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Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 35Der Ausdruck « Recht» (jus) ist allerdings im Bewußtsein <strong>de</strong>s Menschenschon <strong>de</strong>rart sittlich (justum) verankert, daß es schwer fällt, ihnaus dieser Verkettung zu lösen. Das mag ein Beweis sein, wie sehr wiruns bei <strong>de</strong>r von uns eingeschlagenen Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorläufigkeit unsererRe<strong>de</strong>weise bewußt bleiben müssen.In seiner « Rechtsphilosophie » schil<strong>de</strong>rt Erich Fechner die verschie<strong>de</strong>nenAuffassungen vom Wesen <strong>de</strong>s Rechts 11 . Er unterschei<strong>de</strong>t dabeiRealauffassungen und I<strong>de</strong>alauffassungen vom Recht. Die Realauffassungenvom Recht sind nach ihm durch folgen<strong>de</strong> Theorien gekennzeichnet: 1. Rechtsbiologismus (Rassentheorie), 2. ökonomische Rechtsauffassung(mit Grundlegung in <strong>de</strong>r materialistischen Geschichtsauffassung),3. Politische Rechtsauffassung (Recht als Ausdruck von Machtverhältnissen),4. Soziologismus und Positivismus im Recht (diese bei<strong>de</strong>nverstan<strong>de</strong>n als Zusammenfassungen aller Realtheorien, insofern nämlichdie faktische Entwicklung <strong>de</strong>s Zusammenlebens irgen<strong>de</strong>ine tatsächlicheMacht, eines einzelnen o<strong>de</strong>r einer herrschen<strong>de</strong>n Gruppe, zur Auswirkungkommen läßt). Die I<strong>de</strong>alauffassungen vom Recht teilen sich nach <strong>de</strong>nAusführungen Erich Fechner's in folgen<strong>de</strong> Gruppen : 1. Vernunftlehre<strong>de</strong>s Rechts (Rationalismus im Rechts<strong>de</strong>nken), 2. Werttheorie im Recht(Wertphilosophie), 3. Theologische Rechtsauffassungen (Begründung <strong>de</strong>sRechts in Gott).Wir haben diese anregen<strong>de</strong> Aufteilung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Rechtsauffassungenhier erwähnt, weil unsere Ausführungen über die Real<strong>de</strong>finition<strong>de</strong>s Rechts sich in manchen Punkten mit <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nenRealauffassungen vom Recht, wie sie Fechner wie<strong>de</strong>rgibt, trifft, an<strong>de</strong>rseitsaber doch nicht verwechselt wer<strong>de</strong>n darf mit <strong>de</strong>m, was Fechner«Realauffassungen» vom Recht nennt. Es geht in <strong>de</strong>r Real<strong>de</strong>finition<strong>de</strong>s Rechts nämlich nicht darum, darzulegen, was die Wissenschaftlerüber das Recht berichten und wie sie es begrün<strong>de</strong>t haben, son<strong>de</strong>rn vielmehrum die Frage, in welcher Weise in einer Gesellschaft das soziale Sollwirksam wird.Soviel können wir bereits von <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition aus sagen, daßdas soziale Soll immer nur über das Bewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rwirksam sein kann. Denn sonst wäre Recht nicht Norm, son<strong>de</strong>rn reineKausalität. Um also die Realität <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>finieren zu können, müssenwir die Motive untersuchen, aufgrund <strong>de</strong>ren die Glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>-22 ff.1 1Rechtsphilosophie. Soziologie und Metaphysik <strong>de</strong>s Rechts, Tübingen 1956,4

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