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226 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrinendas <strong>de</strong>n absoluten Werten entspricht. Dennoch ist <strong>de</strong>r be<strong>de</strong>utungsvolleVersuch gemacht wor<strong>de</strong>n, eine Brücke von <strong>de</strong>n absoluten Werten zumRecht zu fin<strong>de</strong>n (H. Coing). In manchen Dingen zeigt diese Darstellungsogar große, wenn auch nur äußerliche Ähnlichkeit mit <strong>de</strong>r aristotelischthomistischenSicht. Allerdings muß man dabei beachten, daß es in <strong>de</strong>rWertphilosophie nicht das universale Sein <strong>de</strong>r natura humana ist, welchesdie Vor-Ordnung zum positiven Gesetz ausmacht, son<strong>de</strong>rn das naturhafteWertgefühl <strong>de</strong>s Menschen im Hinblick auf die Gerechtigkeit. DieseGerechtigkeit vermag natürlich, da sie inhaltlich nicht aus <strong>de</strong>m Seinstammt wie bei Thomas von Aquin, nur formale o<strong>de</strong>r negative Anweisungenzu geben, wie etwa : man dürfe Gleiches nicht ungleich behan<strong>de</strong>ln.Doch wird man von hier aus auf die Sache verwiesen, d. h. auf die Natur<strong>de</strong>s Menschen, die Sachgesetzlichkeiten, die Umwelt, auf Zeit und Ortusw. Aus <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache, gewertet durch das Wertgefühl nachGerechtigkeit, ergibt sich dann die Rangordnung von Werten : Personenwür<strong>de</strong>,Wert <strong>de</strong>r Freiheit, <strong>de</strong>r Treue, <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit, <strong>de</strong>s Glaubens,<strong>de</strong>s Vertrauens, <strong>de</strong>r Wahrhaftigkeit usw. So entstehen in unserem Wertgefühleine Reihe von unreduzierbaren Grundwerten. Diese stehen gemäß<strong>de</strong>r Wertphilosophie neben <strong>de</strong>r Welt <strong>de</strong>s Seins, sind aber doch objektiveGegebenheiten und nicht reine Konstruktionen <strong>de</strong>s menschlichenGeistes. Dennoch ist es schwer, sich diese objektiven Gegebenheiten alsallgemeingültige Rechtsnormen vorzustellen, da sie wesentlich hergeleitetsind vom Wertgefühl <strong>de</strong>s Subjektes. Immerhin kann die Brücke zuuniversalen Rechtsnormen gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn man das letzte Wertgefühl<strong>de</strong>s einzelnen Menschen als allgemeingültige Werterkenntnis postuliert,wie es z. B. Coing tatsächlich tut. Das Postulat erhält seine Beweisstützein <strong>de</strong>r Tatsache, daß wir im praktischen Leben unbefangen undselbstverständlich von diesen allgemeinen Werturteilen ausgehen 1S .Liegt aber in <strong>de</strong>r Anerkennung solcher allgemeingültiger Werturteilenicht doch eine unbewußte Bejahung unserer auf die universale Natur<strong>de</strong>r Dinge ausgerichteten praktischen Vernunft ? Dann hätten wir nichtsan<strong>de</strong>res als das, was <strong>de</strong>r Thomismus meint.5. Die sozial-existentielle SinnordnungDer Existentialismus als solcher ist zwar nicht in <strong>de</strong>r Lage, über dasKonkrete hinaus allgemeingültige Normen zu ermitteln. Wird er abermit <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e verbun<strong>de</strong>n, daß in je<strong>de</strong>r Situation <strong>de</strong>r Mensch «als »irgend-1 6H. COING, Grundzüge <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, Berlin 1950, 107.

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