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228 Die Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenSituation. Im Begriff <strong>de</strong>s Geschichtlichen verbin<strong>de</strong>n sich das Absoluteund das Relative in polarischem Spannungsverhältnis (so etwa ArthurKaufmann). Nicht die Empirie und die Geschichte sind also Norm, daswäre Positivismus, son<strong>de</strong>rn die Gestaltungsmacht <strong>de</strong>s menschlichen Geistesin <strong>de</strong>r Geschichte.Auch von dieser Naturrechtsauffassung gilt, daß sie, wenn sie ethisch,d. h. im Normen<strong>de</strong>nken, logisch vorgehen will, die geschichtlichen Tatsachenentwe<strong>de</strong>r nur zu <strong>de</strong>n Bedingungen erklärt, auf Grund <strong>de</strong>ren Soll,d. h. Recht, möglich wird, o<strong>de</strong>r als das wesentliche Material betrachtet,in <strong>de</strong>m irgendwelche, nicht eingestan<strong>de</strong>ne universale Normen konkreteGestalt gewinnen. Allerdings scheinen die Autoren gegen die letztereLösung Einspruch zu erheben, weil sie das Absolute überhaupt nur alsGegenpol zum Relativen zu begreifen bestrebt sind.7. Die theologischen Deutungen <strong>de</strong>r GerechtigkeitSteht man zur Auffassung, daß die Existenz Gottes nichts Irrationales,son<strong>de</strong>rn die letztgültige rationale Erklärung <strong>de</strong>r Welt und Weltordnungist, dann wird man die thomistische Ableitung <strong>de</strong>s Normcharakters<strong>de</strong>s Seins von Gott nicht als glaubensmäßig begrün<strong>de</strong>te Naturrechtsauffassungbezeichnen dürfen. Dagegen sind alle jene Deutungen <strong>de</strong>rGerechtigkeit, welche eschatalogisch, d. h. vom Endgericht Gottes aus,die diesseitige Ordnung betrachten, als typisch theologisch anzusprechen.Namentlich die evangelische Theologie hat hierzu inhaltsreiche Beiträgegeliefert. Die Gerechtigkeit erscheint hier ganz im Lichte <strong>de</strong>s HeilswillensGottes. Was die natürliche Vernunft als Recht zum Wi<strong>de</strong>rstand bezeichnet,wird hier fraglich, da « das weltliche Ding » <strong>de</strong>m Urteil eines an<strong>de</strong>rnüberlassen wird. Auf theologischem Gebiet stellt sich übrigens dieselbeerkenntnistheoretische Frage wie in <strong>de</strong>r Vernunftordnung : Geht die ratiotheologica ebenfalls von universalen Inhalten zum Konkreten o<strong>de</strong>r istsie einzig die Verantwortung <strong>de</strong>s Einzelmenschen vor Gott, so daß diemateriellen Dinge gleichsam nur Bedingungen wären, daß <strong>de</strong>r Ruf Gottessich erfülle ? Des näheren auf diese theologischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungeneinzugehen, ist hier, wo es um eine Naturrechtsdiskussion ging, nicht <strong>de</strong>rOrt 16 ." Vgl. A. UTZ, Grundsatzfragen, unter <strong>de</strong>r systematischen Ziffer II 10. 3. 3.

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