaftberuhen<strong>de</strong>, schlechthin verbindliche Ordnung menschlichen Zusammenlebens.» 2 0 Bierling:« Recht im juristischen Sinn ist im allgemeinen alles,was Menschen, die in irgend welcher Gemeinschaft miteinan<strong>de</strong>r leben,als Norm und Regel dieses Zusammenlebens wechselseitig anerkennen.» 21Larenz: « Recht ist stets die konkrete Lebensordnung einer bestimmtenGemeinschaft. » 2 2 Nawiasky: Die Rechtsordnung ist «das von einer(räumlich und zeitlich abgegrenzten) sozialen Gemeinschaft (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rin ihr führen<strong>de</strong>n Schicht) getragene und inhaltlich bestimmte Systemvon Vorschriften für das äußere Verhalten <strong>de</strong>r Gemeinschaftsglie<strong>de</strong>r,<strong>de</strong>ren Nichtbefolgung Vollstreckungszwang o<strong>de</strong>r Strafe entgegenwirkt » 2 3 .In sehr eindringlicher Weise wur<strong>de</strong> die Wirklichkeit <strong>de</strong>s Rechts als <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Gesellschaft gesicherten Sittlichkeit, also als sittliches Gesamtbewußtsein<strong>de</strong>r Gesellschaft von Hegel dargestellt 24 . Eine etwas an<strong>de</strong>reFormulierung dieses universal-personalistischen sozialen Solls fin<strong>de</strong>n8 0Ludwig ENNECCERUS, Lehrbuch <strong>de</strong>s Bürgerlichen Rechts, Bd. 1/1, Marburg"-"1921, 69." Ernst Rudolf BIERLING, Juristische Prinzipienlehre, Bd. I, Freiburg-Leipzig1894, 19.MKarl LARENZ, Rechts- u. Staatsphilosophie <strong>de</strong>r Gegenwart, Berlin *1935,113 f." Allgemeine Rechtslehre, 23 f.1 4Vgl. hierzu die tiefsinnige Hegel-Interpretation von J. MESSNER, Das Naturrecht,199 f.

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