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SAMMLUNG POLITEIA - stiftung-utz.de

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222 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrinengilt, wechseln » 1 0 . An<strong>de</strong>rseits beruft sich das Urteil doch auch auf dasabendländisch-christliche Menschenbild. Man kann aber dieses von <strong>de</strong>rSoziologie her kommen<strong>de</strong>, zusätzliche Argument als Beiwerk bezeichnen,so daß <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof die Ehre zukommt, echte Naturrechtsprinzipienverteidigt zu haben.II. Die Systematisierung <strong>de</strong>r NaturrechtsauffassungenDa <strong>de</strong>r Positivismus sich nicht um <strong>de</strong>n Rechtsinhalt, son<strong>de</strong>rn nurum die Wirkkraft irgen<strong>de</strong>iner Norm kümmert, ist er wesentlich nur einer.Dagegen sind die Naturrechtsauffassungen in <strong>de</strong>m Grad voneinan<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>n,als sie <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit inhaltlich füllen. Die Naturrechtslehre,im mo<strong>de</strong>rnen Sinne verstan<strong>de</strong>n, reicht vom einfachen kategorischenImperativ bis zum farbenreichen Katalog von Naturrechtsprinzipienrationalistischer Prägung. Die Systematisierung <strong>de</strong>r Naturrechtslehrenist schon verschie<strong>de</strong>ntlich versucht wor<strong>de</strong>n. Es sei nur anJohannes Messnern, Erik Wolf1 2und Alfred Moser1 3erinnert. Die hierfolgen<strong>de</strong>n Ausführungen nehmen für sich nicht in Anspruch, ein vollständigesBild aller Möglichkeiten von Naturrechtslehren zu geben.1. Die Gerechtigkeit im Sinne <strong>de</strong>r sittlichen Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r PersonDie Überzeugung, daß ethische Phänomene sich erst aus <strong>de</strong>r Relationzum Menschen als einem verantwortlichen und achtungswürdigenWesen ergeben, scheint zur Vernichtung von gemeinschaftlichen apriorischenWerten zu führen. An<strong>de</strong>rseits ist hier immerhin soviel ausgedrückt,daß <strong>de</strong>r Mensch auch in <strong>de</strong>r Gesellschaft als Person gewertetwer<strong>de</strong>n muß und nicht bloß als Mittel. Der Staatsgewalt sind damit bestimmteSchranken gesetzt. Die Anerkennung <strong>de</strong>r sittlichen Person, d. h.eines Wesens, welches das Recht hat, in eigenpersönlichem Entscheid zubeurteilen, was gut und was schlecht ist, d. h. welcher Regel und Normes sich zu unterwerfen verantworten kann und welcher nicht, gehört zumGrundbestand einer Naturrechtslehre. Es ist also in dieser Gerechtig-1 0Zitiert nach H. WEINKAUFF, a. a. O.1 1Das Naturrecht, Innsbruck 3 1958, 301 ff.1 2Das Problem <strong>de</strong>r Naturrechtslehre, Versuch einer Orientierung, Karlsruhea 1959.1 3Die Rechtskraft <strong>de</strong>r natürlichen Lebenswerte, Sammlung Politeia Bd. XV,Hei<strong>de</strong>lberg 1962.

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