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Grun<strong>de</strong>inteilung: Positivistische und naturrechtliche Rechtsphilosophien 219Geltung einer Gerechtigkeitsnorm unabhängig ist, d. h. aber : daß manbei<strong>de</strong> Normen nicht zugleich als gültig ansieht, ist ein Prinzip <strong>de</strong>s Rechtspositivismus6 .»Allerdings, dies sei hier nur am Ran<strong>de</strong> bemerkt, erscheintdas logische Postulat Kelsens, daß die Normenordnung in einer Grundnormihren Anfang nehmen soll, als eine uneingestan<strong>de</strong>ne Reliquie <strong>de</strong>rNaturrechtsvorstellung. Es spricht sich darin immerhin das Vertrauenin die logische Struktur unserer Vernunft aus. Doch reicht dieses nichtaus, um einen genügen<strong>de</strong>n Untergrund für eine Naturrechtsauffassungzu geben; es braucht dazu, wie Kelsen richtig hervorhebt, irgen<strong>de</strong>ineI<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit, welche ein bestehen<strong>de</strong>s Recht als Anmaßung undsomit als Unrecht und Nicht-Recht entlarvt, entsprechend <strong>de</strong>r Formulierungvon Thomas von Aquin: lex iniqua non est lex.Die aufgestellte Definition <strong>de</strong>s Positivismus gilt sowohl vom Gesichtspunkt<strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischen Philosophie wie auch von <strong>de</strong>rmo<strong>de</strong>rnen Sicht aus. Die mo<strong>de</strong>rnen Autoren, welche die vorgegebene geschichtliche,kulturelle, soziologische usw. Wirklichkeit zum Recht erklären,nicht etwa <strong>de</strong>swegen, weil sich darin eine tatsächliche Wirkmächtigkeitausspricht, son<strong>de</strong>rn weil diese Realität echten Normcharakterhat, müssen, um zum Begriff <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Norm zu kommen,eine I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit zugrun<strong>de</strong>legen. Nach <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischenPhilosophie kann allerdings <strong>de</strong>r Normcharakter <strong>de</strong>r konkretenWirklichkeit, d. h. ihre Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit,nur nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn man auf die universale naturahumana zurückgreift. Aus diesem Grun<strong>de</strong> zählen gemäß <strong>de</strong>r aristotelischthomistischenPhilosophie alle jene Rechtsphilosophien, die nicht universale,allgemeingültige sittliche Werte als Rechtsnormen anerkennen,noch zum Positivismus. In meiner Bibliographie habe ich mich in <strong>de</strong>rSystematisierung <strong>de</strong>r Rechtstheorien nicht <strong>de</strong>r thomistischen, son<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Sicht angeschlossen, um <strong>de</strong>n vielen Autoren, die <strong>de</strong>n Positivismuskategorisch ablehnen, aber nicht auf <strong>de</strong>m aristotelisch-thomistischenStandpunkt stehen, nicht Unrecht zu tun 7 .Da die Gerechtigkeit ein sittliches Apriori gesellschaftlichen Lebensist, kann man <strong>de</strong>n Rechtspositivismus auch bestimmen als jene Rechtsauffassung,welche die faktisch erzwingbaren Rechtsnormen als von je<strong>de</strong>msittlichen Apriori unabhängig erklärt. Auch diese Definition ist offen genug,um alle jene Rechtsbegründungen aufzunehmen, welche, etwa im67H. KELSEN, Reine Rechtslehre, Wien 'i960, 360.A. Uiz, Grundsatzfragen, unter <strong>de</strong>n Nummern II 10. 2 und II 10. 3.

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