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Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 37sungen von Philosophen zu zitieren, son<strong>de</strong>rn um die Realität <strong>de</strong>s Rechts alsstaatlich gesetzter Ordnung von verschie<strong>de</strong>nen Seiten aus zu beleuchten.Aristoteles nannte das Recht« das Gesetzliche » w . Thibaut:« Rechtist die durch das Gesetz gewährte Möglichkeit <strong>de</strong>s Zwangs.» 15Jhering:« Recht ist <strong>de</strong>r Inbegriff <strong>de</strong>r in einem Staat gelten<strong>de</strong>n Zwangsnormen. » 1 6Arnos: Recht ist ein « Befehl, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r höchsten politischen Autoritäteines Staates ausgeht und an <strong>de</strong>ssen Untertanen adressiert ist» 1 7 .H. Eppler: « Recht ist die durch die Äußerung eines (vorwiegend) erfolgreichsich überordnen<strong>de</strong>n Willens begrün<strong>de</strong>te Ordnung frem<strong>de</strong>n Verhaltens.» 1 8 Das russische Strafgesetzbuch: « Recht ist ein System sozialerBeziehungen, das <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Klassen dient unddaher von <strong>de</strong>ren organisierter Macht, d. i. vom Staat, unterstütztwird.» 19ZweiteReal<strong>de</strong>finitionDas Recht ist eine durch die Biologie, d. h. die physische Überlegenheit<strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren geschaffene Sollordnung, welcher sich <strong>de</strong>r Schwächeregleich einem unabweislichen Muß unterwirft. Man wird auch hier, wennman sich nicht nur um <strong>de</strong>n Naturvorgang <strong>de</strong>s Auffressens und Aufgefressenwer<strong>de</strong>nskümmert, an eine über <strong>de</strong>m Bewußtsein <strong>de</strong>s einzelnenstehen<strong>de</strong> Ordnung <strong>de</strong>nken müssen, sonst wür<strong>de</strong> das Soll fehlen. DieseForm <strong>de</strong>s rechtlichen Solls in <strong>de</strong>r Wirklichkeit zu ent<strong>de</strong>cken, dürfte wohlkeine Schwierigkeit sein. Man braucht nur an die unzähligen politischenMitläufer zu <strong>de</strong>nken, die es in allen Staaten und zu allen Zeiten gegebenhat. Es ist vielleicht nicht überflüssig, noch einmal darauf hinzuweisen,daß wir mit dieser Rechtswirklichkeit nicht etwa die Rechtsbegründung<strong>de</strong>s Biologismus meinen. Der Biologismus ist eine Rechtstheorie, dieglaubt, dasjenige dürfe und solle man als Recht aufstellen, das <strong>de</strong>r biologischenAuswahl entspricht. Der Biologismus ist also ein Wertsystem.Wir untersuchen hier dagegen einzig das Bewußtsein, das die Menschenzur Verwirklichung <strong>de</strong>s sozialen Solls anhält.1 4Nikomachische Ethik V, 2 (1129 a 34).1 5Vgl. Rudolph v. JHERING, Geist <strong>de</strong>s römischen Rechts auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nenStufen <strong>de</strong>r Entwicklung, Bd. III/l, Leipzig 6 1906, 327.1 8Der Zweck im Recht, Bd. I, Leipzig 2 1884, 320.1 7Vgl. William SEAGLE, Weitgeschichte <strong>de</strong>s Rechts, München-Berlin 2 1958, 14.1 8Das Recht, Eine Untersuchung über Rechtsbegriff, Rechtsgeltung undRechtsgebil<strong>de</strong>, München 1953, 12." Art. 590, vgl. SEAGLE, a. a. O., 15.

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