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16 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichendoch sollen diese Erfahrungswirklichkeiten nur <strong>de</strong>n Weg weisen zu jenenWerterfassungen, die als «Naturinstinkt» <strong>de</strong>r menschlichen Vernunftbezeichnet wer<strong>de</strong>n können. Da die auf <strong>de</strong>r realen Uni Versalerkenntnisaufbauen<strong>de</strong> Philosophie <strong>de</strong>r Ansicht ist, daß die Vernunft ihrer Naturgemäß das Wesen <strong>de</strong>r Dinge erfaßt und <strong>de</strong>mentsprechend auch Wesens-Sollsätze ausspricht, kann für sie die Erfahrung nicht nur die Bedingungabgeben, auf Grund <strong>de</strong>ren eine Soll-For<strong>de</strong>rung möglich wird. Vielmehrbietet die Erfahrung auf <strong>de</strong>m Wege über die Abstraktion das Objektselbst, auf welches die Vernunft ihrer naturhaften Wesensart nach eingestelltist. Es geht hier also um eine Erfahrung, welche die Wesensanlagen<strong>de</strong>r menschlichen Natur aufzu<strong>de</strong>cken imstan<strong>de</strong> ist, und nichtnur um jene Erfahrung, welche diese o<strong>de</strong>r jene aktuelle Neigung <strong>de</strong>seinen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ganzen Gesellschaft offenbart.Unter <strong>de</strong>n Ethikern unserer Zeit darf ohne Übertreibung Johannes Messnerals jener Autor bezeichnet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r in wirksamster Weise sich umdie Ergründung dieser metaphysischen Erfahrung bemüht hat. Von diesererkenntnistheoretischen Grundlage aus erscheint die Rechtsphilosophieals eine je<strong>de</strong>r Rechtswissenschaft vorgeordnete Soll-Wissenschaft, allerdingsmit <strong>de</strong>m Vorbehalt, daß die Soll-Sätze in ausreichen<strong>de</strong>m Maße dieanaloge Sinnfülle enthalten, welche nötig ist, um die weitgestreute Erfahrungaufzunehmen.

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