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Grun<strong>de</strong>inteilung: Positivistische und naturrechtliche Rechtsphilosophen 217rem Blick, daß die Rechtssoziologie die natürlichen Neigungen <strong>de</strong>s Menschen,seinen Freiheitsdrang, seine Sehnsucht nach gerechtem Ausgleich,seinen Willen zur Existenzsicherung als mächtige Quellen <strong>de</strong>s Rechtsent<strong>de</strong>ckt hat, die zwar im Einzelmenschen schwächer sind als die Sanktionsmacht<strong>de</strong>s Staates, die aber wegen <strong>de</strong>r vielfältigen sozialpsychologischenSeitenkanäle auf die Dauer <strong>de</strong>m staatlichen Recht weit überlegensind. Die Soziologie hat also, rein vom Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Rechtskraft,d. h. <strong>de</strong>r Faktizität her, ein <strong>de</strong>m staatlichen Recht vorgeordnetesRecht, nämlich das <strong>de</strong>r Gewohnheit, <strong>de</strong>r Tradition, <strong>de</strong>s Brauchtums, <strong>de</strong>sBios, <strong>de</strong>r Geschichte o<strong>de</strong>r wie immer man es nennen will, aufgewiesen.Wir stehen hier vor Naturtatsachen, die uns die Frage aufgeben, ob das,was wir Positivismus genannt haben, nicht doch zum Teil bereits insNaturrecht hineinrage.Solange <strong>de</strong>r Bios, die Tradition, das Brauchtum, die Geschichte usw.nur unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt ihrer Faktizität, also in typisch soziologischerSicht wertfrei betrachtet wer<strong>de</strong>n, verbleibt man immer noch imPositivismus, d. h. bei <strong>de</strong>r Auffassung, daß nur die Rechtsquellen Normensein können, die rechtliche Bewandtnis haben. Es än<strong>de</strong>rt sich lediglichdie Rangordnung <strong>de</strong>r Rechtsquellen, <strong>de</strong>r Staat wür<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r soziologischenSicht wohl an <strong>de</strong>n Schluß zu stehen kommen.Man kann aber in <strong>de</strong>n biologischen, geschichtlichen, kulturellen,soziologischen usw. Druckmitteln nicht nur eine physische Schwerkraft,son<strong>de</strong>rn auch eine Naturkonformität erkennen. Der kluge Mensch vermei<strong>de</strong>tüppige Nahrung nicht nur <strong>de</strong>swegen, weil sie ihm vielleichtMagenschmerzen verursachen könnte, son<strong>de</strong>rn vielmehr, weil die gesun<strong>de</strong>Nahrung für ihn eine ethische Pflicht ist. Die tatsächliche Wirkkraft,die Sanktion <strong>de</strong>r Naturgesetze (im naturwissenschaftlichen Sinneverstan<strong>de</strong>n), kann von <strong>de</strong>r menschlichen Vernunft als Manifestation einernatürlichen Norm verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sind wir aber einmal von <strong>de</strong>rFaktizität her bis zur Norm vorgestoßen, dann befin<strong>de</strong>n wir uns bereitsaußerhalb <strong>de</strong>s Positivismus. Denn es ist nicht mehr die erfahrbare Wirkkraftals solche, son<strong>de</strong>rn die natürliche Norm, welche das Recht gestaltet.Wir befin<strong>de</strong>n uns auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n eines Naturrechts, zwar nicht einesthomistischen Naturrechts, jedoch eines Naturrechts, das diesen Namen<strong>de</strong>swegen verdient, weil es <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Rechtsquelle unterschie<strong>de</strong>nenRechtsnorm echte Rechtsbewandtnis zuspricht, o<strong>de</strong>r umgekehrt, in <strong>de</strong>nnatürlichen Gestaltungsfaktoren <strong>de</strong>s Rechts echte Normen und nicht nurWirkkräfte sieht. Ob dieses Naturrecht in logischer Weise <strong>de</strong>n Normcharakterzu analysieren versteht, braucht uns hier nicht zu beschäftigen.

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