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Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begrifi 29Und doch kann sich unser Bewußtsein damit nicht zufrie<strong>de</strong>n geben,daß man sagt, etwas sei ein Rechtliches, weil es von einer kompetentenAutorität stamme. Unser Bewußtsein drängt weiter und fragt erneut :mit welchem Recht erklärt sich die Autorität als kompetent ? Gera<strong>de</strong> imNormenbereich ist <strong>de</strong>r Mensch nicht zufrie<strong>de</strong>n, daß man ihn abrupt voreine Grundnorm führt, die unvermittelt als Norm da ist, ohne irgen<strong>de</strong>ineBegründung aus <strong>de</strong>m Sein zuzulassen. Unser Bewußtsein vom Rechtlichensucht also nach einer Norm, die alle sich im Rechtsverhältnis befin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nPartner umfaßt, also auch dort, wo das Rechtsverhältnis zwischeneinem Befehlen<strong>de</strong>n und einem Befohlenen besteht. Selbst in <strong>de</strong>rVorstellung <strong>de</strong>s Verhältnisses eines ewigen Wesens zu <strong>de</strong>ssen Kreatursucht das Rechtsverständnis <strong>de</strong>s Menschen nach einer höheren Norm.Im Grun<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt es sich hier - wenigstens in unserem Bewußtsein -um eine im ewigen Sein verwirklichte Gerechtigkeit. Halten wir also fest,daß das Kennzeichen einer «objektiven Norm», d. h. jener Norm, dieim Rechtsverhältnis verlangt wird, vielleicht unmittelbar (in <strong>de</strong>r Erfahrungswelt)wie<strong>de</strong>rum eine Rechtsnorm sein kann, daß aber die in dieTiefe greifen<strong>de</strong> Bewußtseinsanalyse spontan nach einer im Sein erkennbarenNorm sucht. Dieses Sein ist selbstverständlich nicht i<strong>de</strong>ntisch miteinem Befehl, sonst hätte man kein Unterscheidungsmerkmal zwischen<strong>de</strong>r sogenannten subjektiven und objektiven Norm. Denn ob <strong>de</strong>r Befehlsubjektiv o<strong>de</strong>r objektiv ist, entschei<strong>de</strong>t die Norm. An<strong>de</strong>rseits genügt dieNorm allein auch nicht, um das Rechtliche zu bestellen, <strong>de</strong>nn es muß einewirksame Norm sein. Diese aber verlangt eine machtvoll befehlen<strong>de</strong>Autorität.Wir haben also gesehen, daß nur von <strong>de</strong>r übergeordneten Norm her,die alle Rechtspartner angeht, <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>s Rechtlichen beizukommenist. Die aristotelische, in <strong>de</strong>r Scholastik wie<strong>de</strong>rholte Formel, daß dasRecht ein« <strong>de</strong>bitum »sei, hat immer zu stark und einseitig das « <strong>de</strong>bitummihi», also <strong>de</strong>n «Anspruch» unterstrichen. Daraus entwickelte sich eineDefinition <strong>de</strong>s Rechts, die bereits von einem speziellen, nämlich <strong>de</strong>msubjektiven Recht ausging : « Facultas legitima seu moralis aliquid agendivel exigendi. » 7Diese Definition krankt übrigens noch zusätzlich an <strong>de</strong>rSchwäche <strong>de</strong>r Kelsen'sehen Begriffsbestimmung. Wir lan<strong>de</strong>n am Schlußbei einer kompetenten Autorität, die hier, in <strong>de</strong>r Definition von Cathreinin <strong>de</strong>m Wort «legitima » verborgen ist.Damit, daß die Rechtsnorm sämtliche Rechtspartner in gleicher' Victor CATHREIN, Philosophia Moralis, Friburgi!01955, Nr. 283.

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