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VORWORTDaß die Rechtsphilosophie im Rahmen einer Sozialethik erscheint,dürfte heute wohl keinen Anstoß mehr erregen, da man sich allgemeindarüber im klaren ist, daß das Recht nicht nur ein System von organisatorischenMaßnahmen darstellt, <strong>de</strong>ren Inhalt gegenüber Freiheit o<strong>de</strong>rKnechtschaft belanglos wäre. Gera<strong>de</strong> die hier vorgetragene Rechtsbegründungkann von <strong>de</strong>r wesentlichen Bindung <strong>de</strong>s Rechts an die Lebensnormennicht absehen.Eigentüch müßte dieser Rechtsphilosophie eine historische Einleitungvorausgehen, wie es sonst in <strong>de</strong>n Lehr- und Handbüchern <strong>de</strong>r RechtsphilosophieSitte ist. Doch könnte dies auf <strong>de</strong>m engen Raum, <strong>de</strong>r hierzur Verfügung steht, nur in oberflächlichen Zügen geschehen. Man wür<strong>de</strong>sich wahrscheinlich in Zitationen von Namen erschöpfen, die in <strong>de</strong>r bibliographischenZusammenstellung nachlesbar sind.Dagegen dürfte ein kurzer Hinweis auf die rechtsphilosophischeOrientierung, wie sie hier vertreten wird, erwünscht sein. Meine eigenePosition ist durch folgen<strong>de</strong> Elemente gekennzeichnet:1. Anerkennung <strong>de</strong>s Rechts als einer konkret wirksamen Norm. Damittrenne ich mich von <strong>de</strong>n reinen Wertlehren, wie sie auch von Naturrechtlernverteidigt wer<strong>de</strong>n.2. Begründung <strong>de</strong>r Wirksamkeit dieser Norm aus vielfältigen realenFaktoren, d. h. nicht nur aus <strong>de</strong>r autoritativen Gewalt, son<strong>de</strong>rn ebensoaus <strong>de</strong>n soziologischen und geschichtlichen Bedingtheiten unseres gesellschaftlichenLebens.3. Anerkennung <strong>de</strong>s Gewissens als nicht min<strong>de</strong>r wirksamer Norm<strong>de</strong>s Rechtslebens.

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