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Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 27solche Grundnorm nicht vorausgesetzt ? Sie wird nicht vorausgesetzt, weil- o<strong>de</strong>r richtiger - wenn diese Ordnung nicht jene dauern<strong>de</strong> Wirksamkeithat, ohne die keine sich auf sie beziehen<strong>de</strong>, ihre objektive Geltung begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Grundnorm vorausgesetzt wird. Sie hat diese Wirksamkeitoffenbar nicht, wenn die Sanktionen statuieren<strong>de</strong>n Normen <strong>de</strong>r Rechtsordnung,innerhalb <strong>de</strong>ren territorialen Geltungsbereich die Tätigkeit <strong>de</strong>rBan<strong>de</strong> fällt, tatsächlich auf diese Tätigkeit als auf rechtswidriges Verhaltenangewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Angehörigen <strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> die Freiheit,ja das Leben durch Akte zwangsweise entzogen wird, die als FreiheitsundTo<strong>de</strong>sstrafe ge<strong>de</strong>utet wer<strong>de</strong>n, und <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> so einEn<strong>de</strong> gesetzt wird. Das heißt: wenn die als Rechtsordnung angeseheneZwangsordnung wirksamer ist als die die Räuberban<strong>de</strong> konstituieren<strong>de</strong>Zwangsordnung.» 6 Wir haben uns im einzelnen mit Kelsen hier nochnicht auseinan<strong>de</strong>rzusetzen. Das Beispiel Kelsens ist aber insofern interessant,als es beweist, daß wir in unserm Bewußtsein immer nach einemMaß, nach einer Norm suchen, auf Grund welcher eine Handlung alsrechtlich zu bezeichnen ist. Der Sohn hat ein Recht, danach zu fragen,ob <strong>de</strong>r Befehl <strong>de</strong>s Vaters zu Recht besteht. Die Antwort auf diese Frageerhält er nur, wenn man ihm eine Norm angibt, gemäß welcher <strong>de</strong>r Befehlseines Vaters beurteilt wer<strong>de</strong>n kann. Bei Kelsen wür<strong>de</strong> man in die staatlicheOrdnung hineinkommen und schließlich bei <strong>de</strong>r Verfassung en<strong>de</strong>n.Im christlichen Denken kommt man zur Ordnung Gottes, die nicht nur alsSein, son<strong>de</strong>rn als echte Norm verstan<strong>de</strong>n wird. Kelsen beschließt die rechtlicheAnalyse bei <strong>de</strong>r Auffindung seiner ersten Norm. Alles an<strong>de</strong>re, wasman vielleicht sonst noch erfragen könnte, sei Seinsordnung, die maximalBedingung o<strong>de</strong>r äußerer Hinweis <strong>de</strong>s Existierens einer Norm sein könne.Kelsens Analyse läßt jedoch das menschliche Bewußtsein vom Rechtnicht ganz zur Ruhe kommen. Analysieren wir nur einmal das Verhältnisvon Gott zum Menschen bzw. vom Menschen zu Gott. Wir brauchendabei noch gar nicht vorauszusetzen, daß Gott existiert. Es geht einzigdarum, ob unsere Vorstellung und unser Bewußtsein vom Rechtlichen eserlauben wür<strong>de</strong>, das Verhältnis vom Menschen zu Gott als ein rechtlicheszu bezeichnen, für <strong>de</strong>n Fall, daß Gott als ewiger Schöpfer und höchstesWesen wirklich existieren sollte. Die Frage wür<strong>de</strong> dann lauten :Muß <strong>de</strong>r Mensch ein von Gott an ihn ergehen<strong>de</strong>s Gebot als rechtlich anerkennen? O<strong>de</strong>r sieht <strong>de</strong>r Mensch in Gott einzig und allein seine allmächtigeSchöpfungs- und eventuell sogar Vernichtungsursache? Kommtnur das letzte Verhältnis in Frage, dann kann <strong>de</strong>r Gehorsam <strong>de</strong>s Menschen4A. a. O., 48 f.

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