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Die Systematisierung <strong>de</strong>r Naturrechtsauffassungen 227einer, im Vertrag als Vertragsschließen<strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>r Ehe als Person « Mann »und als Person «Frau», im Beruf als Arzt, als Lehrer, als Richter usw.,tätig wird und dieser je und je gegebenen sozialen Situation ein innerersachlicher Sinn innewohnt, dann ist er wohl in <strong>de</strong>r Lage, eine Natur <strong>de</strong>rSache zu erkennen, die je<strong>de</strong>r rechtlichen Entscheidung zugrun<strong>de</strong> liegenmuß. In dieser beachtlichen Weise hat W. Maihofer, vom Existentialismusherkommend, eine vorgegebene Ordnung aufzuweisen versucht.Allerdings wird man auch diese Sinn<strong>de</strong>utung nur nach<strong>de</strong>nken können,wenn man <strong>de</strong>n einzelnen Vertrag, <strong>de</strong>n einzelnen Beruf, die einzelne sozialeSituation gewissermaßen als eine «Partizipation» am Wesen <strong>de</strong>s Vertrages,am Wesen <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Berufes, ja an <strong>de</strong>r Sozialnatur <strong>de</strong>sMenschen überhaupt auffaßt, d. h. wenn man zumin<strong>de</strong>st in je<strong>de</strong>r Einzelsituationetwas Allgemeingültiges erkennt. Sonst wür<strong>de</strong> man nicht verstehen,warum dieser Kaufmann sich nicht an<strong>de</strong>rs verhalten darf als <strong>de</strong>rKaufmann als solcher. O<strong>de</strong>r aber man erklärt das Sein <strong>de</strong>r Dinge nichtzur Norm und nimmt die soziale Situation im Sinne <strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophieals die Bedingung, auf Grund <strong>de</strong>ren ein Gesetz als Recht o<strong>de</strong>rUnrecht zu bezeichnen ist. Dann aber bliebe nur das Minimum materialerWerte, nämlich die sittliche Entscheidungskraft <strong>de</strong>r menschlichen Personübrig. Doch hat <strong>de</strong>r Autor dieser Theorie offenbar mehr gewollt als <strong>de</strong>nkantischen Imperativ. Es scheint daher, daß diese Erklärung sich inbemerkenswerter Weise <strong>de</strong>r thomistischen Universalienlehre nähert.6. Die geschichtlich vorgegebene SinnordnimgDas Be<strong>de</strong>nken, die abstrakten Normen könnten <strong>de</strong>n vielfältigenkonkreten, geschichtlich gewor<strong>de</strong>nen soziologischen Gegebenheiten nichtgewachsen sein, führt zu einer kulturgeschichtlichen Ausgestaltung <strong>de</strong>rNaturrechtsdoktrin. Wenn es dabei nur darum ginge, das Recht zumSpiegelbild <strong>de</strong>r Gesellschaft zu machen, das unfähig ist, diese zu gestalten,dann wür<strong>de</strong> diese Auffassung aus <strong>de</strong>n Naturrechtsdoktrinen ausschei<strong>de</strong>n.Doch wird die Geschichte ganz <strong>de</strong>utlich als ein Auftrag verstan<strong>de</strong>n,<strong>de</strong>r in die Zukunft weist, <strong>de</strong>r darum an das Verantwortungsbewußtsein<strong>de</strong>s Menschen appelliert und in ihm <strong>de</strong>n Geist <strong>de</strong>s Wagnissesfor<strong>de</strong>rt (so etwa E. Fechner). Das Absolute wird verstan<strong>de</strong>n als das Bleiben<strong>de</strong>im geschichtlichen Ablauf <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft, bleibendnicht nur im Sinne materieller Kontinuität, son<strong>de</strong>rn eines dauern<strong>de</strong>nStrebens <strong>de</strong>s Menschen nach <strong>de</strong>r konkreten Selbstverwirklichung in <strong>de</strong>mje und je gegebenen Augenblick, in <strong>de</strong>r je vorfindbaren geschichtlichen16

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