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24 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtsgesehen, wenn er erklärt, daß die Zwangsvollstreckung bereits Rechtvoraussetze. Doch ist damit nicht bewiesen, daß Recht nicht wesentlichzwangsvollstreckbare Ordnung sei. So sagt auch Thomas von A quin 3 ,das Gesetz müsse Zwangsgewalt haben, um wirksam auf die Tugendhinzuordnen. Nur in dieser Bewandtnis <strong>de</strong>s Gesetzes sieht er <strong>de</strong>n Unterschiedzur privaten Norm begrün<strong>de</strong>t. Hans Nawiasky bestimmt mit vielenan<strong>de</strong>rn das Recht sozusagen einzig von <strong>de</strong>r Zwangsgewalt her: «DieRechtsnorm ist ... eine Vorschrift für das äußere Verhalten, an <strong>de</strong>renNichtbefolgung Vollstreckungszwang o<strong>de</strong>r Strafe anknüpft; das Geboteines Tuns o<strong>de</strong>r Lassens, <strong>de</strong>ssen Ungehorsamsfolge in Vollstreckungszwango<strong>de</strong>r Strafe besteht.» 45. Das rechtliche Soll entstammt einer AutoritätAn sich müßten wir an dieser Stelle das Soll im allgemeinen, alsonicht nur das rechtliche Soll, erklären. Auch die Vorstellung eines reinsittlichen Solls ist konsequent nicht vollziehbar ohne <strong>de</strong>n Gedanken einerAutorität, die das Soll erläßt. Der Wert allein genügt nämlich nicht. Entwe<strong>de</strong>rneigt man auf Grund eines Naturprinzips zum Werte hin, und dannhan<strong>de</strong>lt es sich nicht um die Erfüllung eines Solls, son<strong>de</strong>rn um einenNaturprozeß, o<strong>de</strong>r man erwählt <strong>de</strong>n Wert in freier Entscheidung, unddann erklärt man die Freiheit zum Prinzip <strong>de</strong>r Wahl, man ordnet sichalso <strong>de</strong>m Wert nicht mehr unter, damit ist aber auch die Vorstellungeines eigentlichen Solls ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch vom rechtlichenSoll. Dieses unterschei<strong>de</strong>t sich übrigens vom sittlichen Soll nur dadurch,daß es sich zugleich an mehrere richtet, und zwar in einer Weise, daß esdiese untereinan<strong>de</strong>r ordnet, während das sittliche Soll auf <strong>de</strong>n je einzelnenabzielt. Die Zwangsvollstreckung ist nicht konsequentdurch<strong>de</strong>nkbar,wenn man nicht zugleich eine übergeordnete Kraft, d. h. also eine wirksameAutorität mitsieht, welche die Verpflichtung ausspricht und mitihrer Macht stützt.Wie <strong>de</strong>r Gedanke <strong>de</strong>s reinen Wertes schon allein für das Soll als solchesnicht ausreicht, so viel weniger noch für das rechtliche Soll. Aus <strong>de</strong>rWertordnung kann man höchstens auf eine spontane gesellschaftlicheOrdnung kommen. Es fehlt <strong>de</strong>r Gedanke, daß <strong>de</strong>r einzelne zur Zwangsvollstreckungautorisiert ist, entwe<strong>de</strong>r mittelbar über <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r3I-ir 90,3 ad 2.* Allgemeine Rechtslehre als System <strong>de</strong>r rechtlichen Grundbegriffe, Einsie<strong>de</strong>ln2 1948, 13.

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