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Die Nominaldefinition des Rechts - Das Recht als Begriff 31Zusammenfassung: Der Begriff (Nominaldefinition) des RechtlichenDas Rechtliche ist jene konkrete zwischenpersonale Beziehung, die durcheine mehrere Personen umfassende wirksame Norm entsteht.Der erste Teil dieser Definition (konkrete personale Beziehung)erfüllt die ersten beiden besprochenen Bedingungen. Sämtliche anderenBedingungen (Soll, Wirksamkeit, Autorität, die alle Partner umfassendeWeite der Norm) sind im zweiten Teil (eine mehrere Personen umfassendewirksame Norm) enthalten. Der Begriff der Autorität liegt in den beidenBegriffen der Wirksamkeit und der Norm verborgen.In der Nominaldefinition des Rechtlichen wurde mit Absicht derBegriff der Norm noch nicht näher bestimmt. In der Definition wurdeeinfach von der «mehrere Personen umfassenden Norm» gesprochen.Man könnte gegen diese Definition einwenden, sie unterscheide nichtMoral von Recht, es seien Normen möglich, welche mehrere umfassen,die aber rein sozialethischen Inhalt hätten. Dagegen steht das bereitsin der allgemeinen Sozialethik 8Gesagte, daß es «rein » sozialethischeNormen, die nicht zugleich rechtliche Bewandtnis haben, überhauptnicht gibt, es sei denn, man fasse Sozialethos als Verantwortungsbewußtseindes einen zum andern und umgekehrt. Es war ein Verhängnis derformalistischen Ethik, die sittliche Wertordnung von der subjektivenGesinnung her gesehen zu haben, so daß solche Normen nicht mehr begreiflichwurden, die mehrere als Ganzheit umfassen, die also mehrerenaturnotwendig «institutionell» umschlingen und nicht nur den einengegenüber dem andern verpflichten. Diese Fehlentwicklung hat sichübrigens auch in der individualistischen Fassung des Solidaritätsprinzipsund des Personalismus manifestiert 9 .In die allgemeine Definition des Rechtlichen ist also «rechtliche »Norm nicht einzuführen, da eine« mehrere Menschen umfassende Norm »eo ipso rechtlich ist. Allerdings sehen sich jene Autoren, welche die sittliche,auch die sozialethische, Norm von der Rechtsnorm trennen, vorder Notwendigkeit, die « Rechts »-Norm in die Definition des « Rechts »aufzunehmen. Darum aber müssen sie, wie bereits kurz angedeutet,weiter fragen, woher die rechtliche Bewandtnis dieser Norm komme.8Vgl. Sozialethik, Bd. I, 161 ff.* Vgl. Sozialethik, Bd. I, 314 ff.; ebenso : B. VON GALEN, Die Kultur- undGesellschaftsethik Jose Ortega y Gassets, Sammlung Politeia Bd. XIII, Heidelberg1959, 57.

32 Die Definition des RechtsSchließlich muß es eine Norm geben, die letzter Grund des Rechtlichenist. Bei Kelsen wird diese Norm Grundnorm genannt. Wir befinden uns,wenn wir diese Skala verfolgen, in dem heiklen Gebiet der Rechtsbegründung.An sich verlangt bereits die Analyse des Bewußtseins vomRechtlichen diesen Aufstieg bis zur letzten Norm. Denn ohne diese letzteVerankerung ist es einfach unmöglich, den reinen Zwang vom Rechtzu unterscheiden. Das heißt, es würde uns nie gelingen, Kausalität undRecht auseinanderzuhalten. Kelsen hat hierzu die Unterscheidung zwischensubjektiver und objektiver Norm geprägt. Der Kelsen'sche Begriffder objektiven Norm reicht jedoch, wie wir noch sehen werden,nicht aus, um eine befriedigende Unterscheidung zwischen Recht undKausalität herzustellen. Wie schon erwähnt, ist nicht einsichtig, warumman den Gangsterbefehl wesentlich von dem Befehl eines politischenDiktators unterscheiden sollte. Im Grunde gehören beide zur Kausalität,wenn man schon zwischen Kausalität und sozialer Norm unterscheidenwill. Fassen wir hier in der Begriffsbestimmung, d. h. in der Nominaldefinition,zunächst den Begriff der sozialen Norm, d. h. der Norm, welchemehrere Personen umgreift, so weit, daß auch das « Diktatorrecht»als Recht bezeichnet werden kann. Del Vecchio hat allerdings in seinerBegriffsbestimmung des Rechts die Norm bereits näher bestimmt, indemer den «ethischen Grundsatz » einführte : «Das Recht ist die objektiveEinordnung der unter einer Mehrzahl von Subjekten möglichen Handlungennach einem ethischen Grundsatz, der ihre Entfaltung bestimmtund ihre Behinderung ausschließt.» 10Wenn man allerdings diesen Dingenbei Del Vecchio näher nachgeht, dann wird man feststellen, daßder «ethische Grundsatz» nicht das ist, was man eigentlich damit bezeichnenmüßte. Doch davon später in der Rechtsbegründung.Das Recht alsGesamtordnungFaßt man die vielen Rechtsbeziehungen der Gesellschaftsgliederzusammen, dann erhält man einen Rechtsbegriff, der eine ganze Reihevon wirksam durchzusetzenden zwischenmenschlichen Verhaltensweiseneinschließt : das Recht als Gesamtordnung der Gesellschaft. Allerdingsoffenbart sich diese Gesamtordnung mehr Und deutlicher in jenen Rechtsnormen,die man Gesetze nennt, sodaß die Rechtsordnung, im Sinne derRechtsgesamtordnung, durchweg als Einheit der geltenden Gesetze aufgefaßtwird.1 0Lehrbuch der Rechtsphilosophie, Basel "1951, 371.

Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 31Zusammenfassung: Der Begriff (Nominal<strong>de</strong>finition) <strong>de</strong>s RechtlichenDas Rechtliche ist jene konkrete zwischenpersonale Beziehung, die durcheine mehrere Personen umfassen<strong>de</strong> wirksame Norm entsteht.Der erste Teil dieser Definition (konkrete personale Beziehung)erfüllt die ersten bei<strong>de</strong>n besprochenen Bedingungen. Sämtliche an<strong>de</strong>renBedingungen (Soll, Wirksamkeit, Autorität, die alle Partner umfassen<strong>de</strong>Weite <strong>de</strong>r Norm) sind im zweiten Teil (eine mehrere Personen umfassen<strong>de</strong>wirksame Norm) enthalten. Der Begriff <strong>de</strong>r Autorität liegt in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>nBegriffen <strong>de</strong>r Wirksamkeit und <strong>de</strong>r Norm verborgen.In <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechtlichen wur<strong>de</strong> mit Absicht <strong>de</strong>rBegriff <strong>de</strong>r Norm noch nicht näher bestimmt. In <strong>de</strong>r Definition wur<strong>de</strong>einfach von <strong>de</strong>r «mehrere Personen umfassen<strong>de</strong>n Norm» gesprochen.Man könnte gegen diese Definition einwen<strong>de</strong>n, sie unterschei<strong>de</strong> nichtMoral von Recht, es seien Normen möglich, welche mehrere umfassen,die aber rein sozialethischen Inhalt hätten. Dagegen steht das bereitsin <strong>de</strong>r allgemeinen Sozialethik 8Gesagte, daß es «rein » sozialethischeNormen, die nicht zugleich rechtliche Bewandtnis haben, überhauptnicht gibt, es sei <strong>de</strong>nn, man fasse Sozialethos als Verantwortungsbewußtsein<strong>de</strong>s einen zum an<strong>de</strong>rn und umgekehrt. Es war ein Verhängnis <strong>de</strong>rformalistischen Ethik, die sittliche Wertordnung von <strong>de</strong>r subjektivenGesinnung her gesehen zu haben, so daß solche Normen nicht mehr begreiflichwur<strong>de</strong>n, die mehrere als Ganzheit umfassen, die also mehrerenaturnotwendig «institutionell» umschlingen und nicht nur <strong>de</strong>n einengegenüber <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn verpflichten. Diese Fehlentwicklung hat sichübrigens auch in <strong>de</strong>r individualistischen Fassung <strong>de</strong>s Solidaritätsprinzipsund <strong>de</strong>s Personalismus manifestiert 9 .In die allgemeine Definition <strong>de</strong>s Rechtlichen ist also «rechtliche »Norm nicht einzuführen, da eine« mehrere Menschen umfassen<strong>de</strong> Norm »eo ipso rechtlich ist. Allerdings sehen sich jene Autoren, welche die sittliche,auch die sozialethische, Norm von <strong>de</strong>r Rechtsnorm trennen, vor<strong>de</strong>r Notwendigkeit, die « Rechts »-Norm in die Definition <strong>de</strong>s « Rechts »aufzunehmen. Darum aber müssen sie, wie bereits kurz ange<strong>de</strong>utet,weiter fragen, woher die rechtliche Bewandtnis dieser Norm komme.8Vgl. Sozialethik, Bd. I, 161 ff.* Vgl. Sozialethik, Bd. I, 314 ff.; ebenso : B. VON GALEN, Die Kultur- undGesellschaftsethik Jose Ortega y Gassets, Sammlung Politeia Bd. XIII, Hei<strong>de</strong>lberg1959, 57.

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