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14 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichenwie möglich, soviel Autorität wie notwendig». Im politischen Bereichdürfte dieses «grundsätzliche» Vorrecht <strong>de</strong>r Freiheit gegenüber staatlichenEingriffen heute die einzige Möglichkeit <strong>de</strong>r Ordnung bieten. Hierbesagt das «möglich» und «nötig» inhaltlich nur so viel, daß ein gemeinsamesLeben noch irgendwie «ermöglicht»wird und die allgemeinenZiele <strong>de</strong>s Zusammenlebens einigermaßen erfüllt wer<strong>de</strong>n. Wenn man aberdas «möglich »und «nötig»in <strong>de</strong>n Rahmen einer I<strong>de</strong>algemeinschaft einsetzt,etwa in die nach einem gemeinsamen sittlichen I<strong>de</strong>al ausgerichteteFamilie, dann wird die «Möglichkeit» <strong>de</strong>r Freiheit doch weitgehend eingeschränktund die «Notwendigkeit» <strong>de</strong>r Autorität be<strong>de</strong>utend erweitert.Zwar bleibt die Formulierung <strong>de</strong>s Prinzips noch dieselbe : «Soviel Freiheitwie möglich, soviel Autorität wie notwendig. » Jedoch ist das Richtmaß<strong>de</strong>r Freiheit und <strong>de</strong>r Autorität ein ganz an<strong>de</strong>rs gefüllter Gemeinwohlbegriff.Man wird also die ursprüngliche Fassung, die aus <strong>de</strong>m politischenRaum <strong>de</strong>r heutigen Gesellschaft stammt, nur sehr analog aufan<strong>de</strong>re Gesellschaftsformen übertragen. Ohne diese Rücksichtnahme aufdie vielfältige, analoge Deutungsweise <strong>de</strong>s Subsidiaritätsprinzips könnteman also niemals von einem allgemeingültigen Prinzip sprechen.Unsere praktische Vernunft ist zwar in <strong>de</strong>r Lage, auf einer verhältnismäßigengen Erfahrungsbasis ein Handlungsprinzip aufzubauen, aus <strong>de</strong>meinen Grun<strong>de</strong>, weil sie in <strong>de</strong>r Lage ist, analoge Universalinhalte zu abstrahieren.Dennoch erkennt die Vernunft die reale Allgemeingültigkeitihres Prinzips erst dann richtig, wenn sie sich <strong>de</strong>r konkret möglichenanalogen Fälle bewußt wird. Mit an<strong>de</strong>ren Worten : die sozialen (und übrigensauch individualen) praktischen Prinzipien müssen stets am konkretenSachverhalt verifiziert wer<strong>de</strong>n. Soll dies aber heißen, daß wir zurreinen Seinsanalyse Kants zurückkehren, auf Grund welcher <strong>de</strong>r Imperativunserer praktischen Vernunft erst möglich wer<strong>de</strong>n soll ? Diese Fragekann man berechtigterweise stellen, <strong>de</strong>nn auch in einer korrekt durchdachtenNaturrechtslehre ist Recht erst als konkrete For<strong>de</strong>rung möglich.Man muß also immer <strong>de</strong>n konkreten Sachverhalt analysieren. Und <strong>de</strong>nnochist es etwas ganz an<strong>de</strong>res, einfach anläßlich einer konkreten Seinsanalyseeinen kategorischen Imperativ wirken zu lassen o<strong>de</strong>r die konkreteSeinsanalyse gemäß analogen universalen Prinzipien vorzunehmen.In <strong>de</strong>r kantischen Auffassung gibt es keine Rechtsphilosophie, welcheRechtsnormen im Sinne von allgemeingültigen Sozialfor<strong>de</strong>rungen aufstellt.In ihr wer<strong>de</strong>n nur <strong>de</strong>nkbare Fälle, welche Gegenstand einer rechtlichenBehauptung sein könnten, danach untersucht, ob sie Recht möglichmachen. Die Untersuchung <strong>de</strong>s konkreten Falles vollzieht sich zwar

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