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Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 23we<strong>de</strong>r eine reine Gewohnheit, die <strong>de</strong>n einzelnen Menschen die Bahn <strong>de</strong>rHandlungen gewissermaßen instinktiv vorspurt, o<strong>de</strong>r ein reiner Wert, <strong>de</strong>nje<strong>de</strong>r im eigenen Urteil zum seinen macht, ohne daß es damit zu einereigentlichen sozial verbindlichen Verkettung käme.4. Das Recht ist ein gesolltes konkreteszwischenmenschliches Verhalten, das erzwingbar istWir haben beim rechtlichen Verhältnis, in welchem zwei Personenzueinan<strong>de</strong>r stehen, durchweg die Vorstellung, daß <strong>de</strong>r eine einen Anspruchzu stellen, während <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re diesen Anspruch zu erfüllen hat. Der eineist also be-rechtigt, <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re ver-pflichtet. Es ist uns dabei klar, daßdiese bei<strong>de</strong>n Bewandtnisse durchaus zusammengehören, um die Vorstellungeines eigentlich rechtlichen Sollens zu ermöglichen. Der Gedankedieser Zusammengehörigkeit ist aber undurchführbar, wenn man nichtdie Erzwingbarkeit <strong>de</strong>s gesollten Verhältnisses mit<strong>de</strong>nkt. Aus diesemGrun<strong>de</strong> ruft <strong>de</strong>r rechtlich Übervorteilte nach jeman<strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r zwangsmäßigdie gesollte Ordnung herstellt. Ja, <strong>de</strong>r Berechtigte betrachtet sich<strong>de</strong>m Partner gegenüber als autorisiert, bei Versagen einer übergeordnetenMacht aus eigenen Kräften zur Zwangsvollstreckung zu schreiten. Indiesem Sinne sagt Johannes Messner:«Die Arteigenheit <strong>de</strong>s Rechts liegtdarin, daß es eine Regel <strong>de</strong>s äußeren Verhaltens darstellt und die Ermächtigungzur Herbeiführung <strong>de</strong>s gefor<strong>de</strong>rten Verhaltens durch Gewaltanwendunggewährt.» 2Diese Ermächtigung kann aber nicht ineinem rein individuellen kategorischen Imperativ beruhen, gemäß welchemetwa <strong>de</strong>r Berechtigte für seine Person die Gegenwehr rechtfertigt.Denn in dieser Vorstellung wäre <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re nicht miteinbegriffen. Wirsind vielmehr <strong>de</strong>r Überzeugung, daß unsere Berechtigung in gleicher Weise,wie sie uns zur Handlung autorisiert, <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn zur Anerkennungunserer Handlungsweise verpflichtet. Allerdings sind diese Überlegungenkonsequent nur vollziehbar, wenn man Autorität und übergeordneteNorm mithineinverwebt (vgl. unten 5 und 6). Ohne diese bei<strong>de</strong>n Elementegelingt es nicht, das rechtliche Verhältnis <strong>de</strong>r Staatsautorität zum einzelnenIndividuum erschöpfend zu erklären. Denn wie soll man eineGegenwehr <strong>de</strong>s einzelnen Menschen gegen die übergreifen<strong>de</strong> Staatsgewaltrechtlich begrün<strong>de</strong>t fin<strong>de</strong>n, wenn mit <strong>de</strong>r zwingen<strong>de</strong>n Macht dieRechtsordnung abschließt ? In diesem Betracht hat Fr. Pollock richtig1Das Naturrecht, Innsbruck 3 1958, 205.

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