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220 Die Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenGegensatz zum Thomismus o<strong>de</strong>r zur Wertphilosophie im Sinne Coings,die sittlichen Nonnen <strong>de</strong>r Gesellschaft aus <strong>de</strong>r soziologischen Gegebenheitableiten.b) Das NaturrechtGehen wir von <strong>de</strong>r allgemeinen Definition <strong>de</strong>s Positivismus aus, wiesie soeben dargestellt wur<strong>de</strong>, dann müssen wir als Naturrechtsauffassungjene Rechtsbegründung bezeichnen, welche über <strong>de</strong>n tatsächlich wirksamenGesellschaftsnormen, d. h. <strong>de</strong>n Rechtsquellen, die I<strong>de</strong>e einer Gerechtigkeitund somit eine apriorische sittliche Norm als rechtsrelevantansieht. Nach <strong>de</strong>m über <strong>de</strong>n Positivismus Gesagten bedarf diese Definition<strong>de</strong>s Natunechts weiter keiner Explikation mehr. Es sei zur Aufhellung<strong>de</strong>s Sachverhaltes nur auf praktische Beispiele verwiesen.Wür<strong>de</strong> die heutige <strong>de</strong>utsche Rechtsprechung im Falle <strong>de</strong>r « exzessivenTo<strong>de</strong>surteile » anerkennen, daß es bestimmte Urteile gibt, die, wenngleichgemäß <strong>de</strong>m Gesetz und <strong>de</strong>n vom Gesetz anerkannten positivenRechtsquellen (nationalsozialistisches Rechtsempfin<strong>de</strong>n) gefällt, doch UnrechteHandlungen waren und darum von einer nachfolgen<strong>de</strong>n «gesün<strong>de</strong>ren» Gesetzgebung als strafbar zu bezeichnen und im Disziplinarverfahrenerfaßbar sind, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft <strong>de</strong>s«vierten Reiches» noch nicht umzu<strong>de</strong>nken imstan<strong>de</strong> wäre, dann lägeechtes Naturrecht vor. Nimmt man an, daß die heute als gesün<strong>de</strong>r zubezeichnen<strong>de</strong> Rechtsauffassung bereits damals die latente Rechtsauffassung<strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Volkes gewesen ist, die sich nur nicht manifestierenkonnte, dann kann man sogar vom rein positivistischen Denken aus dieStrafwürdigkeit dieser Richter nachweisen, insofern sie gegen eine schondamals reale Rechtsquelle gefehlt haben. Doch wird ein solcher historischerNachweis, <strong>de</strong>r für die Rechtspraxis von heute wirkkräftig genugwäre, wohl schwierig sein. Es bleibt also nur <strong>de</strong>r Rückgriff auf eine Norm,welche <strong>de</strong>n Richtern schon damals offenbar sein mußte, so daß die Dosis<strong>de</strong>s «Hypernazismus» als Verbrechen angesehen wer<strong>de</strong>n muß. Zu einersolchen Schlußfolgerung kann aber nur natunechtliches Denkenkommen.Ein rein natunechtliches gerichtliches Urteil nachzuweisen, wirdheute wohl schwer sein, da die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r menschlichen Person, die Freiheit<strong>de</strong>r Meinungsäußerung, die Gewissensfreiheit usw. entwe<strong>de</strong>r als weltanschaulicheGrundkonzeption irgendwie im Gesetz inkorporiert o<strong>de</strong>raber sogar in einem eigenen Grundgesetz als positives Gesetz expliziertwor<strong>de</strong>n sind. Wo aber diese ins Gesetz verwobenen Grundanschauungen

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