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30 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsWeise umfaßt, ist bereits von <strong>de</strong>r begrifflichen Seite (Nominal<strong>de</strong>finition)her eine gewisse Zuordnung und sogar Nivellierung <strong>de</strong>r Rechtspartnerausgesprochen. Das soll nicht heißen, daß die Norm die Rechtspersonenauch qualitativ gleichstellt, aber doch soviel, daß alle «genormt» sind.Das zeigt z. B. <strong>de</strong>utlich das Verhältnis <strong>de</strong>s Vaters zum Sohn. Der Anspruch<strong>de</strong>s einen und die Pflicht <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rn sind in <strong>de</strong>r einen und selbigenNorm enthalten. Der Anspruch <strong>de</strong>s einen ist also nicht etwa dieFolge seiner stärkeren Muskeln o<strong>de</strong>r seiner stärkeren Seele, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>rübergeordneten Norm. Allerdings suchen wir eine letzte Begründungdafür im Sein. Doch darüber später. Die rechtliche Gleichheit ist also<strong>de</strong>m Begriff nach zunächst nicht die Gleichheit <strong>de</strong>s Personseins, auchnicht die Gleichheit von Pflicht auf <strong>de</strong>r einen und Machtbefugnis auf<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite, son<strong>de</strong>rn die Gleichheit im Erfaßtsein durch die Norm.Hier hat <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistische Begriff <strong>de</strong>r aequalitas etwas vorgegriffen,in<strong>de</strong>m er die aequalitas einfach als Gleichgewicht zwischenMachtbefugnis und Verpflichtung auffaßte. Die grundsätzliche Gleichheito<strong>de</strong>r aequalitas hat ihre Begründung vielmehr im selbigen Soll,d. h. in <strong>de</strong>r gleichen Norm.Hat man einmal <strong>de</strong>n Gedanken erfaßt, daß die rechtliche Normnicht nur einseitig eine menschliche Handlungsweise, son<strong>de</strong>rn vielmehrein zwischenpersonales Verhältnis vorschreibt, dann wird es wohl nichtmehr schwer sein, die Ermächtigung und die Erlaubnis in <strong>de</strong>n rechtlichenBereich einzubauen. Gewiß befiehlt man jeman<strong>de</strong>m nicht, wenn man ihmeine Machtbefugnis o<strong>de</strong>r Ermächtigung erteilt. Die Ermächtigung istaber nur eine Seite <strong>de</strong>s rechtlichen Solls. Von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite wird Anerkennungdieser Ermächtigung verlangt, wie ebenso die Erteilung einerErlaubnis an <strong>de</strong>n einen die Anerkennung dieser Erlaubnis durch jedwe<strong>de</strong>nan<strong>de</strong>ren for<strong>de</strong>rt. Das Gleiche gilt von jenen Rechtssätzen, diewe<strong>de</strong>r Ermächtigung noch Erlaubnis erteilen, noch auch Pflichten aussprechen,son<strong>de</strong>rn als « Rechtsfolgeanordnungen » darüber befin<strong>de</strong>n, obRechte und Pflichten bestehen. Ein gegen ein Gesetz o<strong>de</strong>r die gutenSitten verstoßen<strong>de</strong>r Vertrag wird als nichtig erklärt, zeitigt also keineRechtsfolgen. Auch hier han<strong>de</strong>lt es sich sichtbar um eine übergeordneteNorm, welche zwischenmenschliche Beziehungen regelt.

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