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Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 25Autorität o<strong>de</strong>r unmittelbar durch eigene Zwangsvollstreckung, die ihrerseits,weil autorisiert, eben Autorität voraussetzt.6. Das Recht als ein wirksam regeln<strong>de</strong>s Soll,das sämtliche Rechtspartner in gleicher Weise einschließtBegreift man das Recht als Ordnungsfaktor, so ist es selbstverständlich,daß darin sämtliche Personen in gleicher Weise begriffen wer<strong>de</strong>n,die als in rechtlicher Beziehung zueinan<strong>de</strong>r stehend bezeichnet wer<strong>de</strong>n.Dennoch sind die Dinge etwas schwieriger, als sie sich auf <strong>de</strong>n erstenAnblick zeigen. Wir treten hier in eine ziemlich subtile Bewußtseinsanalyseein, <strong>de</strong>r wir einige Aufmerksamkeit schenken müssen, weil davondie ganze Rechtsbegründung abhängt. Stellen wir uns einen Räubervor, <strong>de</strong>r mit vorgehaltener Pistole von einem Bankbeamten an <strong>de</strong>r Kassedas Geld for<strong>de</strong>rt. Hat dieser Befehl rechtliche Geltung o<strong>de</strong>r nicht ? Haltenwir diesem Beispiel ein an<strong>de</strong>res gegenüber, nämlich <strong>de</strong>n Befehl einesVaters an seinen Sohn. Han<strong>de</strong>lt es sich hier um einen rechtlich gültigenBefehl ? Warum verneinen wir im ersten Fall die rechtliche Gültigkeitund warum bejahen wir sie im zweiten ?Kelsen, <strong>de</strong>r zur Aufhellung dieses Problems das Beispiel von einemStraßenräuber einerseits und einem Steuerbeamten an<strong>de</strong>rseits gebraucht,erklärt <strong>de</strong>n Unterschied dadurch, daß er im Befehl <strong>de</strong>s Gangsters einerein «subjektive Norm » sieht, während er <strong>de</strong>n Befehl <strong>de</strong>s Steuerbeamten(in unserem Falle han<strong>de</strong>lt es sich um das schwierigere Beispiel <strong>de</strong>s Vaters)eine «objektive Norm» nennt. Der Begriff <strong>de</strong>r objektiven Normist bei Kelsen äußerst verwickelt und stößt am Schlüsse auf einen Wi<strong>de</strong>rspruch.Objektiv ist nach ihm eine Norm, wenn sie (in letzter Analyse)von einer kompetenten Autorität stammt. Die kompetente Autoritätwird in diesem Falle wie<strong>de</strong>rum im Sinne einer Norm verstan<strong>de</strong>n und nichtetwa im Sinne eines ontischen, d. h. psychischen Aktes, z. B. <strong>de</strong>s Befehlens.Es han<strong>de</strong>lt sich also bereits auch hier um eine rechtliche Norm.In diesem Falle wür<strong>de</strong> also das Recht bzw. das Rechtliche durch eine«rechtliche » Norm <strong>de</strong>finiert. Tatsächlich kommt Kelsen auch nichtweiter. Denn im Bereich <strong>de</strong>r Normen gibt es für ihn keine Unendlichkeit.Man muß also bei einer Grundnorm lan<strong>de</strong>n, die das Normen<strong>de</strong>nkenabschließt, es sei <strong>de</strong>nn, man wür<strong>de</strong> sich nach <strong>de</strong>n Ausdrücken Kelsensfälschlicherweise in das Sein verirren. Man wird sich natürlich fragen,an welchem Anzeichen man <strong>de</strong>nn zuletzt eine objektive Norm erkennensoll. Kelsen erklärt hierauf, daß man das wirkliche Verhalten <strong>de</strong>r Gesell-

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